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OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich

08.08.2023, 08:11 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Susanna Milrath
OLG Hamburg zu Preisgegenüberstellungen: Kein gesonderter Hinweis auf günstigsten Preis der letzten 30 Tage erforderlich

Am 28. Mai letzten Jahres trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führte erstmals auch neue Pflichten bei Preisermäßigungen ein. So existieren seitdem Vorgaben in Bezug auf das Ansetzen und Angeben des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage. Ob neben diesem vorherigen Preis bei einer Preisgegenüberstellung auch noch weitergehende Informationen angeführt werden müssen, musste das OLG Hamburg entscheiden.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte bewarb ihre Waren online und gab für ein Produkt einen Preis von 3,99€ an. Dabei fügte sie einen durchgestrichenen Preis von „4,99€ (20,04% gespart)“ hinzu, der dem zuvor günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage entsprach.

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, hielt das für nicht ausreichend, begründe § 11 PAngV doch eine weitergehende Informationspflicht.

Nach § 11 PAngV reiche die Sicherstellung, dass es sich beim angegebenen Vergleichspreis um den günstigsten der letzten 30 Tage handele, allein nicht aus.

Vielmehr hätte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich beim durchgestrichenen Preis eben um diesen günstigsten Preis der letzten 30 Tage handele.

Mangels Hinweises auf die Eigenschaft des durchgestrichenen Preises verstoße die Beklagte gegen § 11 PAngV.

Nach erfolgloser Abmahnung und einem Unterliegen in erster Instanz vor dem LG Hamburg verfolgte die Klägerin mit der Berufung ihr Begehren weiter.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Hamburg stellte mit Beschluss vom 12.12.2022 (Az: 3 W 38/22) klar, dass die bloße Angabe des Streichpreises ausreichend sei.

Nach § 11 PAngV sei nur sicherzustellen, dass es sich bei diesem um den günstigsten der letzten 30 Tage handele.

Eine weitergehende Aufklärungspflicht über den Charakter des Preises bestehe nicht. Es sei also kein zusätzlicher Hinweis darauf erforderlich, dass der Referenzpreis den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis abbilde.

Der Zweck des § 11 PAngV bestehe in der Verbesserung der Verbraucherinformation in solchen Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt werde. Insbesondere Abs. 1 der Norm solle verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Gesamtpreise als Referenzwerte angegeben würden, die so zuvor nie verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben worden seien.

§ 11 PAngV sei das preisangabenrechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und stehe komplementär neben dem § 5 UWG. Aus dem Wortlaut des § 11 PAngV erfolge keine Vorgabe, wie der Referenzpreis anzugeben sei.

Auch die Gesetzesbegründung sehe eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur dann vor, wenn bei der Preisauszeichnung durch weitere Angaben wie z.B. weitere Preise unklar werde, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handle.

III. Fazit

§ 11 PAngV begründet seit Mai 2022 die Pflicht, bei Preisermäßigungen als Referenz den günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzusetzen.

Wird ein neuer günstiger Preis einem vorherigen gegenübergestellt, ist nach der Vorschrift nur sicherzustellen, dass es sich beim vorherigen um diesen letztgünstigsten Preis handelt.

Nicht erforderlich ist eine zusätzliche Aufklärung über den Charakter des Preises. Bei Preisgegenüberstellungen mit einem eigenen älteren Preis fordert § 11 PAngV also nicht zu auf, letzteren auch explizit als günstigsten Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen.

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