Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Auf dem Abmahnradar: Mehrwertsteuerangaben Differenzbesteuerung / fehlende Verlinkung OS-Plattform / kein Widerrufsformular / keine Grundpreisangaben / ungenaue Lieferzeitangaben / Marke: Burberry

21.06.2019, 11:52 Uhr | Lesezeit: 14 min
Auf dem Abmahnradar: Mehrwertsteuerangaben Differenzbesteuerung / fehlende Verlinkung OS-Plattform / kein Widerrufsformular / keine Grundpreisangaben / ungenaue Lieferzeitangaben /  Marke: Burberry

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Die Mehrwertsteuerangaben bei Differenzbesteuerung sind immer mal wieder Thema von Abmahnungen - hier herrscht teilweise immer noch viel Unsicherheit bei den Händler - wo und wo das anzugeben ist. Bekannt sein sollte dagegen wie mit dem Link zur Streitschlichtungsplattform. Etwas schwieriger dagegen wieder der Umgang mit dem Grundpreis: Es ist oft schwer für Händler einzuschätzen, ob ein Produkt grundpreispflichtig ist oder nicht. Weitere Themen: das fehlende Widerrufsformular und ungenaue Lieferzeitangaben. Im Markenrecht ging es wiedermal um die Marke Burberry....Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - nur deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Mehrwertsteuerangaben bei Differenzbesteuerung

Wer: Handy Deutschland GmbH

Wieviel: 887,03 EUR

Wir dazu: Mal wieder was neues: Abgemahnt wurde der fehlende Hinweis auf die Mehrwertsteuerangaben bei einem differenzbesteuertem ebay-Artikel .Bei der Differenzbesteuerung hat bei der Preisangabe der Hinweis "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." nach der Rechtsprechung des LG Hamburg zu erfolgen - hierzu liegt uns auch ein ganz aktuelles Urteil vor. Es droht allerdings dann bei dieser Angabe ein Irreführungspotential gegenüber gewerblichen Käufern, da diese angesichts der Angabe "inkl. MwSt." der fehlerhafte Vorstellung erliegen könnten, dass der genannte Preis die volle gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

Hieraus ist im Ergebnis zweierlei zu folgern:

  • Die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." haben Differenzbesteuerte beim Preis anzugeben;
  • Differenzbesteuerte müssen transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.

Tipp: Aktivieren Sie bei allen Artikeln bei der Angabe des Preises die von eBay vorgegebene Option „inkl. MwSt.“. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie im Angebotsformular als Mehrwertsteuersatz „0“ eintragen (Hinweis: Wenn Sie das Feld leer lassen, wird später im Angebot der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht angezeigt).

Weitere umfangreiche Infos zum Thema insbesondere zu dem klarstellenden Hinweis erhalten Sie hier.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / kein Widerrufsformular

Wer: Skylark Soklutions Ltd.

Wieviel: 887,03 EUR

Wir dazu: Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient: Der nicht klickbare OS-Link:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

2. abgemahnter Punkt: Das fehlende Widerrufsformular: Wir fangen nochmal ganz am Anfang an: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung aufzuklären. Sprich es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein. Das sollte soweit bekannt sein.

Wer nur lapidar darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht besteht, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen natürlich nicht. Und: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.

Das schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufs und Widerrufsformular.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung samt - formular finden Sie im Mandantenportal hier.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fehlende Grundpreise

Wer: Waldemar Zimmermann

Wieviel: 492,54 EUR

Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden - diesmal ein Verstoß im Bereich Lackstifte.

Rechtlicher Hintergrund: Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist. Ob Lackstifte tatsächlich grundpreispflichtig sind? Im Zweifel besser mit (richtigem) Grundpreis versehen...

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

Wir haben hierzu in diesen Beitrag ausführlich Stellung genommen.

Unsere allgemeinen Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Hinweis: Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Mehr Infos zum Thema Grundpreis im Allgemeinen finden Sie hier.

eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Wer: Andreas Görig

Wieviel: 887,03 EUR

Wir dazu: Es geht um widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay. Das wird immer wieder falsch gemacht: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine bestimmte Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Widerrufsfrist steht eine andere Frist. Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen sonst noch schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exclusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen mal genauer beleuchtet.

