Abmahnung: Werbung mit Prüfzeichen ohne Angabe der Prüfkriterien

Abmahnung: Werbung mit Prüfzeichen ohne Angabe der Prüfkriterien
6 min
Beitrag vom: 27.06.2025
Aktualisiert: 08.07.2025

Die Werbung mit Prüfzeichen kann sich positiv auf Kaufentscheidungen von Kunden auswirken. Ein Händler, der ein Produkt mit Prüfzeichen bewarb, jedoch hierbei keine Prüfkriterien angab, wurde nun kürzlich abgemahnt.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Händler ab, der auf der Verkaufsplattform „ebay“ ein Produkt mit dem Hinweis „LGA-geprüft“ bewarb.

Dabei war an keiner Stelle des Produktangebots auf die Prüfkriterien verwiesen bzw. diese aufgeführt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Die Angaben zu den Kriterien des Tests bzw. der Prüfung stellen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Nach § 5a Absatz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher "eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."

Als Vorenthalten gilt nach § 5a Absatz 2 UWG auch „das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.“

Bei der Bewerbung mit Prüfzeichen oder Warentests hat der Verbraucher in der Regel ein erhebliches Interesse daran, über die Kriterien, anhand derer der Test bzw. die Prüfung durchgeführt worden ist, informiert zu werden.

Der Hinweis darauf, wo der Verbraucher Informationen über das Verfahren zur Erteilung des Prüfzeichens sowie die konkreten Prüfkriterien enthält, ist eine erhebliche Information für die Entscheidung für oder gegen den Kauf des beworbenen Produktes.

Vor allem das streitige Prüfzeichen „LGA-geprüft“ suggeriert dem Verbraucher, dass das Produkt besonders vertrauenswürdig sei, weil es von einer objektiven und sachkundigen Stelle auf seine Qualität und Sicherheit hin speziell geprüft wurde. Der Verbraucher erwartet demnach, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllt.

Da entsprechende Informationen fehlten, missachtete der Händler das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG.

BGH zur Werbung mit „LGA“-Prüfzeichen: Transparenzpflicht bei Testsiegeln
Der Bundesgerichtshof entschied (Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15), dass bei der Verwendung von Prüfzeichen wie „LGA tested Quality“ oder „LGA tested Safety“ auch die zugrunde liegenden Testkriterien offengelegt werden müssen. Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, nach welchen Maßstäben geprüft wurde, um die Aussagekraft des Siegels einschätzen und es mit anderen Produkten vergleichen zu können.

Allein das Prüfzeichen genügt nicht – ohne Erläuterung der Bewertungskriterien ist der Verbraucher nicht in der Lage, die Aussage des Siegels richtig einzuordnen. Wird diese Information vorenthalten, liegt laut BGH eine spürbare Beeinträchtigung der informierten Kaufentscheidung vor – ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG kann die Folge sein.

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Best Practice: Bewerbung von Prüfzeichen

Beachten Sie bei der Bewerbung von Prüfzeichen folgende Eckpunkte:

Die wesentlichen Informationen müssen dem Verbraucher vor dem Kauf bereitgestellt werden, d.h. bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Hierzu zählt schon das Einlegen in den Warenkorb. Eine solch informierte Kaufentscheidung kann der Verbraucher nur auf Basis vollständiger und transparent kommunizierter Informationen fällen.

Diese erfordern Angaben zu

  • der Prüfstelle
  • dem untersuchten Prüfgegenstand
  • dem Prüfzeitpunkt
  • den angewendeten Kriterien
  • der Zertifikatsnummer.

In diesem Beitrag finden Mandanten der IT-Recht Kanzlei exklusive Inhalte zu den notwendigen weitergehenden Informationen über Prüfzeichen nach § 5a Abs. 2 UWG.

Die Informationen können durch Angabe einer Fundstelle oder durch Abdruck in der Werbung selbst zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen in jedem Fall für den Verbraucher leicht zugänglich und verständlich sein. Deshalb müssen auch eventuelle Verweise auf weitere Details über einen Link klar als solche erkennbar sein. Es genügt nicht, die Links nur in einer anderen Farbe oder in unaufälliger Weise zu gestalten. Die Gestaltung muss deutlich machen, dass es sich um einen interaktiven Verweis handelt, der zu weiteren wesentlichen Informationen führt (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.01.2024, Az. 2 U 60/23).

Ähnliche Informationspflichten gelten auch bei Angeboten gegenüber Unternehmern im B2B-Bereich (LG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 406 HKO 24/24).

Testergebnisse dürfen ausschließlich für das tatsächlich geprüfte Produkt verwendet werden. Ein Gebrauch für andere oder ähnliche Waren ist wettbewerbswidrig. Händler haben die Kriterien Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz einzuhalten (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17).

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  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Online-Händler sind verpflichtet, bei der Werbung mit Prüfzeichen – ähnlich wie bei Testergebnissen – zusätzliche Informationen bereitzustellen. Da Prüfzeichen in der Regel nicht alle wichtigen Details wie Prüfkriterien auf einen Blick erkennen lassen, müssen Händler diese Angaben ergänzend zur Verfügung stellen.

Kommen Online-Händler der Informationspflicht für die hinter dem beworbenen Prüfzeichen stehenden Kriterien jedoch nicht nach, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

So verhalten Sie sich richtig bei einer Abmahnung – das sollten Sie beachten


Auch wenn die gesetzten Fristen meist sehr knapp bemessen sind: Lassen Sie eine Abmahnung unbedingt von einem erfahrenen Anwalt prüfen. Oftmals sind mit der Abmahnung erhebliche Zahlungsforderungen verbunden – ein unüberlegtes Handeln kann gravierende Folgen haben. Besonders die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und kann für den Abgemahnten nachteilig sein. In der vorgelegten Form sollte sie keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden!

Verlassen Sie sich auf die juristische Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die seit vielen Jahren erfolgreich in der Abwehr von Abmahnungen tätig ist.

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Bildquelle: RerF_Studio / shutterstock.com

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