ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?

ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?
Stand: 09.12.2024 6 min

Kaufentscheidungen werden immer häufiger auch unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit getroffen und Labels wie „ClimatePartner“ spielen dabei eine wesentliche Rolle. Wir zeigen, wie Sie das Label rechtskonform nutzen können.

Das ClimatePartner-Label und seine Aussagekraft

ClimatePartner ist eine Initiative, die es Unternehmen ermöglichen soll, ihren CO2-Fußabdruck, den Sie in Produktions- und sonstigen Prozessketten hinterlassen, zu reduzieren und zu kompensieren.

Hierfür werden zunächst durch mathematische Prozesse die konkreten CO2-Emmissionen berechnet und können einerseits durch Maßnahmen zur eigenen Emissionseinsparungen direkt und zweitens durch Beitritt zu anerkannten Klimaschutzprojekten indirekt ausgeglichen werden.

Das Unternehmen verpflichtet sich also zum einen, eigene Klimaschutzmaßnahmen in gewissem Umfang umzusetzen, und zum anderen, durch die monetäre Unterstützung von bestimmten Nachhaltigkeitsprojekten weltweit seine eigenen Emissionen auszugleichen.

Bisher attestierte "ClimatePartner" gesamten Unternehmen oder Produkten "Klimaneutralität" und wies diese werbewirksam auf Labels aus.

Nach vielseitiger Kritik von Verbraucher- und Klimaschutzverbänden an der Lauterkeit einer behaupteten Klimaneutralität bei bloßer CO2-Kompensation trotz eigener Emissionen und nach gerichtlicher Schelte für die zertifizierte "Klimaneutralität von Unternehmen" ändert "ClimatePartner" seine Labelgestaltung und weist nun bloß noch auf ein "zertifiziertes" Produkt oder Unternehmen hin.

Aussagen zur Klimaneutralität wurden so entfernt, dass das Label nunmehr nur noch Auskunft darüber gibt, ein Produkt oder Unternehmen erfülle die von "ClimatePartner" definierten "5 Schritte im Klimaschutz" (Berechnung der Emissionslast, Aufstellen eines Reduktionsplanes, Umsetzung der Reduktion von Eigenemissionen, Unterstützung fremder Klimaschutzprojekte, Engagement öffentlich machen).

Als Ergebnis stellt ClimatePartner dem Unternehmen ein Signet aus, das die Aussage „"ClimatePartner zertifiziertes Produkt“ bzw. "ClimaPartner zertifiziertes Unternehmen", eine persönliche ID-Nummer, sowie einen QR-Code mit Verlinkung zu einer persönlichen Zertifikatsseite enthält:

ClimatePartner2

(Quelle: https://www.climatepartner.com/de/im-klimaschutz-starten/climatepartner-zertifiziert?)

Sowohl über die persönliche ID-Nummer, im Browser eingegeben hinter dem Link „climate-id.com/“, als auch über den QR-Code können weitere Informationen dazu aufgerufen werden, durch welche eigenen Einsparungsmaßnahmen und welche unterstützten Projekte das Produkt oder das Unternehmen die getätigten CO2-Emissionen ausgeglichen hat.

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Anforderungen an die rechtskonforme Werbung mit dem „ClimatePartner“-Label

Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung wird die Werbung mit Zertifikaten an zusätzliche informatorische Anforderungen geknüpft.

Um nicht den Tatbestand einer Irreführung (§ 5a UWG) zu erfüllen, ist daher im Zusammenhang mit der Werbung mit einem Zertifikat grundsätzlich zumindest über Folgendes zu informieren:

  • die für das Label verantwortliche Organisation
  • den Geltungszeitraum
  • die Fundstelle der Evaluation sowie die maßgeblichen Vergabe- und Bewertungskriterien (BGH, Urteil v. 21.7.2016 - Az. I ZR 26/15)

Details zu den Zulässigkeitskriterien für die Werbung mit Prüfsiegeln und Zertifikaten, Voraussetzungen für bestimmte Labels und aktuelle Rechtsprechung bereiten wir in diesem Beitrag auf.

Unbedingt zu beachten ist hierbei, dass für die zusätzlichen Informationen ein Unmittelbarkeitserfordernis gilt. Die Hinweise auf die Organisation, den Zeitraum und die Kriterien müssen grundsätzlich im selben Sichtfeld wie das Label dargestellt werden.

Links auf weitergehende Informationen sind aber zulässig, ohne dass sie klickbar sein müssten.

Sind Informationen allerdings nicht direkt aus dem Label ersichtlich, müssen sie zusätzlich bereitgestellt werden.

Für die rechtskonforme Werbung mit dem Label von "ClimatePartner" ergeben sich daher die folgenden Voraussetzungen:

1.) Tatsächliche Zertifizierung und korrekte Zuordnung

Zunächst ist sicherzustellen, dass eine Anführung des Labels nur dann erfolgt, wenn das beworbene Element auch tatsächlich zertifiziert worden ist. Es verbietet sich nach § 5 UWG, mit dem Label für ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Produktkomponente zu werben, für das/die eine Klimaneutralitäts-Zertifizierung tatsächlich nicht oder nicht mehr besteht.

Sodann ist unbedingt zu beachten, dass das Label auch korrekt zugeordnet wird. Ist es für ein Unternehmen ausgestellt worden, darf es auch nur für Waren und/oder Dienstleistungen des Unternehmens verwendet werden.

