Werbung mit Preisgegenüberstellungen
Vorsicht Abmahnung: Unzulässige Werbung mit Streichpreisen
Streichpreise sind Kundenmagnet und Kauflustkatalysator - sowie Abmahnfalle. Mit günstigen Angeboten in Form von Preisgegenüberstellungen gehen nicht nur kaufreudige Kunden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken aufgrund einer möglichen Täuschungseignung einher. Anhand einer aktuellen Abmahnung zeigen wir Ihnen, was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen beachten müssen.
Streichpreise sind Kundenmagnet und Kauflustkatalysator - sowie Abmahnfalle. Mit günstigen Angeboten in Form von Preisgegenüberstellungen gehen nicht nur kaufreudige Kunden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken aufgrund einer möglichen Täuschungseignung einher. Anhand einer aktuellen Abmahnung zeigen wir Ihnen, was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen beachten müssen.
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
Die Werbung mit einer gegenübergestellten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ein bedeutsames Marketinginstrument, das die Vorteilhaftigkeit des eigenen Preises absatzfördernd hervorheben kann. Ob mit einer Hersteller-UVP als Vergleichspreis aber auch geworben werden darf, wenn allein der Werbende zum Vertrieb des Produktes berechtigt ist, entschied kürzlich das OLG Köln.
Die Werbung mit einer gegenübergestellten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ein bedeutsames Marketinginstrument, das die Vorteilhaftigkeit des eigenen Preises absatzfördernd hervorheben kann. Ob mit einer Hersteller-UVP als Vergleichspreis aber auch geworben werden darf, wenn allein der Werbende zum Vertrieb des Produktes berechtigt ist, entschied kürzlich das OLG Köln.
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich
Am 28. Mai letzten Jahres trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führte erstmals auch neue Pflichten bei Preisermäßigungen ein. So existieren seitdem Vorgaben in Bezug auf das Ansetzen und Angeben des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage. Ob neben diesem vorherigen Preis bei einer Preisgegenüberstellung auch noch weitergehende Informationen angeführt werden müssen, musste das OLG Hamburg entscheiden.
Am 28. Mai letzten Jahres trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führte erstmals auch neue Pflichten bei Preisermäßigungen ein. So existieren seitdem Vorgaben in Bezug auf das Ansetzen und Angeben des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage. Ob neben diesem vorherigen Preis bei einer Preisgegenüberstellung auch noch weitergehende Informationen angeführt werden müssen, musste das OLG Hamburg entscheiden.
LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
Online Vergleichs- und Verkaufsplattformen werben oftmals gerne mit Rabatten, da dies ein bewährtes Mittel zur Anziehung von Kunden darstellt. Eine aktuelle Entscheidung des LG München (Urteil vom 10.10.2022 - 42 O 9140/22) stellt jedoch klar, dass eine solche Anpreisung mittels Streichpreisen und Rabattkästchen wettbewerbswidrig ist, wenn keine geeignete Bezugsgröße angegeben wird. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.
Online Vergleichs- und Verkaufsplattformen werben oftmals gerne mit Rabatten, da dies ein bewährtes Mittel zur Anziehung von Kunden darstellt. Eine aktuelle Entscheidung des LG München (Urteil vom 10.10.2022 - 42 O 9140/22) stellt jedoch klar, dass eine solche Anpreisung mittels Streichpreisen und Rabattkästchen wettbewerbswidrig ist, wenn keine geeignete Bezugsgröße angegeben wird. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.
Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!
Die Werbung mit Streichpreisen (Preisgegenüberstellungen) ist eine effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken und ihre Kauflust zu steigern. Gerade hier lauern allerdings zahlreiche Stolperfallen für Online-Händler. Was genau sind Streichpreise? Welche Arten von Streichpreisen gibt es? Muss ein Online-Händler über die beworbenen Streichpreise aufklären? Und was ist in zeitlicher Hinsicht bei Streichpreisen zu beachten? Diese und weitere Fragen zum Thema Streichpreise beantwortet unser heutiger Beitrag.
