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Bild-, Slogan- & Printwerbung

OLG Hamm zur Irreführung, wenn Produktbild mehr als den Lieferumfang abbildet

Bedauerlicherweise muss immer wieder festgestellt werden, dass der gekaufte Artikel aus dem Online – Handel nicht mit der vom Händler geworbenen Abbildung übereinstimmt. So wird oftmals der Artikel mit weiterem Zubehör dargestellt, obwohl diese nicht in der Lieferung enthalten sind. Das OLG Hamm sieht darin eine klare Irreführung und bestätigt mit ihrem Urteil v. 04.08.2015 – Az.: 1-4 U 66/15 als Berufungsinstanz das Urteil vom LG Arnsberg (Urt. V. 05.03.2015, 8 O 10/15).

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LG Stuttgart: Bezeichnung „Outlet“ im Onlinehandel schnell irreführend

Was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Outlet“? Der Anglizismus ist ein mittlerweile geläufig gebrauchtes Wort in der Werbesprache und steht meistens für den Verkauf von besonders günstiger Markenware. Dennoch hat gerade der Käufer bei dem Begriff eine bestimmte Erwartungshaltung. Das LG Stuttgart stufte die Bezeichnung „Outlet“ im Onlinehandel als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG ein, wenn kein direkter Fabrikverkauf stattfindet.

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Das Recht der Werbung: mit Bildern, Videos und Grafiken im Internet

Ohne Multimedialität ist Werbung im Internet undenkbar. Hierzu gehören vor allem Bilder, Videos und Grafiken. Wer diese Elemente für die Werbung nutzt, muss dafür auch die Nutzungsrechte haben. Die unberechtigte Nutzung kann teure Konsequenzen nach sich ziehen, wenn Abmahnungen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Daher sollte stets geprüft werden, ob Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang bestehen.

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