Eröffnungspreise mit Streichpreis? OLG Hamm zieht klare Grenzen für Preiswerbung
Preisgegenüberstellungen mit „Eröffnungs-“ oder „Einführungspreisen“ sind rechtlich riskant. Ein Urteil des OLG Hamm zeigt, wann durchgestrichene Preise bei Neueröffnungen zur unzulässigen Irreführung werden können.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 10.01.2013 – Az. I-4 U 129/12) bleibt auch nach heutiger Rechtslage eine wichtige Leitentscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Preisgegenüberstellungen.
Das Gericht hatte über die Werbung eines neu auftretenden, rechtlich selbständigen Unternehmens zu befinden, das zur Neueröffnung mit „Eröffnungspreisen“ unter Gegenüberstellung durchgestrichener höherer Preise warb.
Irreführend war nach Auffassung des Gerichts nicht das Fehlen einer Preishistorie als solches, sondern die dadurch hervorgerufene Vorstellung einer tatsächlichen Preissenkung, die es nie gegeben hatte.
Das geltende Preisangabenrecht bestätigt diese Grundlinie. § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung regelt, welcher Referenzpreis bei Preisermäßigungen anzugeben ist, setzt aber das Vorliegen einer tatsächlichen Preisreduzierung voraus. Fehlt es an einem zuvor tatsächlich verlangten Eigenpreis, ist eine entsprechende Werbung regelmäßig bereits als irreführend nach § 5 UWG zu beurteilen.
Die Transparenzanforderungen folgen dabei in erster Linie aus dem unionsrechtlich geprägten Irreführungsverbot sowie den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit; § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV konkretisiert diese für Preisangaben. Nach überwiegender Auffassung stellt § 11 PAngV zudem eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar, sodass Verstöße zugleich wettbewerbsrechtliche Relevanz entfalten können, auch wenn eine abschließende höchstrichterliche Klärung weiterhin aussteht.
Bedeutsam bleibt schließlich die vom OLG Hamm hervorgehobene Differenzierung zwischen „Einführungs-“ und „Eröffnungspreisen“, da beide Begriffe unterschiedliche Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise auslösen.
Ein Einführungspreis setzt typischerweise eine zeitliche Begrenzung und einen ernsthaft erwartbaren späteren Normalpreis voraus. Fehlen diese Voraussetzungen, kann auch eine als Einführungspreis bezeichnete Werbung den Tatbestand der Irreführung erfüllen. Maßgeblich ist stets das Verkehrsverständnis im Lichte der tatsächlichen Preisgestaltung und der eigenen Preishistorie des werbenden Unternehmens.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Ausgangslage
In Nordrhein-Westfalen eröffnete ein Unternehmen ein Möbelhaus. Zwar gehörte es zu einer Unternehmensgruppe, trat jedoch als eigenständige juristische Person am Markt auf. Die Neueröffnung wurde durch Prospekte beworben, in denen ausgewählte Produkte zu sogenannten „Eröffnungspreisen“ angeboten wurden.
Den hervorgehobenen Eröffnungspreisen waren jeweils durchgestrichene, höhere Preisangaben gegenübergestellt, um den Eindruck eines besonderen Preisvorteils zu vermitteln.
In Sternchenhinweisen auf den Doppelseiten des Prospekts hieß es hierzu: „Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im XYZ-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.XYZ.de.“
Die frühere Entscheidung des BGH zu „Einführungspreisen“
Die Entscheidung des OLG Hamm lässt sich nicht losgelöst von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (Az.: I ZR 81/09) verstehen, weshalb dessen Kernaussagen zunächst darzustellen sind.
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Teppichhändler seine neue Kollektion mit „Einführungspreisen“ bewarb. Den Einführungspreisen waren – ähnlich wie im späteren Fall des OLG Hamm – durchgestrichene, höhere Preisangaben gegenübergestellt. Der Händler hatte jedoch keinen hinreichend klaren Hinweis darauf gegeben, wie lange die Einführungspreise gelten sollten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG a.F., da die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig aus der Werbung hervorgingen.