Die Werbung mit Streichpreisen (Preisgegenüberstellungen) ist eine effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken und ihre Kauflust zu steigern. Gerade hier lauern allerdings zahlreiche Stolperfallen für Online-Händler. Was genau sind Streichpreise? Welche Arten von Streichpreisen gibt es? Muss ein Online-Händler über die beworbenen Streichpreise aufklären? Und was ist in zeitlicher Hinsicht bei Streichpreisen zu beachten? Diese und weitere Fragen zum Thema Streichpreise beantwortet unser heutiger Beitrag.
LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
Die Werbung mit Preisvorteilen ist eine zentrale Marketingstrategie im Online-Handel, um Kunden die besondere Erschwinglichkeit von Angeboten zu suggerieren und sie durch Ansprache des inneren Spartriebs zu Einkäufen zu bewegen. Beliebt ist im Rahmen der Preiswerbung vor allem die Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen (UVPs). Dass Händler bei der Angabe von UVPs allerdings nicht tricksen und diese der tatsächlichen Preisliste zum Trotz höher ansetzen sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 01.06.2021 (Az. 103 O 12/20), das auch Interessantes zur Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden ausführt. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.
Die Werbung mit Preisvorteilen ist eine zentrale Marketingstrategie im Online-Handel, um Kunden die besondere Erschwinglichkeit von Angeboten zu suggerieren und sie durch Ansprache des inneren Spartriebs zu Einkäufen zu bewegen. Beliebt ist im Rahmen der Preiswerbung vor allem die Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen (UVPs). Dass Händler bei der Angabe von UVPs allerdings nicht tricksen und diese der tatsächlichen Preisliste zum Trotz höher ansetzen sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 01.06.2021 (Az. 103 O 12/20), das auch Interessantes zur Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden ausführt. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.
KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt ("Bis zu 90 % unter Neupreis", wobei es sich um einen geschätzten Neupreis handelte)
Streichpreise sind ein beliebtes Werbemittel der Online-Händler, mit dem Ziel den Kunden auf einen Rabatt hinzuweisen. Sogenannte Streichpreise sind Preisgegenüberstellungen, bei dem sich ein Vergleichspreis und ein aktuell rabattierter Preis gegenüberstehen. Onliner-Händler müssen bei dieser Werbemaßnahme darauf achten, klar und verständlich darüber zu informieren auf welchen Ursprungspreis sich der Vergleich bezieht. Das KG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.03.2021 (Az.: 5 U 15/20) entschieden, dass ein vom Online-Händler „geschätzter Neupreis“ als Vergleichspreis irreführend sei. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Streichpreise sind ein beliebtes Werbemittel der Online-Händler, mit dem Ziel den Kunden auf einen Rabatt hinzuweisen. Sogenannte Streichpreise sind Preisgegenüberstellungen, bei dem sich ein Vergleichspreis und ein aktuell rabattierter Preis gegenüberstehen. Onliner-Händler müssen bei dieser Werbemaßnahme darauf achten, klar und verständlich darüber zu informieren auf welchen Ursprungspreis sich der Vergleich bezieht. Das KG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.03.2021 (Az.: 5 U 15/20) entschieden, dass ein vom Online-Händler „geschätzter Neupreis“ als Vergleichspreis irreführend sei. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
LG Bielefeld: Werbung mit Rabattpreisen – wie alt darf der gegenübergestellte Streichpreis sein?
Rabattpreise steigern die Kauflust von Kunden. Bei der Gestaltung der Preise sind jedoch vielfältige Wettbewerbsregelungen zu beachten. Für Online-Händler stellen sich viele Fragen. Wie alt darf ein Streichpreis sein? Darf ich Originalpreise aus dem Offline- in den Online-Handel übertragen und dort rabattieren? Diese Fragen beantwortet der heutige Beitrag.
