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Grundpreis auf eBay: Automatische Anzeige ist unzureichend

Grundpreis auf eBay: Automatische Anzeige ist unzureichend
2 min 6
Beitrag vom: 26.09.2016
Aktualisiert: 18.11.2025

Die automatische Grundpreisangabe auf eBay ist nicht ausreichend - wer sich auf diese Anzeige verlässt, riskiert kostenintensive Abmahnungen.

Zum Hintergrund - Grundpreisangabe

Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

Übrigens: Bereits im Jahre 2011 stellte das LG Hamburg fest, dass die ausschließliche Anführung von Grundpreisen in der Artikelbeschreibung den Anforderungen der PAngV nicht gerecht wird.

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Grundpreisangabe durch die entsprechende eBay-Funktion rechtssicher?

Immer wieder werden fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Händler auf der Verkaufsplattform eBay geraten ungewollt in die Gefahr einer Abmahnung, da die von eBay zur Verfügung gestellte automatische Berechnung und Anzeige des Grundpreises nicht ausreichend ist!

Fehlende Grundpreisangabe im Cross-selling-Angebot "Für Sie ausgewählt"

Nachstehend ist auf der Suchtrefferseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Für Sie ausgewählt - Meistverkaufte Artikel von bewährten Verkäufern | Anzei⁨gen" aufgeführt. In diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:

Grundpreis eBay Shower Gel 1

Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:

Grundpreis eBay Shower Gel 2

Fazit

Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese (noch) unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.

Sollten Sie Fragen zum Thema Grundpreis haben, sprechen Sie uns gerne an!

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: © Trueffelpix - Fotolia.com

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6 Kommentare

M
Matthias
Amazon vs. Google Shopping
Und das schlimmste eigentlich, Amazon übermittelt in die Google Shopping Kampagnen keine Grundpreise. Nach Rücksprache mit unserem Anwalt, müssen die Grundpreise der Amazon Artikel auch in den Google Shopping Anzeigen erscheinen. Tun sie aber nicht. Nachdem wir Amazon damit konfrontiert haben, meine man nur, nö, gibt es nicht, ist halt so und wird da können wir (amazon) nichts drann ändern. Wir Händler haben hier wohl Pech gehabt.


Das kann's echt nicht sein. Hier sollten die Plattformen nachbessern, bzw. vom Gesetztgeber in die Haftung genommen werden und nicht die Händler die die Grundpreise bei den Produkten im Backend angegeben haben.
F
Florian K
Furchtbar
Es ist einfach furchtbar, dass seitens eBay keine Abhilfe geschaffen wird, und das scheinbar seit Jahren. Gerade Händlerneulinge sind gefundenes Futter für Abmahnmafias, wie der Verband mit den 3 Buchstaben. Bei denen klingeln die Kassen und eBay kümmert sich einen Dreck um seine Kunden sprich den Händlern.
M
Maddog2000
Varianten
Bei Varianten funktioniert beides nicht da kann Mann es nur in der Beschreibung ablegen.
J
Johann Fernau
Herr
Ich schau mir das noch bin Ende des Jahres an bei Ebay und wenn ich bis dahin nicht mehr viel habe, mache ich Schluß und fahre wieder LKW.
K
Klaus Scholl
Komplexe Produkte
Eine 100%ige "Rechtssicherheit" ist in Wahrheit weder in einem Shop-System noch in eBay realisierbar. Ein hoch auf Gesetze und Entscheidungen von Leuten, die von Händlern, Shop Systemen und normalem Verauf weder eine Ahnung haben - noch liegt deren Interesse in einer "Rechtssicherheit". Das fängt in eBay an - mit dem Link für die vollkommen sinnlose "EU-Verordnung Nr. 524/2013", welche bis heute in Smartphones oder der eBay-App nicht funktioniert und zieht sich über einen Muster Widerruf als Plain-Text selbst wenn l § 312g Abs. 2.1. eine individuelle Fertigung für den Kunden diese ausschließt... u.s.w.
Im Grunde kann jeder mit einer Abmahnung und einer Fantasie-Schadensforderung überzogen werden, wenn man einfach nur ein wenig sucht!
W
Willi
Nicht umsetzbar
Bei dynamischer Preisgestaltung hilft das auch nicht weiter...
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