Im Telefonbuch darf Zahnarzt unter "Plastische und Ästhetische Chirurgie" inserieren

Im Telefonbuch darf Zahnarzt unter "Plastische und Ästhetische Chirurgie" inserieren
11.06.2008 | Lesezeit: 3 min

Das LG Münster entschied, dass die Einträge eines Zahnarztes in den Telefonbüchern "Das Örtliche" und "Gelbe Seiten" in den Rubriken "Plastische und Ästhetische Chirurgie" sowie "Plastische Chirurgie" nicht irreführend sind.

Worum geht es vorliegend?

Der Beklagte ist approbierter Arzt und Zahnarzt sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Aufgrund einer entsprechenden Zusatzqualifikation ist er zur Durchführung plastischer Operationen berechtigt. In den Telefonbüchern „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ ist der Beklagte im Rahmen einer Ärzte-Übersicht in den Rubriken „Plastische Chirurgie“ bzw. „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ eingetragen. Dabei hat er in dem Verzeichnis in „Das Örtliche“ sein Praxisschild abgedruckt, das unter anderem die Angaben „Facharzt f. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ sowie „Plastische Operationen“ enthält.

Der Kläger ist ein (gerichtsbekannter) eingetragener Verein zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Einträge des Beklagten in den Telefonbüchern „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ in den genannten Rubriken seien irreführend i.S.d. § 5 UWG. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor. Der Kläger behauptet, aufgrund der Inserate in diesen Rubriken erwarte der Verbraucher Fachärzte für plastische bzw. plastische und ästhetische Chirurgie. Sie würden in ihrer Erwartung enttäuscht, wenn sie erführen, dass der Beklagte nicht Facharzt für plastische Chirurgie sei.

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Urteil des LG Münster

Mit Urteil vom 08.01.2008 (Az. 25 O 170/07) stellt das LG Münster klar, dass das Verhalten des Beklagten keine Irreführung i.S.v. § 5 UWG darstelle. So vermittle der Beklagte mit seinen Inseraten in den Rubriken „Plastische Chirurgie“ bzw. „Plastische und ästhetische Operationen“ in den Telefonbüchern „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ dem Rechtsverkehr keinen unrichtigen Eindruck:

„Die angesprochenen Verbraucherkreise erwarten bei Anzeigen in diesen Bereichen nicht, dass in der Sparte ausschließlich Fachärzte eingetragen sind. Dies ergibt sich aus der Systematik der Branchenverzeichnisse. Es handelt sich lediglich um eine Kategorisierung der verschiedenen medizinischen Tätigkeitsfelder. Dies wird zu einem daraus deutlich, dass auch Bereiche aufgeführt werden, in denen es keine Facharztqualifikationen gibt wie bspw. „Hausärzte“ oder „Reisemedizin“. Darüber hinaus lässt der Umstand, dass in einigen Kategorien Inserierende ihre Facharztqualifikation angeben, andere hierzu jedoch schweigen, darauf schließen, dass die Rubriken sowohl Ärzte mit als auch ohne Facharzttitel erfassen sollen (so auch KG, Urteil vom 22.03.2002 – 5 U …/…= NJW-RR 2003, S. 64 (64 f.)).“

Darüber hinaus enttäusche der Beklagte auch die Verkehrserwartung mit seinem Inserat unter „Plastische Chirurgie“ bzw. „Plastische und ästhetische Chirurgie“ nicht:

„Er ist aufgrund einer erworbenen Zusatzqualifikation zur Vornahme von plastischen Operationen berechtigt. Dieses Tätigkeitsfeld wird von den genannten Rubriken erfasst. Der Beklagte wird also auf diese Bereiche in den Branchenverzeichnissen verwiesen, wenn er einem Interessentenkreis sein Leistungsspektrum mitteilen und im Fall der Anzeige in „Das Örtliche“ auf seine Zusatzqualifikation „Plastische Operationen“ aufmerksam machen will.“

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Bildquelle:
Jenzig71 / PIXELIO

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