Rabattpreise steigern die Kauflust von Kunden. Bei der Gestaltung der Preise sind jedoch vielfältige Wettbewerbsregelungen zu beachten. Für Online-Händler stellen sich viele Fragen. Wie alt darf ein Streichpreis sein? Darf ich Originalpreise aus dem Offline- in den Online-Handel übertragen und dort rabattieren? Diese Fragen beantwortet der heutige Beitrag.
Werbung mit einer ehemaligen UVP: Zulässigkeitsvoraussetzungen und Praxisrelevanz
Preisgegenüberstellungen stellen gerade im Online-Handel ein beliebtes Werbemittel dar. Dabei wird der eigene aktuelle Preis einem anderen höheren Preis gegenübergestellt, wobei der höhere Preis zur Verdeutlichung des Preisvorteils häufig noch durchgestrichen ist. Bei dem anderen höheren Preis handelt es sich in der Regel entweder um einen ehemaligen Eigenpreis des Händlers oder um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP). In manchen Fällen stellt der Händler seinen aktuellen Eigenpreis aber auch einer ehemaligen UVP des Herstellers gegenüber. Im folgenden Beitrag setzen wir uns mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt zulässig ist.
Preisgegenüberstellungen stellen gerade im Online-Handel ein beliebtes Werbemittel dar. Dabei wird der eigene aktuelle Preis einem anderen höheren Preis gegenübergestellt, wobei der höhere Preis zur Verdeutlichung des Preisvorteils häufig noch durchgestrichen ist. Bei dem anderen höheren Preis handelt es sich in der Regel entweder um einen ehemaligen Eigenpreis des Händlers oder um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP). In manchen Fällen stellt der Händler seinen aktuellen Eigenpreis aber auch einer ehemaligen UVP des Herstellers gegenüber. Im folgenden Beitrag setzen wir uns mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt zulässig ist.
Grundsätze zur Werbung mit reduzierten „Set-Preisen“
Die Werbung mit Preissenkungen hat auf Kunden eine besonders anziehende Wirkung, weil sie eine Preisvorteilhaftigkeit des Angebots wirksam betont. Gerade im Bereich gegenseitig kompatibler oder in Wechselwirkung stehender Produkte bieten Händler oft „Sets“, also zusammengesetzte Angebote aus mehreren Einzelprodukten, an und werben hier mit einem gegenüber der Einzelpreissumme reduzierten Set-Preis. Welche Voraussetzungen bei der Werbung mit reduzierten Set-Preisen zu beachten sind, zeigt der nachstehende Beitrag der IT-Recht Kanzlei auf.
Die Werbung mit Preissenkungen hat auf Kunden eine besonders anziehende Wirkung, weil sie eine Preisvorteilhaftigkeit des Angebots wirksam betont. Gerade im Bereich gegenseitig kompatibler oder in Wechselwirkung stehender Produkte bieten Händler oft „Sets“, also zusammengesetzte Angebote aus mehreren Einzelprodukten, an und werben hier mit einem gegenüber der Einzelpreissumme reduzierten Set-Preis. Welche Voraussetzungen bei der Werbung mit reduzierten Set-Preisen zu beachten sind, zeigt der nachstehende Beitrag der IT-Recht Kanzlei auf.
Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz
Die Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz wird immer dann besonders attraktiv, wenn wenige Anbieter um denselben Abnehmerkreis konkurrieren und die Darstellung eines Preisvorteils unter Bezugnahme auf einen teureren Mitbewerber so unmittelbar auf die Kaufentscheidung der Verbraucher einwirkt.
Die Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz wird immer dann besonders attraktiv, wenn wenige Anbieter um denselben Abnehmerkreis konkurrieren und die Darstellung eines Preisvorteils unter Bezugnahme auf einen teureren Mitbewerber so unmittelbar auf die Kaufentscheidung der Verbraucher einwirkt.