Zwar konnte der durchschnittlich informierte Verbraucher aus der Gestaltung der Werbung entnehmen, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen um die regulären Preise handeln sollte. Unklar blieb jedoch die zeitliche Geltung der Preisreduzierung. Dadurch wurden dem Verbraucher wesentliche Informationen für seine geschäftliche Entscheidung vorenthalten, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Irreführungsverbot begründete.
Die Entscheidung des OLG Hamm – Abgrenzung zwischen „Einführungs-“ und „Eröffnungspreisen“
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs differenziert das OLG Hamm zunächst zwischen „Einführungspreisen“ und „Eröffnungspreisen“.
Preisgegenüberstellungen mit Einführungspreisen seien anders zu beurteilen als solche mit Eröffnungspreisen. Bei Einführungspreisen versteht der angesprochene Verbraucher regelmäßig, dass der durchgestrichene Preis den künftigen Normalpreis darstellt, der nach Ablauf einer Einführungsphase dauerhaft verlangt werden soll. Dieses Verkehrsverständnis übertrug das Gericht jedoch nicht auf Eröffnungspreise.
Zum Begriff des Eröffnungspreises führte das OLG Hamm aus:
„Bei den Eröffnungspreisen eines selbständigen Unternehmens … können grundsätzlich keine Preisvorteile in Form von Preisherabsetzungen bestehen, weil es keine früheren Preise geben kann, die über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft verlangt wurden. Der genannte Preis ist Erstpreis, der durchgestrichene Preis dagegen ein vom Werbenden selbst niemals verlangter Preis.“
Nach Auffassung des Gerichts liegt es bei der Kombination eines Eröffnungspreises mit einem durchgestrichenen Preis fern, dass es sich bei letzterem um einen künftigen Normalpreis handelt. Gerade hierin unterscheide sich die Werbung mit Eröffnungspreisen von derjenigen mit Einführungspreisen.
Auch der Umstand, dass das Möbelunternehmen Teil einer Unternehmensgruppe war, änderte an der Bewertung nichts. Selbst wenn der durchgestrichene Preis innerhalb der Gruppe zuvor verlangt worden sein sollte, konnte das neu gegründete Unternehmen selbst keine eigenen früheren Preise vorweisen. Die Werbung erweckte daher eine Fehlvorstellung über eine tatsächliche Preisreduktion und war nach Ansicht des Gerichts irreführend.
Zudem hielt das OLG Hamm den verwendeten Sternchenhinweis für unzureichend. Aufklärende Hinweise müssen dem Blickfang klar zugeordnet sein und dürfen keine objektiv unrichtige Aussage korrigieren. Nach ständiger Rechtsprechung sind erläuternde Hinweise nur dann zulässig, wenn sie eine zutreffende Werbeaussage präzisieren, nicht jedoch, wenn sie eine im Blickfang selbst unrichtige Angabe erst berichtigen sollen.
Hierzu stellte das Gericht klar:
"...bei der Blickfangwerbung jedenfalls die im Blickfang stehende Angabe selbst nicht unrichtig sein darf. So ist es allerdings hier. Wer als erstmals am Markt auftretender selbständiger Unternehmer mit einem Eröffnungspreis wirbt, dem er einen durchgestrichenen höheren Preis gegenüberstellt, wirbt mit einer unwahren Angabe."
Das Gericht sah in diesem Marktverhalten eine konkludente Irreführung über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, sodass die Werbung unzulässig war.
Fazit
Das OLG Hamm stellt klar, dass ein erstmals am Markt auftretendes Unternehmen mit einer Preisgegenüberstellung aus „Eröffnungspreis“ und durchgestrichenem höheren Preis regelmäßig eine unwahre Angabe macht. Zugleich bekräftigt das Gericht die ständige Rechtsprechung, wonach Sternchenhinweise nicht geeignet sind, eine im Blickfang unrichtige Aussage zu korrigieren.
Update vom 06.04.2016: Der *BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015* entschieden, dass die Werbung mit durchgestrichenen Preisen grundsätzlich zulässig sein kann, sofern es sich bei dem gegenübergestellten Preis tatsächlich um einen ehemals vom Werbenden verlangten Preis handelt.
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