Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

02.05.2013, 20:23 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2013 entschieden und damit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld, die Waren unterschiedlichster Art, u.a. Haushaltswaren, importiert und überregional vertreibt. Sie hat vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sog. Postenbörse in Schüttorf, verlangt, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten „Statt“-Preisen zu werben. Das Landgericht hatte zunächst eine dem Begehren entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese mit dem angefochten Urteil aber wieder aufgehoben, weil sich die beanstandete Prospektwerbung des Antragsgegners nicht auf Markenware beziehe und deswegen nicht mehrdeutig und irreführend sei.

Auf die Berufung der Antragstellerin hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt. Die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten „Statt“-Preis sei irreführend. Sie sei mehrdeutig und könne von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden.

Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos sei. Um solche Preise gehe es nach dem Vortrag des Antragsgegners.

Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis der Postenbörse, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sog. Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen, worauf der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege.

Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen, d. h. jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei sie – wie im vorliegenden Fall – unlauter.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.01.2013 (4 U 186/12)

Quelle: PM des OLG Hamm

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© tomtitom - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
(10.01.2024, 11:20 Uhr)
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich
(08.08.2023, 08:11 Uhr)
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich
LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
(25.10.2022, 16:36 Uhr)
LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!
(22.09.2022, 10:19 Uhr)
Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!
LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
(03.11.2021, 11:20 Uhr)
LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt ("Bis zu 90 % unter Neupreis", wobei es sich um einen geschätzten Neupreis handelte)
(26.07.2021, 15:39 Uhr)
KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt ("Bis zu 90 % unter Neupreis", wobei es sich um einen geschätzten Neupreis handelte)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei