Werberecht - Heilberufe und Heilverfahren
OLG Köln: Fachärzte dürfen auch „fachfremd“ inserieren
Ärzte dürfen in Branchenbüchern wie den „Gelben Seiten“ gegebenenfalls auch unter Rubriken inserieren, die nicht dem erworbenen Facharzttitel entsprechen, entschied kürzlich das OLG Köln.
Ärzte dürfen in Branchenbüchern wie den „Gelben Seiten“ gegebenenfalls auch unter Rubriken inserieren, die nicht dem erworbenen Facharzttitel entsprechen, entschied kürzlich das OLG Köln.
OLG Hamm: Bezeichnung "Männerarzt" kann irreführend sein!
Ein Arzt, der nicht Androloge ist, darf sich ohne weitere erläuternde Zusätze nicht als "Männerarzt (CMI)“ bezeichnen, da ansonsten der maßgebliche Verkehrskreise irregeführt wird und dies wettbewerbswidrig ist, so das OLG Hamm. So sehe das Publikum in der Bezeichnung „Männerarzt“ ein Pendant zum „Frauenarzt“ und gehe folglich von einer Facharztbezeichnung aus.
Ein Arzt, der nicht Androloge ist, darf sich ohne weitere erläuternde Zusätze nicht als "Männerarzt (CMI)“ bezeichnen, da ansonsten der maßgebliche Verkehrskreise irregeführt wird und dies wettbewerbswidrig ist, so das OLG Hamm. So sehe das Publikum in der Bezeichnung „Männerarzt“ ein Pendant zum „Frauenarzt“ und gehe folglich von einer Facharztbezeichnung aus.
Im Telefonbuch darf Zahnarzt unter "Plastische und Ästhetische Chirurgie" inserieren
Das LG Münster entschied, dass die Einträge eines Zahnarztes in den Telefonbüchern "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" in den Rubriken "Plastische und Ästhetische Chirurgie" sowie "Plastische Chirurgie" nicht irreführend sind.
Das LG Münster entschied, dass die Einträge eines Zahnarztes in den Telefonbüchern "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" in den Rubriken "Plastische und Ästhetische Chirurgie" sowie "Plastische Chirurgie" nicht irreführend sind.
Pharmaindustrie darf Ärzten keine teuren Geschenke machen
Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren Geschenke machen - das hat jetzt die 1. Handelskammer des Landgerichts München I entschieden.
Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren Geschenke machen - das hat jetzt die 1. Handelskammer des Landgerichts München I entschieden.
Irreführung "Fachexperte für Psychologie"
Die Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen.
Die Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen.
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