Werbung mit „Bisher“-Preisen, LG Bochum: Bisherige Preisforderung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen
Einen alten Verkaufspreisreis in der Werbung mit einem neuen Verkaufspreis zu vergleichen, ist ein beliebtes und effektives Mittel um den aktuellen, besonders günstigen Preis hervorzuheben. Sofern die Angaben in der Werbung stimmen und das Produkt tatsächlich zum alten, höheren Preis angeboten wurde, ist dies grundsätzlich eine zulässige Methode der Preiswerbung.
Einen alten Verkaufspreisreis in der Werbung mit einem neuen Verkaufspreis zu vergleichen, ist ein beliebtes und effektives Mittel um den aktuellen, besonders günstigen Preis hervorzuheben. Sofern die Angaben in der Werbung stimmen und das Produkt tatsächlich zum alten, höheren Preis angeboten wurde, ist dies grundsätzlich eine zulässige Methode der Preiswerbung.
Werbung mit Streichpreisen – was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Preisgegenüberstellungen sind gerade im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die eigenen Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen. Dabei wird der eigene Preis dadurch hervorgehoben, dass er einem anderen, höheren Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist. Bei den angesprochenen Personen soll damit der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Doch ist bei einer solchen Preiswerbung auch aus Sicht des Werbenden Vorsicht geboten. Denn nicht immer ist diese Form der Werbung zulässig. Daher möchten wir die rechtlichen Besonderheiten bei dieser Form der Werbung etwas genauer beleuchten.
Preisgegenüberstellungen sind gerade im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die eigenen Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen. Dabei wird der eigene Preis dadurch hervorgehoben, dass er einem anderen, höheren Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist. Bei den angesprochenen Personen soll damit der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Doch ist bei einer solchen Preiswerbung auch aus Sicht des Werbenden Vorsicht geboten. Denn nicht immer ist diese Form der Werbung zulässig. Daher möchten wir die rechtlichen Besonderheiten bei dieser Form der Werbung etwas genauer beleuchten.
BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) ist grundsätzlich zulässig!
Bereits seit Jahren tobt der Streit, ob im Falle einer Preiswerbung mit gegenüberstellten Preisen eine Aufklärung des "gegenübergestellten" Preises erfolgen muss oder nicht. Der BGH (Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14) hat nunmehr entschieden, dass auch im Internethandel in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig der früher verlangte Online-Händlerpreis zu erblicken ist und ein aufklärender Hinweis in diesen Fällen nicht notwendig ist. Lesen Sie mehr zum Urteil des BGH und den Auswirkungen für den Online-Handel.
Bereits seit Jahren tobt der Streit, ob im Falle einer Preiswerbung mit gegenüberstellten Preisen eine Aufklärung des "gegenübergestellten" Preises erfolgen muss oder nicht. Der BGH (Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14) hat nunmehr entschieden, dass auch im Internethandel in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig der früher verlangte Online-Händlerpreis zu erblicken ist und ein aufklärender Hinweis in diesen Fällen nicht notwendig ist. Lesen Sie mehr zum Urteil des BGH und den Auswirkungen für den Online-Handel.
Irreführende Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP
Händler werben gerne mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Eine solche Werbung ist jedoch irrefürend, wenn sie sich auf nicht existierende oder falsche UVP bezieht.
Händler werben gerne mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Eine solche Werbung ist jedoch irrefürend, wenn sie sich auf nicht existierende oder falsche UVP bezieht.
OLG Stuttgart sieht keine Irreführung: Entspannung bei Werbung mit Streichpreis ohne nähere Erläuterung
Die Werbung mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, durchgestrichenen höheren Preis verfehlt auch in den Zeiten des Ecommerce ihre Wirkung nicht. So sieht der Verbraucher doch auf den ersten Blick, welchen Betrag er (vermeintlich) einspart. Das animiert zum Kauf. Das OLG Stuttgart sorgt nun für eine Entspannung bei den Zulässigkeitsanforderungen.
