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Irreführende Produktwerbung

Produktbilder: Achtung Irreführung! So vermeiden Sie Abmahnungen beim Lieferumfang

Produktbilder: Achtung Irreführung! So vermeiden Sie Abmahnungen beim Lieferumfang
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Beitrag vom: 22.09.2025

Wenn ein Produktbild mehr Zubehör zeigt als enthalten, droht eine Abmahnung – wie bei einem Händler, der einen Sonnenschirm mit Ständer abbildete, obwohl dieser nicht zum Lieferumfang gehörte.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ein Online-Händler bewarb auf seiner Website den Sonnenschirm „GLATZ SUNWING® CASA, Ampelschirm, RECHTECKIG“ zu einem Einstiegspreis von 795,90 Euro. In der Produktabbildung war ein Schirm mitsamt Schirmständer (Plattenständer) zu sehen:

Produktseite - Täuschung über Lieferumfang

Tatsächlich war der Ständer jedoch nicht im Lieferumfang enthalten, wie sich erst beim genaueren Lesen der Produktbeschreibung zeigte. Dort hieß es klarstellend:

"Die Lieferung erfolgt ohne Schirmbefestigung."

Aus Sicht einer Wettbewerberin lag hierin eine Irreführung des Verbrauchers, die schließlich zur Abmahnung führte.

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Rechtliche Bewertung der Abmahnung

Nach § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer zur Förderung des Absatzes eine irreführende und somit zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Ware macht – etwa über deren Umfang oder Zubehör.

Die verwendete Abbildung erweckt beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass der abgebildete Ständer Bestandteil des Angebots sei. Wird dieser Eindruck durch die Bildsprache erzeugt, aber durch den Text nicht ausreichend relativiert oder klargestellt, ist dies irreführende Handlung zu qualifizieren.

Laut OLG Hamm (Urt. v. 04.08.2015 – Az. I-4 U 66/15) reicht schon die Kombination von Bild und Preis ohne klaren Hinweis darauf, dass Zubehörteile nicht enthalten sind, für einen Wettbewerbsverstoß aus.

Auch wenn im Fließtext erwähnt wird, dass kein Ständer mitgeliefert wird, genügt dies nicht, um die durch die Abbildung hervorgerufene Erwartung ausreichend zu korrigieren – insbesondere dann nicht, wenn der Verbraucher sich primär auf die bildliche Darstellung verlässt.

Eine unklare oder missverständliche Produktpräsentation kann sodann eine wesentliche Irreführung darstellen – und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Best Practice: Rechtssichere Gestaltung von Produktabbildungen

Um derartige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler bei Produktfotos und Angeboten folgende Punkte beachten:

1. Klare Trennung zwischen Produkt und Zubehör:

Wenn auf Abbildungen Zubehörteile wie Ständer, Lampen oder Dekorationen zu sehen sind, die nicht mitverkauft werden, muss dies deutlich und unübersehbar kenntlich gemacht werden – z. B. durch einen gut sichtbaren Hinweis wie: „Abbildung enthält Zubehör (Ständer), nicht im Lieferumfang enthalten.“

2. Keine irreführenden Kombinationsbilder:

Vermeiden Sie Produktfotos, bei denen das Zubehör elementarer Bestandteil der Szene ist und der Eindruck entsteht, dass dieses zwingend dazugehört – insbesondere bei hochpreisigen Artikeln.

3. Bildauswahl bewusst treffen

Setzen Sie nur solche Abbildungen ein, die das tatsächlich gelieferte Produkt zeigen oder kennzeichnen Sie alle abweichenden Elemente optisch und textlich eindeutig.

4. Transparenz über den Leistungsumfang:

Bereits in der Kopfzeile der Produktbeschreibung oder direkt neben dem Preis sollten eindeutige Hinweise auf etwaige nicht enthaltene Zubehörteile platziert werden.

Abmahnungen mit LegalScan Pro vermeiden

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Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

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Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa, Kaufland, Shopify-Shops und WooCommerce

Learning für Händler

Die Verwendung von Produktbildern, die mehr Zubehör oder Ausstattung zeigen, als tatsächlich im Lieferumfang enthalten ist, birgt erhebliche Abmahnrisiken. Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Abbildungen zu falschen Erwartungen über den Kaufgegenstand verleitet werden.

Händler sollten daher sicherstellen, dass die verwendeten Bilder den tatsächlichen Lieferumfang exakt wiedergeben oder deutlich und unübersehbar auf abgebildetes, nicht enthaltenes Zubehör hingewiesen wird. Nur so lassen sich Wettbewerbsverstöße vermeiden und teure Abmahnungen verhindern.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - So gehen Sie richtig vor

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen. In diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen. Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln.

Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über langjährige Erfahrung in der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.

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3 Kommentare

F
FW 24.09.2025, 11:14 Uhr
@D.F.
Hierbei ist wohl irreführend, dass der Schirmständer überhaupt nicht zur Auswahl stand.

Ich glaube der Fall wäre ein anderer, hätte man diesen auch - innerhalb des Angebots - ebenfalls käuflich erwerben können.

Sprich, es gäbe den Schirm als solchen, ohne Ständer zu erwerben, aber auch in Verbindung mit Diesem.

Hier wird etwas abgebildet, was überhaupt nicht zum Kauf stand, jedoch benötigt wird, um den Schirm an sich nutzen zu können.

Bei einer Stückzahl ist es etwas komplett anderes. Der Kunde sieht viele abgebildet, könnte diese auch kaufen - der Schirmständer stand jedoch nicht zum Verkauf.
c
Cf 24.09.2025, 05:56 Uhr
Neue Ideen
Ich finde es immer wieder erstaunlich, dass die EU-Vorgaben immer mehr Textdetails fordern, gleichzeitig die Rechtsprechung jedoch die Kunden unterstützt, nur noch die bunten Bilder anzusehen ohne zu lesen. Was denn nu?
Dafür habe ich gerade eine neue Idee: Wofür brauche ich noch Single-Börsen? Ich suche mir einfach einen Mode-Onlineshop und bestelle mir etwas aus der Damenmode-Kategorie. Wenn die mir das abgebildete Model nicht mitliefern, dann verklage ich den Shop, denn es steht nirgends, dass die Models nicht mitgeliefert werden. #Fun :-)
D
D.F. 22.09.2025, 15:37 Uhr
wie sieht es mit Stückzahlen aus?
Ich habe in meinem Shop meine Produkte auf den Fotos in Verpackung und ausgepackt abgebildet - beide Varianten auf einem Foto.
Bestellen kann man die Stückzahl, also 1 Stück.
Könnte das auch problematisch werden? Müsste ich die beiden Varianten auf getrennten Fotos anzeigen? Darf man auf weiteren Fotos Deko oder mehrere Stückzahlen abbilden, wenn das Hauptfoto nur 1 Stück enthält?
Würde ein schriftlicher Zusatz auf dem Foto die Problematik entschärfen ("ohne Deko" oder "1 Stück")?
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