Abmahnung: Irreführende Produktbilder zum Lieferumfang vermeiden

Wenn ein Produktbild mehr Zubehör zeigt als enthalten, droht eine Abmahnung – wie bei einem Händler, der einen Sonnenschirm mit Ständer abbildete, obwohl dieser nicht zum Lieferumfang gehörte.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Ein Online-Händler bewarb auf seiner Website den Sonnenschirm „GLATZ SUNWING® CASA, Ampelschirm, RECHTECKIG“ zu einem Einstiegspreis von 795,90 Euro. In der Produktabbildung war ein Schirm mitsamt Schirmständer (Plattenständer) zu sehen:

Tatsächlich war der Ständer jedoch nicht im Lieferumfang enthalten, wie sich erst beim genaueren Lesen der Produktbeschreibung zeigte. Dort hieß es klarstellend:
"Die Lieferung erfolgt ohne Schirmbefestigung."
Aus Sicht einer Wettbewerberin lag hierin eine Irreführung des Verbrauchers, die schließlich zur Abmahnung führte.
Rechtliche Bewertung der Abmahnung
Nach § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer zur Förderung des Absatzes eine irreführende und somit zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Ware macht – etwa über deren Umfang oder Zubehör.
Die verwendete Abbildung erweckt beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass der abgebildete Ständer Bestandteil des Angebots sei. Wird dieser Eindruck durch die Bildsprache erzeugt, aber durch den Text nicht ausreichend relativiert oder klargestellt, ist dies irreführende Handlung zu qualifizieren.
Laut OLG Hamm (Urt. v. 04.08.2015 – Az. I-4 U 66/15) reicht schon die Kombination von Bild und Preis ohne klaren Hinweis darauf, dass Zubehörteile nicht enthalten sind, für einen Wettbewerbsverstoß aus.
Auch wenn im Fließtext erwähnt wird, dass kein Ständer mitgeliefert wird, genügt dies nicht, um die durch die Abbildung hervorgerufene Erwartung ausreichend zu korrigieren – insbesondere dann nicht, wenn der Verbraucher sich primär auf die bildliche Darstellung verlässt.
Eine unklare oder missverständliche Produktpräsentation kann sodann eine wesentliche Irreführung darstellen – und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Best Practice: Rechtssichere Gestaltung von Produktabbildungen
Um derartige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler bei Produktfotos und Angeboten folgende Punkte beachten:
1. Klare Trennung zwischen Produkt und Zubehör:
Wenn auf Abbildungen Zubehörteile wie Ständer, Lampen oder Dekorationen zu sehen sind, die nicht mitverkauft werden, muss dies deutlich und unübersehbar kenntlich gemacht werden – z. B. durch einen gut sichtbaren Hinweis wie: „Abbildung enthält Zubehör (Ständer), nicht im Lieferumfang enthalten.“
2. Keine irreführenden Kombinationsbilder:
Vermeiden Sie Produktfotos, bei denen das Zubehör elementarer Bestandteil der Szene ist und der Eindruck entsteht, dass dieses zwingend dazugehört – insbesondere bei hochpreisigen Artikeln.
3. Bildauswahl bewusst treffen
Setzen Sie nur solche Abbildungen ein, die das tatsächlich gelieferte Produkt zeigen oder kennzeichnen Sie alle abweichenden Elemente optisch und textlich eindeutig.
4. Transparenz über den Leistungsumfang:
Bereits in der Kopfzeile der Produktbeschreibung oder direkt neben dem Preis sollten eindeutige Hinweise auf etwaige nicht enthaltene Zubehörteile platziert werden.
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Learning für Händler
Die Verwendung von Produktbildern, die mehr Zubehör oder Ausstattung zeigen, als tatsächlich im Lieferumfang enthalten ist, birgt erhebliche Abmahnrisiken. Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Abbildungen zu falschen Erwartungen über den Kaufgegenstand verleitet werden.
Händler sollten daher sicherstellen, dass die verwendeten Bilder den tatsächlichen Lieferumfang exakt wiedergeben oder deutlich und unübersehbar auf abgebildetes, nicht enthaltenes Zubehör hingewiesen wird. Nur so lassen sich Wettbewerbsverstöße vermeiden und teure Abmahnungen verhindern.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - So gehen Sie richtig vor
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen. In diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen. Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln.
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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