Werberecht - Masseure

„Medizinische Fußpflege“ ist Podologen vorbehalten: Masseur, der hierfür wirbt, handelt wettbewerbswidrig

Die Berufsbezeichnung „Podologe“ ist gesetzlich geschützt; dieser Schutz umfasst hierbei auch die diesem Beruf vorbehaltene Tätigkeit „medizinische Fußpflege“. Ein Masseur und medizinischer Bademeister, der die Ausbildung zum Podologen nicht erfolgreich durchlaufen hat, darf daher laut einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auf seinem Praxisschild und anderen Werbeträgern keine „medizinische Fußpflege“ anbieten (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 02.08.2011, Az. 13 B 1659/10).

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