Werbung mit „Kundenbewertungen“ ohne Echtheitsverifizierung zulässig?

Dürfen Unternehmer veröffentliche Rezensionen als „Kundenbewertungen“ bezeichnen, wenn sie die Echtheit von Bewertungen nicht verifizieren? Dies entschied jüngst das OLG Köln.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte betrieb eine Angelschule und bot auf ihrer Webseite Angelkurse an, die sie mit als solchen bezeichneten „Kundenbewertungen“ bewarb.
Verifizierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass die Bewertungen nur von tatsächlichen Kunden stammten, nahm die Beklagte aber nicht vor.
Der Kläger, ein Angelverein, nahm die Beklagte daraufhin wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch.
Die angegriffene Werbung verstoße gegen Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Nach dieser Vorschrift handelt absolut unzulässig und irreführend, wer behauptet,
dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.
Die Beklagte qualifiziere durch die gewählte Bezeichnung die veröffentlichen Rezensionen als solche, die von ihren Kunden stammten, habe aber tatsächlich keinerlei dahingehende Überprüfung eingerichtet.
Die Beklagte hielt entgegen, dass sie gemäß ihrer Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG darüber informiere, dass die Echtheit der Bewertungen nicht sichergestellt werde.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung, der das LG Köln in erster Instanz mit Urteil vom 30.04.2024 (Az: 33 O 9/23) stattgab.
Dagegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung.
Die Entscheidung
Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20.12.2024 (Az: 6 U 59/24) zurück. Das LG Köln sei in seinem Urteil vom 30.04.2024 (Az: 33 O 9/23) zu Recht von einer nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässigen Werbung ausgegangen.
Die Beklagte werbe ausdrücklich mit „Kundenbewertungen“. Das Wort sei dahingehend zu verstehen, dass es um Bewertungen von tatsächlichen Vertragspartnern der Beklagten ginge. Gemeint seien damit also Verbraucher, die die Dienstleistung der Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen hätten.
Dies könne aber nicht unterstellt werden, da die Beklagte keine Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen habe.
Zwar weise die Beklagte unter einem „Hinweis zu den Bewertungen“ auf die fehlende Verifzierung hin.
Damit erfülle sie offensichtlich aber nur ihre entsprechende Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG.
Nach dieser Vorschrift sei bei Veröffentlichung von Bewertungen darüber aufzuklären, ob deren Echtheit vom Veröffentlichenden verifiziert werde.
Der Hinweis der Beklagten vermöge aber nicht, den durch die Wahlbezeichnung „Kundenbewertungen“ bei Verbrauchern hervorgerufenen falschen Eindruck zu beseitigen, alle dargestellten Rezensionen stammten nachweislich von Kunden.
Zur Informationspflicht über die Echtheit von Kundenbewertungen
Nach § 5b Abs. 3 UWG müssen Unternehmer, die Verbraucherbewertungen anzeigen, offenlegen, ob Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit der Bewertungen getroffen werden. Bewertungen sind echt, wenn sie von Verbrauchern stammen, die die bewertete Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben bzw. genutzt haben.
Darüber hinaus muss der Unternehmer bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darlegen, welche Prozesse und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen durchgeführt werden.
§ 5b Abs. 3 UWG fordert nicht die zwingende Einrichtung einer Echtheitsverifizierung, sondern begründet eine Informationspflicht über das Ob und gegebenenfalls das Wie einer solchen Verifizierung.
Details zu dieser Informationspflicht und ihrer korrekten Umsetzung stellen wir hier bereit.
Fazit
Veröffentlichte Bewertungen dürfen als „Kundenbewertungen“ oder mit einer vergleichbaren Bezeichnung nur beworben oder betitelt werden, wenn die Kundenbeziehungen vor der Bewertungsveröffentlichung ausnahmslos überprüft wurden.
Anderenfalls ist eine Bezeichnung, die nahelegt, Bewertungen seien ausschließlich von Kundschaft verfasst worden, absolut unzulässig.
Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer pflichtgemäß darüber aufklärt, dass Bewertungen nicht verifiziert würden.
Bereits die Bezeichnung für sich stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
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