IDO: Ungenaue Lieferzeitangaben / Informationspflichten Vertragsschluss

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin, der seit Jahren den Markt mit Abmahnungen der unterschiedlichsten Art versorgt - diesmal ging es um:

Ungenaue Angaben zur Lieferzeit: Konkret ging es um folgende Formulierung:

"Lieferung erfolgt werktags in der Regel innerhalb 48 Stunden nach Zahlungseingang"

Eine solche Regelung ist nicht hinreichend bestimmt - denn der Kunde muss ohne Probleme in der Lage sein, das Ende der Frist berechnen und bestimmen zu können. Regel- und Ausnahmefall sind für den Kunden hier nicht erkennbar.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für unsere Mandanten einen Leitfaden zur korrekten Angabe der Lieferzeiten. Die Angaben hierzu sind übrigens auch nicht in den AGB zu verorten, sondern unter einem gesonderten Reiter, der sich mit den Versandinformationen beschäftigt - auch hierzu haben wir ein Muster.

technische Schritte: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Informationspflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - als Teil der AGB. Vorliegend ging es dem Abmahner um die Informationen der einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen - in diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden Punkte auf, die in keinen AGB nicht fehlen:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB, Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte in Sachen Rechtstexte vermieden werden können. Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Upgrade: Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht.

Marke: Markenabmahnung wegen der Marke "Burberry"

Wer: Burberry Ltd.

Was: Unlizenzierte Artikel mit bekanntem Burberry-Check

Wieviel: 2.742,43 EUR zzgl. Testkaufkosten

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung des geschützten Markenzeichens Burberry iSv. "Burberry-Style". Gemeint ist damit vermutlich der gekannte Burberry-check, der ebenfalls markenrechtlich geschützt ist. Fälschungen gibt es anlässlich des hohen Marktwertes der Burberry-Artikel leider öfters. Diesmal ging es um einen KIssen & Co.. Unserer Erfahrung nach ist die Burberry Ltd. sehr aktiv in Sachen Markenschutz - hier sollte also jeder Händler bei Einkauf seiner Ware genau schauen.

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind grds. wegen den gängigen hohen Streitwerten meist teuer – hier 150.000 EUR.

Tipp: Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit der Verwendung von Markenlogos in der Werbung auseinandergesetzt.

Tipp für die Mandaten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zur Vermeidung einer eigenen Abmahnung.

UND: Auch für die Verlängerung von Marken und für den Antrag eines Inhaberwechsels stellen wir unseren Mandanten kostenfrei ein Muster zur Verfügung

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten einen nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Abmahnradar: Werbung: Magenschonend & Bekömmlich / Verbotener Inhaltsstoff: Lilial / Marken: Alpha, Edelstahl Rostfrei
(12.04.2024, 11:58 Uhr)
Abmahnradar: Werbung: Magenschonend & Bekömmlich / Verbotener Inhaltsstoff: Lilial / Marken: Alpha, Edelstahl Rostfrei
Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer und Zutatenverzeichnis / Hygieneartikel: Ausschluss Widerruf / Marken: Miele, Toyota
(05.04.2024, 13:12 Uhr)
Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer und Zutatenverzeichnis / Hygieneartikel: Ausschluss Widerruf / Marken: Miele, Toyota
Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
(22.03.2024, 13:33 Uhr)
Abmahnradar: Angaben Lebensmittelunternehmer / Werbung mit Selbstverständlichkeiten / Marken: LEGENDADDY, Pink Floyd
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker  & Marken
(21.03.2024, 19:09 Uhr)
Abmahnradar März: Werbung, Klassiker & Marken
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
(15.03.2024, 12:17 Uhr)
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
Abmahnradar: Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation / Werbung: TÜV-geprüft / Marken: SAM, Birkin Bag
(08.03.2024, 13:21 Uhr)
Abmahnradar: Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation / Werbung: TÜV-geprüft / Marken: SAM, Birkin Bag
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei