Werbung mit Preisgegenüberstellungen

Vorsicht Abmahnung: Unzulässige Werbung mit Streichpreisen

Vorsicht Abmahnung: Unzulässige Werbung mit Streichpreisen

Streichpreise sind Kundenmagnet und Kauflustkatalysator - sowie Abmahnfalle. Mit günstigen Angeboten in Form von Preisgegenüberstellungen gehen nicht nur kaufreudige Kunden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken aufgrund einer möglichen Täuschungseignung einher. Anhand einer aktuellen Abmahnung zeigen wir Ihnen, was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen beachten müssen.

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OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig

OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig

Die Werbung mit einer gegenübergestellten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ein bedeutsames Marketinginstrument, das die Vorteilhaftigkeit des eigenen Preises absatzfördernd hervorheben kann. Ob mit einer Hersteller-UVP als Vergleichspreis aber auch geworben werden darf, wenn allein der Werbende zum Vertrieb des Produktes berechtigt ist, entschied kürzlich das OLG Köln.

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OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht für 30-Tage-Bestpreis?

OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht für 30-Tage-Bestpreis?

Bei Preisgegenüberstellungen ist der 30-Tage-Bestpreis anzugeben. Doch muss dieser gesondert gekennzeichnet werden? Dazu hat das OLG Hamburg entschieden.

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LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen

LG München I: Irreführende Werbung mit Streichpreisen

Online Vergleichs- und Verkaufsplattformen werben oftmals gerne mit Rabatten, da dies ein bewährtes Mittel zur Anziehung von Kunden darstellt. Eine aktuelle Entscheidung des LG München (Urteil vom 10.10.2022 - 42 O 9140/22) stellt jedoch klar, dass eine solche Anpreisung mittels Streichpreisen und Rabattkästchen wettbewerbswidrig ist, wenn keine geeignete Bezugsgröße angegeben wird. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.

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LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß

LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß

Die Werbung mit Preisvorteilen ist eine zentrale Marketingstrategie im Online-Handel, um Kunden die besondere Erschwinglichkeit von Angeboten zu suggerieren und sie durch Ansprache des inneren Spartriebs zu Einkäufen zu bewegen. Beliebt ist im Rahmen der Preiswerbung vor allem die Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen (UVPs). Dass Händler bei der Angabe von UVPs allerdings nicht tricksen und diese der tatsächlichen Preisliste zum Trotz höher ansetzen sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 01.06.2021 (Az. 103 O 12/20), das auch Interessantes zur Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden ausführt. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

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Werbung mit Streichpreisen - was Online-Händler wissen müssen!

Werbung mit Streichpreisen - was Online-Händler wissen müssen!

Die Werbung mit Streichpreisen (Preisgegenüberstellungen) ist eine effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken und ihre Kauflust zu steigern. Gerade hier lauern allerdings zahlreiche Stolperfallen für Online-Händler. Was genau sind Streichpreise? Welche Arten von Streichpreisen gibt es? Muss ein Online-Händler über die beworbenen Streichpreise aufklären? Und was ist in zeitlicher Hinsicht bei Streichpreisen zu beachten? Diese und weitere Fragen zum Thema Streichpreise beantwortet unser heutiger Beitrag.

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KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt

KG Berlin: Irreführende Werbung mit einem Preisrabatt

Eine Preisgegenüberstellung mit einem „geschätzten Neupreis“ und die Werbung mit einer hierauf bezogenen Preisersparnis kann nach dem KG Berlin irreführend sein. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Beitrag.

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LG Bielefeld: Rabattwerbung - wie alt darf der gegenübergestellte Streichpreis sein?

LG Bielefeld: Rabattwerbung - wie alt darf der gegenübergestellte Streichpreis sein?

Rabattpreise steigern die Kauflust von Kunden. Bei der Gestaltung der Preise sind jedoch vielfältige Wettbewerbsregelungen zu beachten. Für Online-Händler stellen sich viele Fragen. Wie alt darf ein Streichpreis sein? Darf ich Originalpreise aus dem Offline- in den Online-Handel übertragen und dort rabattieren? Diese Fragen beantwortet der heutige Beitrag.

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Werbung mit einer alten UVP: Ist das erlaubt?

Werbung mit einer alten UVP: Ist das erlaubt?

Preisgegenüberstellungen sind im Online-Handel beliebt. Mancher Händler stellt dabei seinen eigenen aktuellen Preis einer früheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenüber. Geht das?

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Grundsätze zur Werbung mit reduzierten „Set-Preisen“

Grundsätze zur Werbung mit reduzierten „Set-Preisen“

Die Werbung mit Preissenkungen hat auf Kunden eine besonders anziehende Wirkung, weil sie eine Preisvorteilhaftigkeit des Angebots wirksam betont. Gerade im Bereich gegenseitig kompatibler oder in Wechselwirkung stehender Produkte bieten Händler oft „Sets“, also zusammengesetzte Angebote aus mehreren Einzelprodukten, an und werben hier mit einem gegenüber der Einzelpreissumme reduzierten Set-Preis. Welche Voraussetzungen bei der Werbung mit reduzierten Set-Preisen zu beachten sind, zeigt der nachstehende Beitrag der IT-Recht Kanzlei auf.

