OLG Hamm: Bezeichnung "Männerarzt" kann irreführend sein!
Ein Arzt, der nicht Androloge ist, darf sich ohne weitere erläuternde Zusätze nicht als "Männerarzt (CMI)“ bezeichnen, da ansonsten der maßgebliche Verkehrskreis irregeführt wird und dies wettbewerbswidrig ist, so das OLG Hamm. So sehe das Publikum in der Bezeichnung „Männerarzt“ ein Pendant zum „Frauenarzt“ und gehe folglich von einer Facharztbezeichnung aus.
Auch der in Klammern gesetzte Zusatz „CMI“ schließe diese Irreführung nicht aus. Denn dieses Kürzel sei dem Verkehr unbekannt in seiner Bedeutung. Der Verkehr sehe darin lediglich eine Abkürzung der verleihenden Stelle oder des Landes, aus dem die Facharztbezeichnung hergeleitet werde. Es sei nämlich für den Verkehr nicht ungewöhnlich, bei ärztlichen Titeln solchen Abkürzungen zu begegnen, die einen Hinweise geben, in welchem Land dieser Titel erworben worden ist. Das ändere aber nichts daran, dass der Verkehr sein Augenmerk auf die Hauptbezeichnung legt, hier die Bezeichnung „Männerarzt“ und darin die entscheidende Facharztbezeichnung sieht.
Unerheblich sei auch, dass die zutreffende Facharztbezeichnung für den Frauenarzt anders lautet. So komme es im Rahmen des § 5 UWG allein auf die Verkehrsauffassung an. Für den Verkehr ist ein „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ aber landläufig ein Frauenarzt, so das OLG Hamm.
Hintergrund
Der Beklagte ist kein Männerarzt, da er unstreitig eine Ausbildung auf dem Gebiet typischer Männerkrankheiten, die mit einer Facharztausbildung vergleichbar wäre, nicht absolviert hat. Schon deshalb täuscht der unerläuterte Begriff „Männerarzt“ über die Kompetenz des Beklagten auf dem Gebiet typischer Männererkrankungen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Gerd Altmann / PIXELIO
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar