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Werberecht - Heilberufe und Heilverfahren

Landgericht Dortmund untersagt Werbung für „straffende“ Lotion

Landgericht Dortmund untersagt Werbung für „straffende“ Lotion

Das Landgericht Dortmund untersagte einem Hersteller die Werbung für eine Lotion, die angeblich wie ein „unsichtbarer BH“ wirken und die weibliche Brust sichtbar straffen sollte.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Lotion, die laut Hersteller schlaffe Brüste anheben und straffen sollte. Beworben wurde das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • „Wohlgeformter Busen in 28 Tagen“
  • „für 74 %: Hautstraffung und Anhebung der Brustwarzen um 1,2 cm“
  • „Tests beweisen: wirkt wie ein unsichtbarer BH“
  • „Studien an 45 Frauen zeigen sichtbare Ergebnisse nach 28 Tagen“

Nach Auffassung der Klägerseite fehlte es jedoch an belastbaren wissenschaftlichen Nachweisen für diese Wirkversprechen.

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Problemstellung: Strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung

Das rechtliche Kernproblem lag darin, dass das Produkt unmittelbar am menschlichen Körper wirken sollte. Für solche gesundheitsbezogenen Aussagen gelten im Wettbewerbsrecht besonders strenge Maßstäbe. Wer mit körperlichen oder medizinisch anmutenden Effekten wirbt, muss die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich belegen können.

Gerichte prüfen solche Aussagen daher besonders kritisch. Fehlen nachvollziehbare Studien oder belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse, gelten entsprechende Werbeaussagen regelmäßig als unzulässig.

Entscheidung des LG Dortmund

Das Landgericht Dortmund untersagte die streitigen Werbeaussagen. Nach Auffassung des Gerichts konnte die behauptete Straffungs- und Hebewirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012 – Az. 25 O 178/12).

Ein von der Gegenseite vorgelegtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche Anhebung oder Wohlformung der Brust durch eine äußerlich angewendete Lotion medizinisch nicht plausibel sei. Um die behaupteten Effekte zu erreichen, müssten tiefere Gewebestrukturen beeinflusst werden – was bei einer rein lokalen Anwendung nicht möglich erscheine.

Auch die vom Hersteller vorgelegte Studie überzeugte das Gericht nicht. Zum einen lag sie nur in französischer Sprache vor, obwohl die Gerichtssprache Deutsch ist. Zum anderen fehlten Hinweise auf eine methodisch saubere Vergleichsstudie mit Placebo-Produkten. Ohne solche Nachweise könne die behauptete Wirkung nicht als belegt gelten.

Darüber hinaus sah das Gericht die präsentierten Prozentangaben kritisch. Eine Studie mit lediglich 45 Teilnehmerinnen sei nur eingeschränkt aussagekräftig, zumal unklar blieb, ob wissenschaftliche Standards eingehalten wurden.

Kommentar

Fälle wie dieser zeigen, wie schnell optimistische Wirkversprechen im Beauty- und Wellnessbereich rechtliche Grenzen überschreiten können. Ob Collagen-Drink, Magnetarmband oder Anti-Aging-Behandlung – viele Produkte werben mit Effekten, die einer gerichtlichen Prüfung letztlich nicht standhalten.

Für Anbieter gilt daher: Je konkreter ein gesundheitlicher oder körperbezogener Effekt beworben wird, desto höher sind die Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis. Werbeaussagen sollten daher stets sorgfältig geprüft und nur dann verwendet werden, wenn sie belastbar belegt sind.

Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Rechtslage im Bereich gesundheitsbezogener Werbung ist für Anbieter von Beauty-, Wellness- und Gesundheitsprodukten daher unerlässlich.

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Bildquelle: Beauty Hero / shutterstock.com
von Mag. iur Christoph Engel

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