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Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz

Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz

Die Werbung mit gegenübergestellten Preisen der Konkurrenz wird immer dann besonders attraktiv, wenn wenige Anbieter um denselben Abnehmerkreis konkurrieren und die Darstellung eines Preisvorteils unter Bezugnahme auf einen teureren Mitbewerber so unmittelbar auf die Kaufentscheidung der Verbraucher einwirkt.

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Werbung mit „Bisher“-Preisen, LG Bochum: Bisherige Preisforderung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen

Werbung mit „Bisher“-Preisen, LG Bochum: Bisherige Preisforderung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen

Einen alten Verkaufspreisreis in der Werbung mit einem neuen Verkaufspreis zu vergleichen, ist ein beliebtes und effektives Mittel um den aktuellen, besonders günstigen Preis hervorzuheben. Sofern die Angaben in der Werbung stimmen und das Produkt tatsächlich zum alten, höheren Preis angeboten wurde, ist dies grundsätzlich eine zulässige Methode der Preiswerbung.

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Werbung mit Streichpreisen – was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Werbung mit Streichpreisen – was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Preisgegenüberstellungen sind gerade im Online-Handel ein beliebtes Mittel, um die eigenen Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen. Dabei wird der eigene Preis dadurch hervorgehoben, dass er einem anderen, höheren Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist. Bei den angesprochenen Personen soll damit der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Doch ist bei einer solchen Preiswerbung auch aus Sicht des Werbenden Vorsicht geboten. Denn nicht immer ist diese Form der Werbung zulässig. Daher möchten wir die rechtlichen Besonderheiten bei dieser Form der Werbung etwas genauer beleuchten.

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BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) ist grundsätzlich zulässig!

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) ist grundsätzlich zulässig!

Bereits seit Jahren tobt der Streit, ob im Falle einer Preiswerbung mit gegenüberstellten Preisen eine Aufklärung des "gegenübergestellten" Preises erfolgen muss oder nicht. Der BGH (Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14) hat nunmehr entschieden, dass auch im Internethandel in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig der früher verlangte Online-Händlerpreis zu erblicken ist und ein aufklärender Hinweis in diesen Fällen nicht notwendig ist. Lesen Sie mehr zum Urteil des BGH und den Auswirkungen für den Online-Handel.

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Irreführende Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP

Irreführende Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP

Händler werben gerne mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Eine solche Werbung ist jedoch irrefürend, wenn sie sich auf nicht existierende oder falsche UVP bezieht.

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OLG Stuttgart sieht keine Irreführung: Entspannung bei Werbung mit Streichpreis ohne nähere Erläuterung

OLG Stuttgart sieht keine Irreführung: Entspannung bei Werbung mit Streichpreis ohne nähere Erläuterung

Die Werbung mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, durchgestrichenen höheren Preis verfehlt auch in den Zeiten des Ecommerce ihre Wirkung nicht. So sieht der Verbraucher doch auf den ersten Blick, welchen Betrag er (vermeintlich) einspart. Das animiert zum Kauf. Das OLG Stuttgart sorgt nun für eine Entspannung bei den Zulässigkeitsanforderungen.

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Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein

Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein

Das LG Bochum hatte kürzlich u.a. darüber zu entscheiden, ob die zu einem Online-Angebot über Mobiltelefonzubehör eingeblendete rückwärtslaufende Uhr einen Wettbewerbsverstoß darstellte. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, warum solche Angebote irreführend sein können und wie Onlineshop-Betreiber Abmahnungen vermeiden können.

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„Statt-Preis“, UVP und Co. : die Zulässigkeitsfragen bei Preisgegenüberstellungen nach dem Wettbewerbsrecht

„Statt-Preis“, UVP und Co. : die Zulässigkeitsfragen bei Preisgegenüberstellungen nach dem Wettbewerbsrecht

Die Preisgegenüberstellung als Unterform der Preiswerbung ist die wohl effektivste Verkaufsförderungsmaßnahme, um durch die Suggestion eines besonders kostengünstigen Angebots und die unmittelbare Ausweisung eines Preisvorteils den eigenen Absatz zu steigern und Kunden längerfristig zu binden Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundsätzen der zulässigen Preisgegenüberstellungen im Lichte der Rechtsprechung und versucht, durch eine differenzierte Würdigung der möglichen Konstellationen einen umfangreichen rechtlichen Gesamtüberblick zu gewähren.

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OLG Hamm: „Eröffnungspreise“ neben durchgestrichenen, höheren Preisangaben (Preisgegenüberstellungen) können unzulässig sein

OLG Hamm: „Eröffnungspreise“ neben durchgestrichenen, höheren Preisangaben (Preisgegenüberstellungen) können unzulässig sein

Am 10. Januar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 129/12, dass ein neues Unternehmen in seinem auf die Neueröffnung hinweisenden Prospekt auch dann nicht mit Preisgegenüberstellungen werben dürfe, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe sei und sich die durchgestrichenen Referenzpreise auf ehemalige Normalpreise der übrigen Gruppenunternehmen beziehen. Eine solche Angabe sei immer unwahr, und verstoße daher gegen die Vorschriften des UWG. Entscheidend sei hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen einem „Eröffnungspreis“ und einem sog. „Einführungspreis“, lesen Sie hierzu nachstehend mehr.

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OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2013 entschieden und damit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

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