OLG Düsseldorf: Anzeige mit Finanzierungsangebot muss Namen und Anschrift der finanzierenden Bank enthalten
Mit Urteil vom 30.04.2015 (Az.: I-15 U 100/14) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass in Anzeigen, die für Produkte eine Finanzierungsmöglichkeit ausweisen, nach §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zwingend auch der Name und die Anschrift der finanzierenden Bank anzuführend sind.