BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne diesbezügliche Erläuterung ist unzulässig
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09), dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig sind, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.
1. BGH verlangt Aufklärung bezüglich des durchgestrichenen Preises
Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegt, denn:
Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
Genau das hatte der Verkäufer im BGH-Fall aber nicht mitgeteilt. Darüber hinaus hielt der BGH fest, dass der Händler angeben müsse, ab wann der reguläre Preis wieder gelten wird, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handle, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird.
2. OLG Düsseldorf sah noch keine Verpflichtung zur Aufklärung
Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10) noch angenommen, dass bei einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen keine Irreführung vorliege, auch wenn nicht klar werde, welcher Art der durchgestrichene Preis sei. Das OLG Düsseldorf führte in vorbezeichneter Entscheidung noch aus:
„Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, (…), in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 08.03.1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung.“
3. Fazit
Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH unmittelbar nur auf die Werbung mit einem Einführungspreis, dem der durchgestrichene reguläre Preis gegenüber gestellt wurde. Jedoch wird davon auszugehen sein, dass der vom BGH aufgestellte Grundsatz für sämtliche Arten von durchgestrichenen Preise Geltung beanspruchen wird und somit generell darüber aufzuklären ist, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
Update vom 06.04.2016: Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015 entschieden, dass die Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) grundsätzlich zulässig ist, sofern es sich bei dem gegenübergestellten Preis um den ehemals vom Verkäufer verlangten Preis handelt!
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1 Kommentar
hier zum beispiel: www.elektro-wandelt.de
da wird auf der startseite ein unterputzradio beworben mit durchgestrichenen preis ohne hinweis auf den uvp des herstellers.
auf der detail seite steht zwar der hinweis auf den uvp des herstellers, aber der zeitraum der werbeaktion ist unbestimmt.
wenn ich ihren artikel richtig verstehe, muss der zeitraum eigentlich bestimmt sein und der hinweis auf den unverbindlichen preis des herstellers erfolgen, oder?