LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
Ein richtiger „Abmahn-Klassiker“ ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gegenüber anderen Irreführungstatbeständen kommt es im Rahmen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten insbesondere auf die konkrete Aufmachung der Werbung an. Denn nicht jede angesprochene „Selbstverständlichkeit“ ist automatisch eine unlautere Werbung. Anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Münster erläutern wir die Grundprinzipien der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.