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Der Grundpreis auf eBay: Wer sich auf die Grundpreisangabe durch eBay verlässt, riskiert abgemahnt zu werden!

24.04.2019, 16:11 Uhr | Lesezeit: 3 min
Der Grundpreis auf eBay: Wer sich auf die Grundpreisangabe durch eBay verlässt, riskiert abgemahnt zu werden!

Verstöße gegen die Grundpreisangabe (vor allem) auf der Plattform eBay sind seit langem ein Problem für gewerbliche Händler. Die Grundpreisangabe soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz sorgen. Händlern auf der Verkaufsplattform eBay wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen zu lassen. Wer sich allerdings auf die Anzeige des Grundpreises durch eBay verlässt, riskiert eine kostenintensive Abmahnung. Wir erklären Ihnen in unserem Beitrag, warum dies der Fall ist.

Hintergrund

Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, zugleich auch die Grundpreisangabe zu erfolgen hat. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

Übrigens: Bereits im Jahre 2011 stellte das LG Hamburg fest, dass die ausschließliche Anführung von Grundpreisen in der Artikelbeschreibung den Anforderungen der PAngV nicht gerecht wird (Urteil vom 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11).

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Grundpreisangabe durch die entsprechende eBay-Funktion rechtssicher?

Derzeit werden wieder öfters fehlende Grundpreise abgemahnt. Händler auf der Verkaufsplattform eBay geraten ungewollt in die Gefahr einer Abmahnung, da die von eBay zur Verfügung gestellte automatische Berechnung und Anzeige des Grundpreises nicht ausreichend ist!

1. Fehlende Grundpreisangabe in Cross-selling-Angeboten, hier "Weitere Aritkel mit Bezug zu diesem Produkt"

Nachstehend ist auf der Artikeldetailseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Weitere Aritkel mit Bezug zu diesem Produkt" aufgeführt. In diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:

eBay Grundpreis Cross Selling 1

Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:

eBay Cross Selling 2

Auf der Artikeldetailseite wird ersichtlich, dass der Grundpreis im Backend von eBay hinterlegt wurde. Dieser erscheint jedoch nicht der vorhergehenden Cross-Selling-Ansicht!

2. Fehlende Grundpreisangabe in Cross-selling-Angeboten, hier "Wird oft zusammen gekauft"

Allerdings existieren noch weitere Ansichten auf der Verkaufsplattform eBay, welche die seitens eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisansicht nicht unterstützen, wie z.B. die Cross-Selling-Ansicht "Wird oft zusammen gekauft" im Rahmen des Warenkorbs bei eBay. Auch wird ein grundpreispflichtiger Artikel unter Nennung des Gesamtpreises beworben, obschon die Grundpreisangabe nicht mitgeteilt wird:

eBay Warenkorb Grundpreis 1

Betrachtet man sich auch hier die Artikeldetailseite, erkennt man, dass der Händler den Grundpreis bei eBay hinterlegt hat - allerdings wird dieser nicht in der vorerwähnten Ansicht ausgegeben:

eBay Warenkorb Grundpreis 2

Fazit

Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.

Sollten Sie Fragen zum Thema Grundpreis haben, sprechen Sie uns gerne an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Trueffelpix - Fotolia.com

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6 Kommentare

M
Matthias 25.04.2019, 21:10 Uhr
Amazon vs. Google Shopping
Und das schlimmste eigentlich, Amazon übermittelt in die Google Shopping Kampagnen keine Grundpreise. Nach Rücksprache mit unserem Anwalt, müssen die Grundpreise der Amazon Artikel auch in den Google Shopping Anzeigen erscheinen. Tun sie aber nicht. Nachdem wir Amazon damit konfrontiert haben, meine man nur, nö, gibt es nicht, ist halt so und wird da können wir (amazon) nichts drann ändern. Wir Händler haben hier wohl Pech gehabt.


Das kann's echt nicht sein. Hier sollten die Plattformen nachbessern, bzw. vom Gesetztgeber in die Haftung genommen werden und nicht die Händler die die Grundpreise bei den Produkten im Backend angegeben haben.
F
Florian K 24.04.2019, 18:31 Uhr
Furchtbar
Es ist einfach furchtbar, dass seitens eBay keine Abhilfe geschaffen wird, und das scheinbar seit Jahren. Gerade Händlerneulinge sind gefundenes Futter für Abmahnmafias, wie der Verband mit den 3 Buchstaben. Bei denen klingeln die Kassen und eBay kümmert sich einen Dreck um seine Kunden sprich den Händlern.
M
Maddog2000 24.01.2018, 13:17 Uhr
Varianten
Bei Varianten funktioniert beides nicht da kann Mann es nur in der Beschreibung ablegen.
J
Johann Fernau 19.10.2017, 21:57 Uhr
Herr
Ich schau mir das noch bin Ende des Jahres an bei Ebay und wenn ich bis dahin nicht mehr viel habe, mache ich Schluß und fahre wieder LKW.
K
Klaus Scholl 26.09.2017, 02:25 Uhr
Komplexe Produkte
Eine 100%ige "Rechtssicherheit" ist in Wahrheit weder in einem Shop-System noch in eBay realisierbar. Ein hoch auf Gesetze und Entscheidungen von Leuten, die von Händlern, Shop Systemen und normalem Verauf weder eine Ahnung haben - noch liegt deren Interesse in einer "Rechtssicherheit". Das fängt in eBay an - mit dem Link für die vollkommen sinnlose "EU-Verordnung Nr. 524/2013", welche bis heute in Smartphones oder der eBay-App nicht funktioniert und zieht sich über einen Muster Widerruf als Plain-Text selbst wenn l § 312g Abs. 2.1. eine individuelle Fertigung für den Kunden diese ausschließt... u.s.w.
Im Grunde kann jeder mit einer Abmahnung und einer Fantasie-Schadensforderung überzogen werden, wenn man einfach nur ein wenig sucht!
W
Willi 26.08.2017, 17:11 Uhr
Nicht umsetzbar
Bei dynamischer Preisgestaltung hilft das auch nicht weiter...

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