Professionelle Zahnreinigung und Bleaching: Heileingriffe unter zahnärztlichem Vorbehalt
Zahnkosmetische Eingriffe wie professionelle Zahnreinigung und Bleaching sind nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Heileingriffe, die somit auch nur von approbierten Zahnärzten vorgenommen werden dürfen. Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe sowie Kosmetikern ist es dagegen untersagt, ohne zahnärztliche Überwachung derlei Eingriffe am Patienten vorzunehmen, selbst wenn sie darin geübt und zusätzlich ausgebildet sind (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.03.2012, Az. 6 U 264/10).
Das Urteil erging gegen eine zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), die neben ihrer Anstellung in einer Zahnarztpraxis ein eigenes Zahnkosmetik-Studio betrieb. Dort bot sie professionelle Zahnreinigungen (Entfernung supragingivaler, also oberhalb des Zahnfleischsaumes gelegener, Ablagerungen auf den Zähnen) sowie Zahn-Bleaching (Bleichen der Zähne mit einem H2O2-haltigen Präparat) an, wurde jedoch vom örtlichen Zahnärzte-Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Argument: Sowohl die professionellen Zahnreinigungen als auch das Bleaching sind Heileingriffe, folglich nur durch Zahnärzte bzw. unter zahnärztlicher Aufsicht zulässig.
Dieser Auffassung folgte auch das OLG Frankfurt. Nach Ansicht der Richter ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Zahnheilkunde-Gesetzes (ZHG), dass die von der ZFA angebotenen Leistungen bereits als Ausübung der Zahnheilkunde gelten (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.03.2012, Az. 6 U 264/10; mit weiteren Nachweisen):
„Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 ZHG umfasst die Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dabei schließt der Begriff der Krankheit nach Satz 2 dieser Vorschrift jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlen von Zähnen ein. Unter diesen weit gefassten Begriff der Ausübung der Zahnheilkunde fallen auch die beanstandeten Tätigkeiten. Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit – zumindest auch – der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen wiederum sind unabhängig von ihrer Ursache […] als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen. […]
Aus denselben Erwägungen folgt, dass auch die […] beanstandete selbstständige Zahnreinigung mittels eines Wasserpulvergeräts als Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen ist. Ablagerungen auf den Zähnen, wie sie die Beklagte behandelt […] sind – ebenso wie die Verfärbungen der Zähne – als Normabweichung und damit als Krankheit anzusehen.“
Diese Eingriffe bedürfen daher auch einer zahnärztlichen Approbation und dürfen nicht – bzw. zumindest nicht ohne zahnärztliche Aufsicht – von Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht auf ggf. vorhandene Erfahrung und handwerkliche Fähigkeiten:
„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG darf Zahnheilkunde nur von approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeübt werden. Als ausgebildete Zahnarzthelferin mit einer Zusatzausbildung zur zahnmedizinischen Fachassistentin erfüllt die Beklagte diese Anforderungen nicht. Auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses ihrer (weiteren) Zusatzausbildung Dentalhygienikerin (DH) – die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings ohnehin unbeachtlich ist, da sie diese Qualifikation noch nicht hat – könnte sie die Approbation zur Zahnärztin nicht erlangen. Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ZHG ist es ihr daher grundsätzlich verwehrt, Bleaching und Zahnreinigungen selbstständig, das heißt ohne Zusammenwirken mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, vorzunehmen. Dies gilt – da das Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde den approbierten Zahnarzt als einzige Qualifikationsstufe anerkennt – ungeachtet der von der Beklagten persönlich durch ihre Ausbildungen und ihrer langjährigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.“
Nach Ansicht des Gerichts ist es dabei unerheblich, ob bei der professionellen Zahnreinigung nur supragingivale (oberhalb des Zahnfleischsaums befindliche) oder auch subgingivale (unter dem Zahnfleisch befindliche) Beläge entfernt werden, da im ZHG insoweit nur von „Belägen“ die Rede ist.
Übrigens verletzt diese Regelung die ZMA nach Ansicht der Frankfurter Richter auch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, da durch das Vorliegen hinreichend wichtiger Gründe die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt:
„Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind […] mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen […]. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. […] [Die bestehenden] Risiken und Gefahren erfordern die Beteiligung eines ausgebildeten Mediziners am Bleaching sowie der Zahnreinigung mittels Airflow, wenigstens insoweit, als es vor der Behandlung einer fachkundigen Beurteilung bedarf, ob bei dem zu behandelnden Patienten besondere Risiken bestehen, die eine solche Behandlung entweder gänzlich ausschließen oder eine intensive Überwachung durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt erfordern. Das Approbationserfordernis des § 1 Abs. 1 ZHG verletzt die Beklagte daher jedenfalls insoweit nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG, als es ihr verbietet, die in Rede stehenden Behandlungsmethoden ohne Zusammenwirken mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt anzuwenden […].“
Dieses Urteil trägt dem bestehenden Medizinrecht konsequent Rechnung. Ab einer gewissen Erheblichkeit einer medizinischen Maßnahme liegt ein ärztlicher Eingriff vor, der eben nur von einem Arzt – in diesem Fall: Zahnarzt – vorgenommen werden sollte und auch darf. Das mag im Falle des Bleaching vielleicht etwas übertrieben klingen, jedoch sollte im Bereich der Dentalhygiene nun einmal mit größter Vorsicht vorgegangen werden.
Das Urteil spiegelt dabei auch eine aktuelle Entwicklung aus dem Bereich Beauty/Kosmetik wider: Immer öfter wird hier versucht, kosmetische Dienstleistungen um solche Leistungen zu ergänzen, die eben eigentlich unter ärztlichem Vorbehalt stehen (Beispiel: Anwendung von Botox im Kosmetikstudio, vgl. Beitrag vom 11.07.2011 [bzw. vom 20.07.2012](../../hyaluronsaeure-kosmetiker-verbot.html) ). Diese Entwicklung wird von der Rechtsprechung konsequent unterbunden, da hierbei von einem zu großen Risiko für den Kunden ausgegangen werden muss – schließlich gibt es gute Gründe dafür, dass bestimmte Maßnahmen im Medizinrecht den Ärzten vorbehalten werden.
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5 Kommentare
Kann man eigentlich einen Zahnarzt ZWINGEN eine nötige Parodontosebehandlung ohne vorherige PZR durchzuführen?!? Zahnärzte koppeln das ja gerne aneinander. Weigern sich eine Behandlung durchzuführen, wenn man nicvht zuvor eine PZR durchführen lässt.
Auch wenn Ich das machen würde, würde Ich dem ins Gesicht sagen, "OK, ich lasse eine PZR machen", und wenn die einen Termin unten am Empfang anbiete, gehe Ich einfach und komme nach der PZR woanders wieder...
Im Idealfall hätte Ich sie dann selbst zuhause gemacht, und das meine Ich absolut ernst.
Ich muss nur ein gebrauchtes "Scaler"-Gerät für mit Bietglück €4,5-€30 kaufen, Sonadent oder ähnliches, und dann schiebe Ich mir die Spitze in die Zahnfleischtaschen...
Da die mich auch bei dicker Tasche belästigen, versuche Ich es auch erst mal mit "Ausdrücken" und dann mit der Spritze und Nadel des Druckerpartonennachfüllset und Chlorhexidin 0,2% einspritzen (Tasche spülen)... Ja, das soll provokant klingen, ist aber absolut ernst gemeint.
Belag durch Zigarettenkonsum oder Kaffebelag sind medizinische Krankheiten? Also ich muss doch sehr Bitten !
Hier wird nur den Zahnarzthelferinnen verwährt ihren täglichen Job selbstständig und auf eigene Rechnung auszuüben. Skandal!
Eine helle Hautfarbe ist doch auch kein Krankeitsbild hier bedarf es aber keinem Arzt im Sonnenstudio oder auf der Bank zu Hause....