Der alte Müll und das Meer: Auch bei Recycling-Produkten kann die Herkunftsangabe entscheidend sein
Umweltschutz ist ein wichtiges Thema – und erfreut sich derzeit auch einer gewissen Beliebtheit beim Verbraucher. Da ist es aus werbewirtschaftlicher Sicht natürlich naheliegend, auch mit eher banalen Alltagsgegenständen das gute Gewissen des Verbrauchers zu stimulieren. Das kann aus Sicht des Lauterkeitsrechts allerdings auch gehörig schiefgehen, wie ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart (Urt. v. 25.10.2018, Az. 2 U 48/18) zeigt: Ein Anbieter von Spülmitteln hatte in einem Werbevideo behauptet, seine Spülmittelflaschen bestünden zu fünfzig Prozent aus Plastikabfällen, die aus dem Meer angespült worden waren – nur leider konnte er dies nicht nachhaltig belegen.