30-Tage-Bestpreis bei UVP-Werbung: Wann anzugeben und wann nicht?

Bei Preisermäßigungen ist der beste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Doch was gilt, wenn der Referenzpreis eine UVP ist? Neue Urteile zeigen, dass es auf die Art der Preiswerbung ankommt. Wir klären auf und geben eine Best-Practice-Empfehlung.
30-Tage-Bestpreis bei Preisermäßigungen
Seit dem 28.05.2022 gilt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der bei Preisermäßigungen grundsätzlich zum Ansetzen und zur Angabe des günstigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet.
Wird eine Preisermäßigung beworben, ist für die Auslobung des Rabattes der günstigste Preis der letzten 30 Tage anzusetzen und – wenn nicht aus der Art der Preiswerbung direkt erkennbar – auch zusätzlich anzugeben.
Dies ist etwa in folgenden Formen möglich:
- „Statt“- Preise
- Streichpreise
- Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
- Werbebanner an anderer Stelle, die einen prozentualen Rabatt auf eine Ware oder Warenkategorie versprechen
Was die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises auslöst und wie sie korrekt umzusetzen ist, zeigen wir mit vielen Praxisbeispielen in diesen umfangreichen FAQ .
30-Tage-Bestpreis bei UVP-Werbung?
Ob ein 30-Tage-Bestpreis bei beworbenen Preisvorteilen auch dann anzusetzen und anzugeben ist, wenn als Vergleichspreis kein eigener Preis, sondern eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) referenziert wird, ist nach neuesten Gerichtsurteilen differenziert zu betrachten.
Maßgeblich soll es darauf ankommen, ob
- ein bloßer Preisvergleich mit dem Herstellerpreis kommuniziert wird oder
- die Preisgegenüberstellung bei objektiver Betrachtung als Preisermäßigung verstanden wird
1. Bloßer Preisvergleich
Wird einem verlangten Gesamtpreis als Referenz eine UVP des Herstellers lediglich bei- oder gegenübergestellt, ohne den eigenen Preis durch zusätzliche Elemente (Durchstreichen der UVP, Angabe der prozentualen Ersparnis) in ein konkretes Rabattverhältnis zur UVP zu setzen, muss ein eigener 30-Tage-Bestpreis weder angegeben noch angesetzt werden.
Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 11 PAngV macht auf S. 40 nämlich deutlich:
Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.
Wichtig: Nicht anwendbar ist § 11 PAngV mit seiner 30-Tage-Bestpreis-Pflicht nur dann nicht, wenn die UVP einem eigenen Preis lediglich vergleichend gegenübergestellt wird. Kommen zusätzliche Elemente wie ein Durchstreichen der UVP oder die Angabe einer prozentualen Ersparnis hinzu, gilt diese Ausnahme nach aktueller Rechtsprechung nicht.
2. Konkrete Rabattwerbung mit UVP
Etwas anderes gilt nach jüngsten Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2025 - 38 O 284/24) und des LG München I (Urteil vom 14.07.2025 – 4 HK O 13950/24) aber dann, wenn die gegenübergestellte UVP mit dem niedrigeren Eigenpreis
- durch Durchstreichen der UVP und/oder
- Angabe einer prozentualen Ersparnis gegenüber der UVP
in ein konkretes Rabattverhältnis gesetzt wird.

Nach Ansicht der Gerichte liegt dann kein bloßer Preisvergleich mehr vor, sondern die Werbung mit einer konkreten Preisermäßigung.
Beworben werde also gerade eine Herabsetzung des eigenen Preises im Vergleich zur höheren UVP, die Verbraucher naturgemäß als Ankündigung einer Preissenkung verstünden.
Sie nähmen also vernünftigerweise an, der kommunizierte Eigenpreis werde nicht nur mit einer UVP in ein konkretes Vergleichsverhältnis gesetzt, sondern sei zusätzlich auch noch reduziert worden.
Das gelte erst recht, weil die referenzierte UVP auch der Preis sein könne, den der werbene Händler zuletzt verlangt habe.
Dass neben dem UVP-Vergleich eine Eigenpreissenkung überhaupt nicht stattgefunden habe, sei unbeachtlich. Es komme nur auf den Eindruck an, den die konkrete werbliche Kommunikation auslöse.
Wird also
- mit einer durchgestrichenen UVP geworben
- und/oder durch eine Prozentangabe in ein Rabattverhältnis zur UVP gesetzt,
ist nach der Rechtsprechung Folgendes erforderlich:
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Fazit
Bei der Frage, ob die Werbung mit gegenübergestellten UVPs die Pflicht zur Angabe und zur Ansetzung des 30-Tage-Bestpreises nach § 11 PAngV auslöst, steckt gemäß der Rechtsprechung der Teufel im Detail.
Wird eine UVP ohne sonstige werbliche Rabattreferenzen dem eigenen Preis nur gegenübergestellt, gilt § 11 PAngV nicht.
Wird aber ein konkretes Rabattverhältnis zur UVP durch deren Durchstreichen und/oder eine prozentuale Rabattankündigung dargestellt, muss der 30-Tage-Bestpreis zwingend angegeben und für den Rabatt auch angesetzt werden.
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