Blickfangwerbung (Fußnoten)

Falsche Blickfangwerbung nicht durch Fußnotenhinweis korrigierbar?!

Das OLG Nürnberg befasst sich mit der Blickfangwerbung. Das Gericht stellt klar, dass eine Blickfangwerbung, die objektiv falsche Angaben enthält, grundsätzlich nicht durch klarstellende Fußnotenhinweise korrigiert werden kann.

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Keine Korrektur unwahrer Blickfangwerbung durch aufklärende Fußnote

Dass sich blickfangmäßig herausgestellte Werbung an den Grundsätzen des Irreführungsverbots messen lassen muss und nicht unwahr sein, stellte jüngst das OLG Nürnberg klar.

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Blickfangwerbung: Was Sie als Online-Händler beachten müssen!

Für die Blickfangwerbung gelten im Vergleich zur „normalen“ Werbung einige Besonderheiten, die sich im Hinblick auf die Rechtsprechung der letzten Jahre herausgebildet haben.

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Klarstellung, bitte! BGH: Irreführung bei Blickfangwerbung nur durch klarstellende Hinweise vermeidbar

Die Blickfangwerbung ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits ist sie bei Händlern beliebt, da sie wortwörtlich die Blicke potenzieller Kunden einfängt, andererseits sind hohe rechtliche Hürden zu nehmen. In seinem Urteil (Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I ZR 53/16) stellte der BGH erneut fest, dass aufklärende Hinweise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Blickfang ein Muss sind, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.

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Bitte um Klarstellung: BGH zur Irreführung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage

Der BGH hatte in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil vom 13.10.2015, Az.: I ZR 260/14) den Grundsatz verfestigt, dass in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen wird, wobei dieser klare und unmissverständlich Hinweis selbst am Blickfang teilnehmen muss. Damit erfolgte eine Klarstellung der Entscheidung des BGH vom 08.12.2014 (Az.: I ZR 129/13). Lesen Sie mehr zu diesen Entscheidungen in unserem Beitrag:

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OLG Hamm: Blickfangwerbung für Schlafzimmermöbel bei fehlendem deutlichen Hinweis auf angebotsfremdes Zubehör unzulässig

Blickfangwerbung, in der ein angebotenes Produkt durch verschiedene zugehörige Elemente verziert und bildlich beschönigt wird, ist ein beliebtes Instrument, um das subjektiv-ästhetische Empfinden der Abnehmer zu beeinflussen und so besondere optische Anreize für die Kaufentscheidung zu setzen. Derartige absatzfördernde Maßnahmen überschreiten jedoch die Grenzen der Lauterkeit dann, wenn mangels deutlicher Hinweise auf den konkreten Angebotsumfang der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Preis umfasse auch dekorative Blickfangobjekte.

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OLG Köln: „Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

Am 30.11.2012 bestätigte das OLG Köln in der Rechtssache Az.: 6 U 114/12, dass kleingedruckte Fußnotentexte, die auf Plakataufstellern in Bodennähe abgedruckt sind, nicht den Vorgaben der PAngV genügen, da sie nicht am Blickfang teilhaben würden.

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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

In der Werbung, auf Websites und in Vertragsformularen lassen sich viele gesetzlich geforderte Zusatzinformationen ganz trefflich in Fußnoten („Sternchenhinweisen“) unterbringen. Allerdings muss das „Kleingedruckte“ für den Verbraucher noch irgendwie ohne Hilfsmittel lesbar sein, ansonsten sind die Informationspflichten nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln liefert wertvolle Hinweise zur optischen Gestaltung von Fußnoten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

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„Dankeschön auspacken“ - ein Fall irreführender Blickfangwerbung

Wird eine Werbemitteilung so gestaltet, dass der Adressat durch das Betätigen eines Textfeldes mit der Bezeichnung “Dankeschön auspacken” eine Mitgliedschaft in einem Email-Club abschließt, die sich nach dreimonatiger kostenloser Dauer bei fehlender Kündigung automatisch um zwölf kostenpflichtige Monate verlängert, so handelt es sich nach Ansicht des OLG Koblenz um eine irreführende Werbung i.S.d. §§ 3, 5 UWG.

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Fußnoten bei Internetangeboten: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen

Grundsätzlich muss bei Verkaufsangeboten im Internet, bei denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Fußnotenhinweis führen. Dieser muss hinreichend erkennbar und lesbar gestaltet sein, um die Anforderungen an eine deutliche Herausstellung der Aufklärung zu erfüllen. Andernfalls kommt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG in Betracht.

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Fußnoten in Werbeanzeigen: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen

Eine Werbeanzeige verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung (§§ 3, 5, 8 UWG), wenn ein Fußnotenhinweis, der den Verbraucher über die genauen Angebotskonditionen aufklären will, so undeutlich und unklar angebracht wird, dass er von einem flüchtigen Verbraucher leicht übersehen werden kann.

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