Irreführung: Wenn das Testergebnis „sehr gut“ nicht die Bestnote ist

Positive Testergebnisse sind ein potentes Marketinginstrument, aber rechtlich anspruchsvoll. Darf etwa ohne zusätzliche Aufklärung ein „sehr gut“ beworben werden, wenn es noch eine bessere Note gab?
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Eine Betriebskrankenkasse warb auf ihrer Internetseite mit einem Testsiegel der Zeitschrift „Focus-Money“, von der sie die Note „sehr gut“ für „Leistungen für Familien“ erhalten.
Vierzehn andere Krankenkassen hatten jedoch die Bestnote „exzellent“ erhalten. Hierauf wies die Krankenkasse nicht hin.
Ein Mitbewerber störte sich an der fehlenden Aufklärung und nahm die werbende Krankenkasse wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung
Das LG Berlin II stufte die Testergebniswerbung mit Urteil vom 31.10.2024 (Az.: 52 O 74/24) als wettbewerbswidrig ein und gab der Klage durch Bejahung einer Irreführung durch Unterlassung statt.
Die Werbung sei zwar formal richtig, verschweige aber wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG.
Für den Verbraucher sei entscheidend, ob es sich beim beworbenen Ergebnis „sehr gut“ tatsächlich um die Bestnote handele.
Andernfalls entstehe - wie im vorliegenden Fall - ein falscher Eindruck, der den bewerteten Leistungen eine höhere Anerkennung beimesse, als dies im Kontext des Bewertungsspektrums gerechtfertigt sei.
So könne auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr sonst in relevanter Weise getäuscht werde.
Die beanstandete Werbung auf der Internetseite der Beklagten gebe zwar das erzielte Testergebnis zutreffend wieder. Es wäre jedoch ein aufklärender Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass das beworbene nicht das bestmögliche Bewertungsergebnis sei.
Fazit
Wer ein Testergebnis bewirbt, welches das bestmögliche Abschneiden auf der anzuwendenden Bewertungsskala suggeriert, ist im Rahmen der Werbung zu einer zusätzlichen Aufklärung verpflichtet, wenn tatsächlich noch bessere Noten vergeben wurden. Anderenfalls erfüllt die Werbung den Tatbestand einer Irreführung durch Unterlassen.
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