Die Werbung mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, durchgestrichenen höheren Preis verfehlt auch in den Zeiten des Ecommerce ihre Wirkung nicht. So sieht der Verbraucher doch auf den ersten Blick, welchen Betrag er (vermeintlich) einspart. Das animiert zum Kauf. Das OLG Stuttgart sorgt nun für eine Entspannung bei den Zulässigkeitsanforderungen.
Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein
Das LG Bochum hatte kürzlich u.a. darüber zu entscheiden, ob die zu einem Online-Angebot über Mobiltelefonzubehör eingeblendete rückwärtslaufende Uhr einen Wettbewerbsverstoß darstellte. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, warum solche Angebote irreführend sein können und wie Onlineshop-Betreiber Abmahnungen vermeiden können.
Das LG Bochum hatte kürzlich u.a. darüber zu entscheiden, ob die zu einem Online-Angebot über Mobiltelefonzubehör eingeblendete rückwärtslaufende Uhr einen Wettbewerbsverstoß darstellte. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, warum solche Angebote irreführend sein können und wie Onlineshop-Betreiber Abmahnungen vermeiden können.
„Statt-Preis“, UVP und Co. : die Zulässigkeitsfragen bei Preisgegenüberstellungen nach dem Wettbewerbsrecht
Die Preisgegenüberstellung als Unterform der Preiswerbung ist die wohl effektivste Verkaufsförderungsmaßnahme, um durch die Suggestion eines besonders kostengünstigen Angebots und die unmittelbare Ausweisung eines Preisvorteils den eigenen Absatz zu steigern und Kunden längerfristig zu binden Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundsätzen der zulässigen Preisgegenüberstellungen im Lichte der Rechtsprechung und versucht, durch eine differenzierte Würdigung der möglichen Konstellationen einen umfangreichen rechtlichen Gesamtüberblick zu gewähren.
Die Preisgegenüberstellung als Unterform der Preiswerbung ist die wohl effektivste Verkaufsförderungsmaßnahme, um durch die Suggestion eines besonders kostengünstigen Angebots und die unmittelbare Ausweisung eines Preisvorteils den eigenen Absatz zu steigern und Kunden längerfristig zu binden Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundsätzen der zulässigen Preisgegenüberstellungen im Lichte der Rechtsprechung und versucht, durch eine differenzierte Würdigung der möglichen Konstellationen einen umfangreichen rechtlichen Gesamtüberblick zu gewähren.
OLG Hamm: „Eröffnungspreise“ neben durchgestrichenen, höheren Preisangaben (Preisgegenüberstellungen) können unzulässig sein
Am 10. Januar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 129/12, dass ein neues Unternehmen in seinem auf die Neueröffnung hinweisenden Prospekt auch dann nicht mit Preisgegenüberstellungen werben dürfe, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe sei und sich die durchgestrichenen Referenzpreise auf ehemalige Normalpreise der übrigen Gruppenunternehmen beziehen. Eine solche Angabe sei immer unwahr, und verstoße daher gegen die Vorschriften des UWG. Entscheidend sei hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen einem „Eröffnungspreis“ und einem sog. „Einführungspreis“, lesen Sie hierzu nachstehend mehr.
Am 10. Januar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 129/12, dass ein neues Unternehmen in seinem auf die Neueröffnung hinweisenden Prospekt auch dann nicht mit Preisgegenüberstellungen werben dürfe, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe sei und sich die durchgestrichenen Referenzpreise auf ehemalige Normalpreise der übrigen Gruppenunternehmen beziehen. Eine solche Angabe sei immer unwahr, und verstoße daher gegen die Vorschriften des UWG. Entscheidend sei hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen einem „Eröffnungspreis“ und einem sog. „Einführungspreis“, lesen Sie hierzu nachstehend mehr.
OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen
Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2013 entschieden und damit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2013 entschieden und damit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
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Ratgeber zum Werberecht
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