Neue Dokumentationspflichten für Einwilligungen bei Verbraucher-Telefonwerbung seit 01.10.2021
Verbraucher dürfen telefonisch nur umworben werden, wenn sie in die Telefonwerbung zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Um eine lückenlosere Sanktionierung unerlaubter, einwilligungsloser Telefonwerbung sicherzustellen und die Einhaltung des Einwilligungserfordernisses effizienter zu kontrollieren, gelten seit dem 01.10.2021 mit einem neuen §7a UWG besondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Einwilligung. Welche organisatorischen Anforderungen für die rechtskonforme Verbraucher-Telefonwerbung seitdem einzuhalten ist, zeigt dieser Beitrag.