Werbung mit Testergebnissen

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Allgemeines zur irreführenden Werbung mit Testergebnissen

Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen.

Auch auf § 5a Abs. 2 UWG kommt es an wonach derjenige unlauer handelt, der als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist.

Hilfsweise kann auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen.

Zusammengefasst: Den Werbenden treffen bestimmte Hinweispflichten bei der Werbung mit Testergebnissen.

Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • Die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung muss angegeben werden.
  • Der Werbende muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben. Er sollte das Testergebnis daher nicht mit eigenen Worten wiedergeben, sondern den tatsächlichen Wortlaut verwenden. Auf negative Testergebnisse muss aber nicht hingewiesen werden.
  • Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen. So muss die Werbung für ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bewertetes Produkt den Rang im Gesamttest wiedergeben, zumindest wenn einige Produkte besser bewertet worden sind.
  • Hat ein Produkt das Testergebnis „sehr gut” erzielt, so darf jedoch stets damit geworben werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls diese Note erzielt haben.
  • Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezog sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich war.
  • Wird mit einem Testergebnis geworben, das sich nur auf einen Test mit einer stichprobenartigen Auswahl stützt, so muss in der Werbung auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Test nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Produkt aus einer nicht repräsentativen Untersuchung als „Testsieger” bezeichnet wird.
  • Testergebnisse dürfen nur dann für die Werbung herangezogen werden, wenn die Bewertung von einer unabhängigen Einrichtung (z.B. Stiftung Warentest) vorgenommen wurde. Wirbt ein Hersteller mit Ergebnissen eines Tests, den er selbst (womöglich noch entgeltlich) in Auftrag gegeben hat, so gilt diese Werbung in jedem Falle als irreführend.
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