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Werbung mit Testergebnissen - Vertrauenswerbung

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?

Produkttests bringen Sichtbarkeit – doch bei schlechten Ergebnissen oder besser bewerteter Konkurrenz fragen sich viele Unternehmen: Kann man sich gegen Tests wehren? Wir zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

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OLG Zweibrücken zur Internet-Werbung mit „Auszeichnungen“: Angabe der konkreten Fundstelle unerlässlich

Gerne bedienen sich Online-Händler der Möglichkeit mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ zu werben- zum einen um die Qualität eines bestimmten Produkts nachzuweisen- zum anderen um ein gewisses Preisniveau zu erreichen. Doch Vorsicht! Erst kürzlich entschied das OLG Zweibrücken, dass solche „Auszeichnungen“ nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen. Was genau Händler hierbei beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

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Werbung mit Testergebnissen: Angabe der Internetseite ist ausreichend

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für Online-Händler besonders vielversprechend. Denn kaum etwas ist für einen zögernden Kaufinteressenten überzeugender als das positive Testergebnis eines vertrauenswürdigen Produkttesters. Doch Vorsicht: Wer mit Testergebnissen werben will, muss bestimmte Informationspflichten erfüllen, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Eine Verlinkung des Testergebnisses ist jedoch nicht erforderlich, wie der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat.

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Werbung mit Testergebnissen: Information muss für Verbraucher problemlos auffindbar sein

Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist für den Verkäufer besonders vielversprechend, da „Testsieger“- Produkte aus Verbrauchersicht besonders vertrauenswürdig sind. Mit einem erhöhten Vertrauen des Verbrauchers, geht jedoch auch eine Verschärfung der allgemeinen Informationspflichten des Verkäufers einher. Was Onlinehändler beachten sollte, um die mit der Werbung mit Testergebnissen einhergehenden Informationspflichten zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 31.03.2016 (Az.: 6 U 51/15) näher konkretisiert.

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Werbung mit der Bezeichnung als „Testsieger“

Wer bei Stiftung Warentest mit seinem Produkt auf dem ersten Platz landet, wirbt gern auch damit. Schließlich sorgt die objektive Bewertung einer Fachjury für Vertrauen bei den Verbrauchern, die bei derartig ausgezeichneten Produkten besonders gern zugreifen. Da die Stiftung Warentest nach einem Schulnotensystem bewertet, kommt es jedoch häufig vor, dass mehrere Wettbewerber dieselbe Note erhalten, so dass sich auch mehrere Produkte den ersten Rang teilen können. Darf man sein Produkt in diesem Fall als „Testsieger“ bezeichnen? Mit dieser Frage befasste sich das OLG Düsseldorf am 17.09.2015 (Az. I-15 U 24/15).

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OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ ohne Rangfolge bei Spitzenbenotung zulässig

Die Produktbewertungen der unabhängigen „Stiftung Warentest“, die als Gesamturteil nach umfangreichen Untersuchungen in Form einer Benotung ergehen, gelten als überaus werbewirksam. Ein positives Testergebnis verdeutlicht so zum einen die besondere Qualität und Funktionalität des jeweiligen Produkts und ermöglicht es dem Verbraucher zu anderen, einen objektiven Vergleich zu anderen Testobjekten anzustellen und so das jeweilige Produkt einer bestimmten Güteklasse zuzuordnen.

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Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet

Zum 01.07.2013 hat die Stiftung Warentest das Reglement zur Werbung mit Testsiegeln grundsätzlich umgestellt und gestattet die Verwendung nunmehr nur noch im Rahmen kostenpflichtiger Lizenzverträge, in denen die Voraussetzungen und Grenzen der Nutzung klar definiert sind. Aus diesem Grunde hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten zur vertragsgemäßen Werbung mit den Logos der Stiftung Warentest zusammengetragen.

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