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von RA Arndt Joachim Nagel

Grundpreisangaben bei Sets und Bundles – einige Regeln für die Praxis

News vom 28.06.2022, 14:57 Uhr | 3 Kommentare 

Immer wieder werden wir in unserer Beratungspraxis mit der Frage konfrontiert, in welchen Fällen bei Online-Angeboten die Angabe eines Grundpreises erfolgen muss. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das Angebot nicht nur einen bestimmten Artikel sondern mehrere Artikel umfasst, die im Rahmen eines Sets oder eines Bundles angeboten werden. Der nachfolgende Beitrag soll hierbei eine Hilfestellung für die Praxis bieten.

Der Grundsatz (§ 4 Abs. 1 PAngV)

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Die Ausnahme des § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises nach dieser Ausnahmeregel, wenn Erzeugnisse vorliegen,

  • die Verschiedenartig sind und
  • die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

„Verschiedenartigkeit“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Produkte in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen (Ambs in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 2017, § 9 PAngV Rn. 11).

Dies ist der Fall, wenn sich die Produkte in ihrer

  • Anwendung,
  • Funktion,
  • ihren Wirkungen und/oder
  • ihrem Geschmack

nicht unerheblich unterscheiden (vgl. Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG 2016, § 9 PAngV Rn. 24 f.).

Eine „Vermengung“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die zusammengesetzten Produkte nicht voneinander getrennt sind und aus Verbrauchersicht eine in dieser Form zu verwendende bzw. zu konsumierende Produktgesamtheit bilden (wie z. B. die Zutaten beim Studentenfutter, vgl. dazu Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG 2016, § 9 PAngV Rn. 24 f.).

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Fallgruppen aus der Praxis

Fallgruppe 1

Gleichartige Produkte, die für sich genommen jeweils einer Grundpreisangabe bedürfen, werden im Rahmen eines Sets oder Bundles angeboten.

Beispiele:

  • Karton mit mehreren gleichartigen Ölfarben in Tuben
  • gleich belastbare Kabelschutzrohre identischer Durchmesser, Materialstärken und Masse

Regel: Für das gesamte Set / Bundle muss ein Grundpreis angegeben werden.

Fallgruppe 2

Verschiedenartige Produkte, die für sich genommen jeweils einer Grundpreisangabe bedürfen, werden im Rahmen eines Sets oder Bundles angeboten.

Insoweit muss differenziert werden:

a) Eindeutige Verschiedenheit

Regel: Sind die zusammengesetzten Produkte eindeutig verschieden, muss der Grundpreis nicht angegeben werden.

Beispiele:

  • Schokolade und Backwaren
  • Zuckerwaren und Spirituosen
  • Wurst und Käse
  • Fertig gemischter Salat mit einer gesondert abgepackten Fertigsauce
  • Gebinde von Schnaps und Schokolade
  • Gebinde von Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität (so auch BGH, Urteil vom 28.06.2012, I ZR 110/11)
  • Wein und Buch
  • Kombiangebot Pizza und Getränk

b) Ähnlichkeit der Produkte

Schwieriger wird die Beurteilung der Verschiedenartigkeit, wenn die zum Set oder Bundle verbundenen Produkte sehr ähnlich sind.

Beispiele:

  • Karton mit mehreren Ölfarben in Tuben, wobei die Tuben farbliche Unterschiede aufweisen
  • gleich belastbare Kabelschutzrohre verschiedener Durchmesser, Materialstärken und Masse

Regel: Insoweit kann keine allgemeine Regel aufgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls.

In der Rechtsprechung wurden hierzu u. a. folgende Fälle entschieden:

a) Set aus gleich belastbaren Kabelschläuchen, die sich lediglich in Durchmesser, Materialstärken und Massen unterscheiden

Nach LG Koblenz keine „verschiedenartigen Erzeugnisse“ i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV und somit keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe (Urteil LG Koblenz vom 31.01.2017 (1 HK O 93/16)).

b) Kartons mit mehreren Ölfarben, die farbliche Unterschiede aufweisen

Nach LG Nürnberg-Fürth keine „verschiedenartigen Erzeugnisse“ i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV und somit keine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe (Beschluss LG Nürnberg-Fürth vom 10.03.2017, 4 HK O 7319/16).

c) Sonderfall: untergeordnete Bedeutung eines Produkts

Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV greift nicht, wenn eines der im Set angebotenen Produkte aus Verbrauchersicht nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt.

Ob ein Produkt nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist auch anhand seines Warenwerts zu ermitteln. Das bedeutet: Übersteigt der Warenwert des einen Artikels den Warenwert des anderen im Set enthaltenen Artikels eindeutig (vgl. BR-Drs. 180/00 S. 32), zählt das günstigere Produkt sozusagen nicht mit. Der Grundpreis ist dann auf die Menge des im Wert überwiegenden Erzeugnisses zu beziehen.

Beispiele:

  • Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler
  • Jogurt mit gesondert abgepackter und vom Verbraucher zuzugebender Soße

Das LG Hamburg entschied dazu (Urteil vom 23.12.2010, 416 O 179/10), dass ein Wertverhältnis von Hauptware zu kombinierter Ware von 90:10 auf eine untergeordnete Rolle des günstigeren Produkts hinweist.

Regel: Bei Waren-Sets bzw. Produktkombinationen sollte eine Grundpreisangabe getroffen werden, wenn folgende zwei Punkte alternativ oder kumulativ vorliegen:

  • Der Wert der unterschiedlichen Produkte ist nicht annähernd gleichwertig (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90 %: 10 % oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware kombinierte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden könnte.
  • Die Produktbezeichnung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei dem Angebot nur um eine einzige Ware handelt.

Fallgruppe 3

Verschiedenartige Produkte, von denen eines einer Grundpreisangabe bedarf, das andere jedoch nicht, werden im Rahmen eines Sets oder Bundles angeboten.

Beispiele:

  • Farbtopf mit Pinsel
  • Käse mit Käsemesser

Regel: Sind die zusammengesetzten Produkte eindeutig verschieden, muss der Grundpreis nicht angegeben werden.

Aber: Sonderfall untergeordnete Bedeutung eines Produkts (s. o.) ist zu beachten! Ist das Produkt innerhalb des Sets / Bundles, welches für sich genommen keiner Grundpreisangabe bedarf nach den oben genannten Grundsätzen im Vergleich zu dem grundpreispflichtigen Produkt von untergeordneter Bedeutung, ist trotz der Verschiedenheit der Produkte ein Grundpreis anzugeben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© sk_design - Fotolia.com
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

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