Einwilligungspflicht oder nicht? Technisch notwendige und technisch nicht notwendige Cookies im Online-Shop

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der EuGH alle Cookies, die für den Betrieb einer Website nicht technisch notwendig sind, einer Einwilligungspflicht unterworfen. Derartige Cookies dürfen nunmehr nur noch und erst dann gesetzt werden, wenn der jeweilige Nutzer informiert und aktiv in die Verwendung einwilligt. Doch welche Cookies sind technisch notwendig und kommen ohne Einwilligung aus und welche nicht? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Inhaltsverzeichnis
Vorab Hinweis:
I. Technisch nicht notwendige Cookies
Als technisch nicht notwendige und damit einwilligungspflichtige Cookies gelten all diejenigen, die für den Betrieb einer Website und die Bereitstellung spezifischer Seitenfunktionen nicht zwingend technisch erforderlich sind.
Hierzu zählen grundsätzlich alle Cookies aus Drittanbieteranwendungen, mit denen zu Marketing-, Marktforschungs-, Marktanalyse oder Kooperationszwecken ein bestimmtes Surfverhalten von Seitenbesuchern nachvollzogen werden soll.
Einwilligungspflichtig sind daher:
- Cookies aus Tracking- und Analysetools
- Cookies aus Affiliate-Diensten
- Cookies aus Remarketing-Diensten
- Cookies aus Retargeting-Diensten
- Cookies aus Social-Media-Plugins (Facebook, Instagram, Google+, LinkedIn, Pinterest, Twitter)
- Cookies aus Video-Embedding-Anwendungen (Vimeo, Youtube)
- Cookies aus skalierbaren zentralen Messverfahren (SZM)
- Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMaps
Im Datenschutzgenerator der IT-Recht Kanzlei werden Mandanten mittels einer gelben Informationsbox immer dann auf die Einwilligungspflicht hingewiesen, wenn Cookies eines Dienstes nicht technisch notwendig sind.
II. Technisch notwendige Cookies
Als technisch notwendige und nicht einwilligungspflichtige Cookies gelten demgegenüber all solche Cookies, die für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind.
Derartige Cookies müssen nicht als Einwilligungsoption in einem Banner bzw. Einstellungsfenster bei Seitenaufruf angezeigt werden. Vielmehr genügt eine reine Erwähnung in der Datenschutzerklärung.
Als technisch notwendige, nicht einwilligungspflichtige Cookies gelten:
- Session-Cookies, die bestimmte Einstellungen des Nutzers speichern (z.B. den Warenkorb, Spracheinstellungen oder Log-In-Daten)
- Flash-Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten
- Cookies, die von eingebundenen Zahlungsdiensteanbietern (unabhängig von einer konkreten Zahlung) gesetzt werden, sofern sie kein bestimmtes Nutzungsverhalten analysieren, sondern nur der Vorbereitung eventueller Zahlungen oder der Prüfung einer Zahlungslegitimation dienen
- Opt-Out-Cookies, mit denen Cookie-Einwilligungen widerrufen werden können
Ausnahme Amazon Pay: der Zahlungsdienst Amazon Pay setzt diverse Cookies mit einer Funktionsdauer von 20 Jahren, bei denen naheliegt, dass die darauf ausgelegt sind, (auch) das Nutzerverhalten zu analysieren. Bezüglich der im Rahmen von Amazon Pay gesetzten Cookies dürfte damit richtigerweise von einer Einwilligungspflicht ausgegangen werden.
Ausnahme Paypal-Express-Checkout-Button: nach derzeitigem Stand werden beim Einbinden des Express-Checkouts von PayPal unabhängig von einer Inanspruchnahme dieser Bestellprozessoption diverse Cookies bereits beim Seitenaufruf gesetzt, die technisch nicht erforderlich sein dürften. Daher ist bei der Verwendung eines "PayPal-Express-Checkout"-Buttons von einer Einwilligungspflicht auszugehen. Wird kein wirksames Cookie-Einwilligungsmanagement implementiert, wird vorerst dazu geraten, Express-Checkout-Buttons von PayPal zu entfernen.
Eine Einwilligungspflicht entfällt zudem (gemäß Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie 2002/58/EG) dann, wenn der alleinige Zweck für die Cookie-Setzung die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist.
Nicht einwilligungspflichtig sind daher auch Cookies aus
- Live-Chat-Systemen und
- Messenger-Diensten
Tipp: Kostenloses Cookie-Consent-Tool für Mandanten
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier im Mandantenportal ein kostenloses Cookie-Consent-Tool zur Einbindung in Shops und auf Webseiten zur Verfügung - dies in Kooperation mit dem Datenschutz-Komplettdienst PRIVE.
Dieses Cookie-Consent-Tool bringt folgende Vorteile mit sich:
- Bis zu 20.000 Seitenaufrufe pro Monat kostenfrei
- Vollständig datenschutzkonformes Cookie-Einwilligungsmanagement nach dem aktuellen Stand der Technik
- Basierend auf der Technologie von Usercentrics, einem Marktführer im Bereich der Consent-Tools
- Einfache Konfiguration und Integrierbarkeit auch für Laien
- Plattformunabhängige Nutzbarkeit
- Unterstützung der deutschen und englischen Sprache (wird noch erweitert)
- Unterstützung aller gängigen Tacking- und Analysedienste
- Laufende Pflege und steter Ausbau des Tools
- Kostenfreie Nutzung für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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15 Kommentare
Kann man bei solch einem Cookie von einem technisch notwendigen Cookie sprechen? Ohne diesem Cookie wäre die Vermeidung von doppelten Teilnahmen nicht möglich (zumindest bei 95% der Teilnehmer - wer doppelt Abstimmen möchte, kommt mit gewissem Einsatz trotzdem zum Ziel). Ein Cookie zur Speicherung der Sprache wird in der Auflistung als technisch notwendiger Cookie definiert - kann man hier von einem ähnlichen Szenario ausgehen? Danke.
Mit besten Grüßen
Peter
Woher kann ich denn wissen, ob die Cookies von z.B. Livezilla wirklich nur der Nachrichtenübertragung dienen? Das setzt ja Wissen voraus, das ein Normalsterblicher nicht haben kann.
Vielen Dank für Ihre Arbeit und freundliche Grüße
Tanja Richter
Wenn ich es richtig verstehe müssen auch erweiterungen wie Trustedshops, Shopvote und COnversion Tracking vorerst deaktiviert werden?