Müssen beworbene Standorte auch bedient werden?

Diverse Standorte sprechen für wirtschaftliche Stabilität und schaffen Vertrauen. Doch darf mit ihnen geworben werden, wenn das Leistungsspektrum gar nicht an allen Standorten erbracht wird? Das klärte das KG Berlin.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Ein Kinderwunschzentrum bot künstliche Befruchtungen an und warb auf seiner Webseite mit vier verschiedenen Standorten.
Allerdings wurden bestimmte reproduktionsmedizinische Behandlungen nur an einigen dieser Standorte angeboten, nicht an allen.
Trotz dieser Einschränkung zeigte die Suchfunktion, mit der Verbraucher gezielt nach Behandlungen und Standorten suchen konnten, alle vier Adressen als Ergebnis an.
Erst auf den jeweiligen Unterseiten der Standorte wurde der Verbraucher darüber informiert, dass die gewünschte Leistung an einigen dieser Adressen nicht verfügbar war.
Ein Mitbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte nach erfolgloser Abmahnung zunächst vergeblich vor dem Landgericht Berlin.
Mit seiner Berufung zum Kammergericht verfolgte er sein Klageziel weiter.
Die Entscheidung
Das KG Berlin stufte das Verhalten des Kinderwunschzentrums mit Urteil vom 08.10.2024 (Az.: 5 U 132/21) als irreführend ein.
Die Suchfunktion vermittle Informationen darüber, an welchen Standorten in Deutschland eine „IVF“-Behandlung angeboten werde.
Ein Durchschnittsverbraucher nehme diese Information mit gesteigerter Aufmerksamkeit wahr, insbesondere bei der Suche nach einem behandelnden Arzt. Er fasse sie unschwer dahin auf, dass die zuvor auf der Startseite vorgestellte „IVF“-Behandlung an allen Standorten der Ergebnisauflistung angeboten werde.
So verknüpfe die Suchfunktion die „IVF“-Behandlung etwa mit dem Standort Frankfurt am Main, wodurch die Vorstellung entstehe, dass diese Behandlung dort angeboten werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stimme dies jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, da die eigentliche „IVF“-Behandlung nicht in Frankfurt am Main, sondern am 37 km entfernten Standort Wiesbaden durchgeführt werde.
Die Gestaltung der Suchfunktion auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten führe zu einer Irreführung der Nutzer. Diese werde auch nicht durch die späteren Erläuterungen zum Leistungsspektrum der verknüpften Standorte auf der entsprechenden Unterseite des Internetauftritts ausgeräumt.
Immerhin konkretisiere der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits durch die Standortergebnisse der Suchfunktion, auf deren Unzutreffendheit zur Beseitigung der Fehlvorstellung mit einem deutlich wahrnehmbaren Hinweis hätte aufmerksam gemacht werden müssen.
Die Aufklärung in einem längeren Fließtext erst auf der Unterseite eines als Suchergebnis gelisteten Standorts genüge gerade nicht.
Fazit
Wer damit wirbt, Leistungen an verschiedenen Standorten zu erbringen, muss über Einschränkungen an bestimmten Standorten transparent bereits in der Werbung aufklären.
Es ist insbesondere unzulässig, Standorte in einer Such- und Konkretisierungsfunktion zu listen, an denen die gesuchte Leistung nicht angeboten wird.
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