OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einer nicht vom Lieferanten oder Hersteller unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend
Um Kunden den eigenen Preis schmackhaft zu machen, bietet es sich an diesen mit der höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Lieferanten oder des Herstellers zu vergleichen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn der vermeidlich fremde Preis vorher selbst von dem werbenden Händler festgelegt wurde. Dies stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar (Urteil v. 03.03.2016, 6 U 94/14).