Ist es nur für ein Produkt ausgestellt worden, darf es auch nur im Zusammenhang mit diesem Produkt und nicht für andere Produkte oder das Unternehmen als solches angeführt werden. Seine Darstellung muss also zwingend auf Präsentationen des entsprechenden Produkts begrenzt sein.

Unzulässig wäre es etwa, das Label für ein Produkt im Footer eines Shops oder allgemein im Impressum zu verorten. Richtiger Anführungsort sind grundsätzlich die spezifischen Produktdetailseiten.

2.) Aktualität

Das Label darf nur solange verwendet werden, wie dessen Aussagekraft, also der Ausgleich von Emissionen, auch eine tatsächliche Grundlage hat.

Unzulässig ist die Anführung des Labels dann, wenn klimatische Reduktions- oder Kompensationsleistungen mittlerweile eingestellt worden sind und der klimatische Ausgleich damit nicht mehr aktuell ist.

Da das Label immer nur einen temporären Status Quo repräsentieren kann, müssen seiner Aussage stets aktuelle Umsetzungsmaßnahmen zugrunde liegen.

Irreführend und wettbewerbswidrig wäre die Anführung des Labels im Jahr 2024, wenn die Vergabekriterien zwar im Jahr 2023 durch entsprechende Projekthilfen erfüllt wurden, im Jahr 2024 aber nicht.

3.) Begleitinformationen

Schließlich muss erkennbar sein, wer für die Ausstellung des Labels verantwortlich ist, für was es gilt, für welchen Zeitraum es gilt und welche Kriterien die Aussage stützen.

All die notwendigen Begleitinformationen ergeben sich im Falle des "ClimatePartner"-Labels direkt aus diesem selbst.

So ist erkennbar, wer zertifiziert hat, für welches Unternehmen oder Produkt die Zertifizierung gilt und was genau zertifiziert wurde. Für die konkrete Aussage der Zertifizierung ("Umsetzung der 5 Schritte zum Klimaschutz"), die Bewertung und Berechnung anhand der konkreten Einsparungen und finanzierten Projekte und den Geltungszeitraum kann der im Label unmittelbar dargestellte Link verwendet werden.

Er führt, ebenso wie der QR-Code, auf die konkrete Zertifikatsseite, auf welcher alle Informationen aufgeschlüsselt sind:

ClimatePartner3

(Quelle: https://climate-id.com/de/000000)

Der QR-Code allein würde nicht genügen, weil er – bei Darstellung des Labels im Internet – nicht hinreichend innerhalb desselben Darstellungsmediums ausgelesen werden könnte. Dies gilt insbesondere bei der Darstellung auf mobilen Endgeräten, bei denen für die Code-Auslesung ein weiteres Endgerät erforderlich wäre.

Weil das Label selbst alle von der Rechtsprechung für die notwendige Werbetransparenz aufgestellten Kriterien erfüllt, kann es - korrekt zugeordnet und aktuell - ohne notwendige Begleitinformationen beworben werden.

Rechtskonforme Werbung auf Amazon möglich?

ClimatePartner ist Teil des „Climate Pledge Friendly“-Programms von Amazon und ermöglicht eine Bewerbung von Produkten auf der Plattform als „nachhaltig“ über eine integrierte Amazon-Funktion.

Besteht für das Produkt eine entsprechende Zertifizierung von ClimatePartner, wird unterhalb des Produkttitels der Badge „Climate Pledge Friendly“ angezeigt:

ClimatePartner5

Ein Klick darauf führt zu weitergehenden Informationen am Ende der Produktbeschreibung, in denen ClimatePartner als zertifizierendes Unternehmen ausgewiesen, die Zertifizierung erläutert und über einen Link und die Anführung der konkreten Zertifizierungs-ID die notwendigen weiteren Zertifikatsinformationen eingesehen werden können:

ClimatePartner6

Amazon setzt die notwendigen Transparenzanforderungen für die Zertifizierungswerbung hinreichend um, sodass rechtliche Risiken in Bezug auf die konkrete werbliche Darstellung der Zertifizierung grundsätzlich nicht bestehen.

Unbedingt zu beachten ist aber, dass Händler auf Amazon vor der Einrichtung der „Climate-Pledge-Friendly“-Anbindung zwingend überprüfen müssen, ob für das konkrete Produkt eine Zertifizierung durch ClimatePartner auch tatsächlich vorhanden und aktuell ist.

Ordnen sie die Zertifizierung falsch zu oder weisen sie jenseits des Gültigkeitszeitraums aus, besteht Abmahngefahr.

Fazit

Das „ClimatePartner“-Label von zertifiziert einem Unternehmen oder einem Produkt einen Ausgleich von CO2-Emissionen in Produktions- und Prozessketten durch eigene Reduktionen und die monetäre Unterstützung von klimafördernden Projekten.

Während das Label selbst hinreichend transparent gestaltet ist und über alle notwendigen Zertifizierungselemente (Aussteller, Zertifizierungsobjekt, Zeitraum, Kriterien und deren konkrete Anwendung) unmittelbar aufklärt, haben Händler für die rechtskonforme Werbung sicherzustellen, dass sie Label einerseits korrekt zuordnen und bezugskonform platzieren und andererseits dessen Aktualität sicherstellen. Letzteres hält zur Prüfung an, ob für das Zertifizierungsobjekt noch anhaltend emissionsausgleichende Projekte unterstützt werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: https://www.climatepartner.com/

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