OLG Zweibrücken zur Internet-Werbung mit „Auszeichnungen“: Angabe der konkreten Fundstelle unerlässlich
Gerne bedienen sich Online-Händler der Möglichkeit mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ zu werben- zum einen um die Qualität eines bestimmten Produkts nachzuweisen- zum anderen um ein gewisses Preisniveau zu erreichen. Hierdurch können sich die Händler nicht nur gegenüber anderen Mitbewerbern abheben, sondern auch belegen, dass das beworbene Produkt anhand objektiver Kriterien überprüft worden ist und es bestimmte für die Güte und Brauchbarkeit der Ware wesentliche Eigenschaften aufweist. Die Kaufentscheidung des Verbrauchers kann hierdurch maßgeblich beeinflusst werden.
Inhaltsverzeichnis
Doch Vorsicht! Erst kürzlich entschied das OLG Zweibrücken, dass solche „Auszeichnungen“ nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen. Der Verbraucher müsse der „Auszeichnung“ auch unmittelbar seine Quelle entnehmen können. Andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das OLG zieht hier dieselben Maßstäbe heran, derer sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Werbung von Testergebnissen bedient.
I. Auszeichnung „Bester Reifen-Service“ mit plakettenähnlichen Symbolen
Der Beklagte hatte mit einer Auszeichnung für den besten Reifenservice geworben, ohne die Fundstelle in deutlich lesbarer Schriftgröße wiederzugeben. Hierdurch war für den Verbraucher nicht erkennbar, von wem die Auszeichnungen stammten und anhand welcher Fundstelle er sich über deren Gehalt informieren kann. Bei den abgebildeten plakettenähnlichen Symbolen hatte die Beklagte den Eindruck erweckt, es handle sich um „prüf- oder qualitätssiegelähnliche Qualitätsbestätigungen“. Der Kläger sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da es an der Nachprüfbarkeit der Fundstelle fehle, sofern diese nicht in deutlich lesbarer Schriftgröße wiedergegeben ist.
Er nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
II. OLG Zweibrücken: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 02.05.2017 (Az.: 4 U 168/16) entschieden, dass die Beklagte zu unterlassen hat, mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ zu werben, ohne die Fundstelle anzugeben. Dem Verbraucher müsse eine informierte geschäftliche Entscheidung ermöglich werden. Dieses Kriterium sei jedoch nur erfüllt, sofern die Fundstelle leicht zugänglich, lesbar und damit vom Verbraucher ohne nennenswerten Aufwand wahrgenommen werden könne. Dem sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen, da die Siegel teilweise nicht leserlich oder nur unzureichend lesbar waren. Aus diesem Grund bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG und damit die Vorenthaltung wesentlicher Informationen für den Verbraucher.
III. Fazit
Wird mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“ geworben, sollten Online-Händler die Fundstelle zwingend leserlich zugänglich machen. Hierbei sollte insbesondere auf eine ausreichend große Schriftart Wert gelegt werden, da eine nicht lesbare Fundstelle dem gänzlichen Fehlen einer solchen Angabe gleichsteht.
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