Hauptnavigation überspringen
Werbung mit UVP

Vorsicht bei UVP-Werbung: Darauf müssen Sie achten!

Vorsicht bei UVP-Werbung: Darauf müssen Sie achten!
4 min
Beitrag vom: 01.12.2015
Aktualisiert: 19.12.2025

Die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ist für Händler attraktiv, aber rechtlich riskant. Wann sind UVP-Vergleiche zulässig und wo drohen Irreführungsgefahren?

Im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Verbraucher greifen Händler regelmäßig zu aufmerksamkeitsstarken Preisargumenten.

Begriffe wie „Sale“, „Preissturz“ oder „Top-Angebot“ sollen dem Kunden signalisieren, dass ihm ein besonders günstiger Kauf ermöglicht wird. Eine zentrale Rolle spielt dabei häufig die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) .

Gerade diese Form der Preiswerbung ist jedoch rechtlich sensibel. Denn die Bezugnahme auf eine UVP vermittelt dem Verbraucher nicht lediglich eine Information über den Preis, sondern suggeriert einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil.

Ob eine solche Werbung zulässig ist, hängt daher maßgeblich von der Richtigkeit und Aktualität der zugrunde gelegten UVP ab.

1

Grundsatz: UVP-Werbung ist wettbewerbsrechtlich zulässig

Grundsätzlich ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch sonstige preisrechtliche Vorschriften verbieten es Händlern, den eigenen Verkaufspreis einer vom Hersteller ausgesprochenen UVP gegenüberzustellen.

Insbesondere unterfällt die UVP-Werbung grundsätzlich nicht den besonderen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAnV) zu Preisermäßigungen (z. B. der sog. „30-Tage-Regel“), da es sich hierbei nicht um einen Eigen-Streichpreis des Händlers handelt.

Die UVP dient dem Verbraucher als Vergleichsmaßstab, anhand dessen er die Attraktivität eines Angebots einschätzen kann. Als solche ist sie im Grundsatz geeignet, die Markttransparenz zu fördern.

Problematisch wird die UVP-Werbung allerdings dann, wenn dieser Vergleichsmaßstab nicht der Realität entspricht.

Irreführungsprüfung nach § 5 UWG

Wettbewerbsrechtlich ist die UVP-Werbung an § 5 UWG zu messen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs, insbesondere über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, gemacht werden. Hierzu zählen auch Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, wie sie durch die Gegenüberstellung eines Verkaufspreises mit einer UVP vermittelt werden.

Genau hier setzt die rechtliche Bewertung der UVP-Werbung an.

UVP-Vergleich als Aussage über einen besonderen Preisvorteil

Die Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit einer UVP stellt eine Angabe über einen besonderen Preisvorteil dar. Der Verbraucher entnimmt ihr, dass er das Produkt günstiger erhält, als es der Hersteller ursprünglich empfohlen hat. Die UVP fungiert damit als Referenzpreis, an dem sich die behauptete Ersparnis bemisst.

Ist diese Referenz unrichtig oder wirtschaftlich nicht mehr aussagekräftig, wird der Verbraucher über die tatsächliche Vorteilhaftigkeit des Angebots getäuscht.

Eine Irreführung liegt daher insbesondere dann vor, wenn mit einer UVP geworben wird,

  • die tatsächlich nie vom Hersteller ausgesprochen wurde,
  • die vom Hersteller zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert wurde,
  • die so veraltet ist, dass sie keine realistische Vergleichsgrundlage mehr darstellt, oder
  • die faktisch vom Händler selbst festgelegt wurde oder
  • die zwar formal noch existiert, am Markt aber praktisch keine Bedeutung mehr hat, etwa weil sie flächendeckend und dauerhaft unterschritten wird.

In all diesen Fällen enthält die Werbung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.

Einfluss der UVP-Werbung auf die Kaufentscheidung

Eine solche Irreführung ist regelmäßig auch entscheidungsrelevant. Die Annahme, ein Produkt unterhalb der UVP zu erwerben, beeinflusst die Wahrnehmung des Angebots maßgeblich.

Händler sollten zudem beachten, dass im Falle einer Abmahnung sie die Beweislast dafür tragen, dass die UVP in der angegebenen Höhe zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich existiert hat.

Rechtliche Konsequenzen unzutreffender UVP-Werbung

Unzutreffende UVP-Werbung ist kein bloßes Kavaliersdelikt. Sie kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Händlern drohen insbesondere Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 8 ff. UWG. Im Wiederholungsfall können zudem Vertragsstrafen oder gerichtliche Verfahren folgen.

Darüber hinaus darf der reputative Schaden nicht unterschätzt werden. Wird eine irreführende Preiswerbung öffentlich bekannt, kann dies das Vertrauen der Verbraucher nachhaltig beeinträchtigen.

Fazit

Wer mit einer UVP werben möchte, sollte besondere Sorgfalt walten lassen. Unerlässlich ist, dass die UVP tatsächlich vom Hersteller stammt, in der beworbenen Höhe aktuell gilt, am Markt noch als ernsthafter Referenzpreis fungiert und im Streitfall belegt werden kann.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: MY STOCKERS / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei