Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

14.02.2013, 10:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag.iur. Johannes Well
LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.

I. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall bot der Antragsgegner im Internet Tiermöbel an. Diese ließ er auch zwar selbst herstellen, allerdings ging dieser Umstand aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, da sich der Name des Herstellers von dem des Anbietenden unterschied. Eines dieser Angebote, es handelte sich um Kratzbäume, gab einen Kaufpreis von 31,99 Euro an, wobei im selben Angebot nur eine Zeile darüber ein Ursprungspreis von 33,99 Euro angegeben war. Dieser Ursprungspreis enthielt keine weitere Bezeichnung, war also nicht als ursprünglicher Eigenpreis deklariert, und war zudem durchgestrichen. Das Angebot enthielt ferner die Angabe, dass man beim Kauf des Kratzbaumes 2 Euro und 6 % des Ursprungspreises spare.

Preisgegenüberstellung
Banner Premium Paket

II. Entscheidung des LG München I

Das LG München I entschied, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich die Richter auch selbst zählten, aus einer solchen Preisgegenüberstellung nicht schließen könnten:

"auf was sich der beworbene Vorteil von 6 % bzw 2,-- EUR bezieht, d. h. ob der ursprüngliche jetzt durchgestrichene Preis ein tatsächlich verlangter oder empfohlener Preis oder ein zu Werbezwecken künstlich erhöhter „Mondpreis“ ist."

Dies sei aber für die Kaufentscheidung maßgeblich.

Des Weiteren bestehe bei Internetangeboten schon grundsätzlich keine zwingende gedankliche Verbindung, dass ein durchgestrichener Preis ohne nähere Bezeichnung der frühere Eigenpreis des Verkäufers sei. Gerade aber hier, wo im Angebot der Name des Herstellers von dem des Anbietenden differiere, könne eine solche gedankliche Verbindung nicht angenommen werden. Auch läge bei durchgestrichenen Preisen die Annahme fern, dass dieser eine unverbindliche Herstellerempfehlung sei.

In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 17.03.2011 (Az. I ZR 81/09) entschied das LG München I vielmehr, dass durchgestrichene Preise ohne Aufklärung ob ihres Ursprungs gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Nr. 4 UWG und gegen das Irreführungsverbot gem. § 5a UWG verstoßen könnten.

Gleichzeitig bestätigte das LG München I mit dieser Entscheidung auch das Urteil des LG Düsseldorf vom 20.09.2011 (Az. 38 O 58/09).

III. Fazit

Bewirbt ein Anbieter seine Produkte im Internet damit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt günstiger seien, als sie es zu einem fiktiven in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt einmal waren, so hat er in diesem Angebot deutlich zu machen, worauf sich dieser Preisvorteil bezieht. Eine durchgestrichene Preisangabe kann von den angesprochenen Verkehrskreisen weder als ursprünglicher Eigenpreis noch als unverbindliche Herstellerangabe verstanden werden. Der werbende Händler hat also konkret den gegenüber gestellten durchgestrichenen Preis zu bezeichnen, damit der angesprochene Kunde nachvollziehen kann, auf was sich der beworbene Preisvorteil beziehen soll.

Weitere Informationen zum Werben mit durchgestrichenen Preisen finden Sie hier.

Update vom 06.04.2016: Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015 entschieden, dass die Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) grundsätzlich zulässig ist, sofern es sich bei dem gegenübergestellten Preis um den ehemals vom Verkäufer verlangten Preis handelt!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© tomtitom - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 28.02.2013, 15:14 Uhr
Antwort auf Beitrag von Meyer zu eBay
Wir gehen davon aus, dass die rechtliche Problematik auch die Plattform eBay betrifft, da eine Aufforderung unabhängig der jeweiligen Präsentationsgrundlage ist. Wenn auf der Plattform eBay daher keine Aufklärungsmöglichkeit vorhanden ist, sprechen gute Argumente für die Unzulässigkeit der geschilderten Preisgegenüberstellung, eine Aufklärung im Rahmen der Artikelbeschreibung könnte in der Tat als nicht mehr transparent angesehen werden, wenn zwischen der Dartstellung der Preisgegenüberstellung und der Aufklärung ein bedeutender räumlicher Abstand vorhanden ist.
M
Meyer 28.02.2013, 10:14 Uhr
ebay-Sonderaktionen
Wie sieht es denn bei ebay-Sonderaktionen aus? Ich selbst arbeite häufig mit dieser von ebay angebotenen Funktion und bekomme ein mulmiges Gefühl, da die optische Darstellung der Sonderaktion im Grunde mit diesem Fall gleich ist. Der einzige Unterschied ist, dass neben dem durchgestrichenen Preis "Sonderaktion endet in xx Tagen" steht. Muss auch bei ebay-Angeboten der durchgestrichene Preis erklärt werden oder ist hier anzunehmen, dass der mögliche Käufer weiß, dass es sich um den vom Verkäufer vorher verlangten Preis handelt? Und falls eine Erklärung notwendig ist, an welcher Stelle der Artikelangebotsseite soll die Erklärung erfolgen? Neben dem durchgestrichenen Preis ist nicht möglich, im Text weiter unten würde diese Information vermutlich "rechtlich untergehen". Oder dann doch lieber auf ebay-Sonderaktionen verzichten, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen?!

weitere News

OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
(10.01.2024, 11:20 Uhr)
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich
(08.08.2023, 08:11 Uhr)
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich
LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
(25.10.2022, 16:36 Uhr)
LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen
Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!
(22.09.2022, 10:19 Uhr)
Die Werbung mit Streichpreisen - alles was Online-Händler hierzu wissen müssen!
LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
(03.11.2021, 11:20 Uhr)
LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt ("Bis zu 90 % unter Neupreis", wobei es sich um einen geschätzten Neupreis handelte)
(26.07.2021, 15:39 Uhr)
KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt ("Bis zu 90 % unter Neupreis", wobei es sich um einen geschätzten Neupreis handelte)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei