Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Coburg: Wettbewerbsverstoß bei nicht lesbarer Fundstellenangabe

29.11.2018, 14:02 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Antonia Lehmann
LG Coburg: Wettbewerbsverstoß bei nicht lesbarer Fundstellenangabe

Wettbewerbswidrig handelt ein Unternehmen, wenn es im Rahmen seiner Werbung eine Fundstelle für ein Testergebnis angibt, diese jedoch kaum bzw. nicht lesbar ist. So urteilten die Richter vom Landgericht Coburg in einem Verfahren, in welchem der Beklagte ein Produkt mit einem Testurteil in einer Zeitschrift bewarb, diese jedoch nicht in ausreichend deutlich lesbarer Schrift wiedergab.

Die Hintergründe des Rechtsstreits

Der Beklagte, welcher einen Einzelhandel im Bereich der Unterhaltungselektronik, sowie einen dazugehörigen Online-Shop betreibt, warb in der Zeitung unter anderem für einen Bluetooth Lautsprecher, welchen er mit einem Testurteil der Zeitschrift „Video“ belegte.

Bereits im Vorfeld mahnt der Kläger, ein Verein, welcher sich vornehmlich mit der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs der ihm anhörenden Gewerbebetreibenden beschäftigt, wegen Vorenthaltung der Fundstelle des Testergebnisses ab.
Da der Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht abgab, verblieb dem Kläger nur das streitige Verfahren.

Der Kläger sah in der nicht ordnungsgemäßen Fundstellenangabe einen Wettbewerbsverstoß. Zwar habe der Beklagte die Fundstelle angegeben. Er vertrat jedoch die Ansicht, dass bei der Angabe von Fundstellen die Verwendung einer Schriftgröße 6-Didot Punkt erforderlich sei.

Hiergegen wendete der Beklagte ein, in der monierten Werbung die Fundstelle so wiedergegeben zu haben, dass sie von einem durchschnittlichen Leser wahrgenommen werden könne und eindeutig entzifferbar sei. Darüber hinaus sei für den Kaufinteressent nicht das Testurteil maßgeblich, sondern vielmehr das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Produkts. Zudem habe für den Beklagten keine Möglichkeit bestanden, an dem Logo des Testurteils mit entsprechender Fundstellenangabe etwas zu verändern.

Banner Unlimited Paket

Rechtliche Beurteilung des LG Coburg

Das LG Coburg folgte dem Vortrag des Klägers und sah in dieser Form der Werbung einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3 II, 5a II 8 III Nr. 2 UWG.

Ein unlauterer Wettbewerb ist anzunehmen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen werde, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten könne.

Es sei demnach erforderlich, dass die in der Werbung aufgenommen Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind.

Im Einzelnen heißt es in dem Urteil:

„Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist.“

„Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Fundstelle ausreichend deutlich lesbar ist.“

Eine Lesbarkeit sei demnach dann anzunehmen, wenn diese für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung möglich ist. Diese Voraussetzung sieht der BGH nur dann als erfüllt an, wenn eine Größe von 6-Ditot -Punkte nicht unterschritten werde. Der Kläger werde den Anforderungen in der streitgegenständliche Fundstellenangabe nicht gerecht, welche nahezu unleserlich und deutlich unter 6-Ditot-Punkt gehalten ist.

Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, den Inhalt der Werbung nicht habe abändern zu können, in diesem Fall hätte er auf die Werbung verzichten müssen.

Mit der nicht lesbaren Fundstellenangabe sei dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, die testbezogene Werbung zu prüfen, wodurch seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt werde.

Fazit

Wenn Händler sich der Werbung mit Testergebnissen bedienen sollte stets darauf geachtet werden, dass Fundstellen deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße dargestellt werden. Anderenfalls können sie wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was muss wo angegeben werden?
(19.10.2022, 11:51 Uhr)
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was muss wo angegeben werden?
OLG Köln zur irreführenden Werbung mit positivem Teil eines insgesamt negativen Testergebnisses
(31.08.2022, 10:31 Uhr)
OLG Köln zur irreführenden Werbung mit positivem Teil eines insgesamt negativen Testergebnisses
BGH: Fundstelle muss angegeben werden, wenn auf Produktbild von Artikelverpackung ein aufgebrachtes Testergebnis erkenntlich ist
(19.07.2021, 13:47 Uhr)
BGH: Fundstelle muss angegeben werden, wenn auf Produktbild von Artikelverpackung ein aufgebrachtes Testergebnis erkenntlich ist
Das „Klimaneutral“-Zertifikat von ClimatePartner: Anforderungen an die rechtskonforme Werbung
(04.05.2021, 11:35 Uhr)
Das „Klimaneutral“-Zertifikat von ClimatePartner: Anforderungen an die rechtskonforme Werbung
OLG Köln: Irreführende Werbung mit Begriff „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
(11.01.2021, 16:44 Uhr)
OLG Köln: Irreführende Werbung mit Begriff „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!
(11.09.2020, 12:09 Uhr)
OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei