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Verpackungsgesetz: Hinweispflichten ("EINWEG", "MEHRWEG") bei pfandpflichtigen Einweg - und Mehrweggetränkeverpackungen

02.03.2021, 10:41 Uhr | Lesezeit: 7 min
Verpackungsgesetz: Hinweispflichten ("EINWEG", "MEHRWEG") bei pfandpflichtigen Einweg - und Mehrweggetränkeverpackungen

Das Verpackungsgesetz sieht Hinweispflichten für pfandpflichtige Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen vor. Diese sind auch von Online-Händlern, die entsprechende Verpackungen über das Internet an Endverbraucher vertreiben, zwingend online umzusetzen. Hierzu unser Beitrag.

I. Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen vertreiben, die gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, sind gemäß § 32 I VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen „EINWEG“ (in Großbuchstaben) darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Der Hinweis "EINWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Was sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind in § 3 Absatz 2 VerpackG (Getränkeverpackungen) in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VerpackG, Absatz 4 VerpackG definiert:

Danach sind Getränkeverpackungen, sofern es sich um Einwegverpackungen handelt (also nicht um Mehrwegverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 3 VerpackG) grundsätzlich pfandpflichtig, sofern keine der nachfolgend genannten Ausnahme von der Pfandpflicht nach der Art der Verpackung oder ihrem Inhalt vorliegt (§ 31 Absatz 4 VerpackG):

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
  • Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Tipp: Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 12 Nummer 2 VerpackG von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen.

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II. Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Mehrweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Mehrweggetränkeverpackungen vertreiben, sind gemäß § 32 II VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen "MEHRWEG“ (in Großbuchstaben) auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Der Hinweis "MEHRWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Ausnahme:

Diese Hinweispflicht gilt gemäß § 32 II S. 2 VerpackG nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der nachfolgend aufgeführten Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

III. Abmahnsichere Platzierung der Pflichthinweise im Fernabsatz

Gemäß § 32 Abs. 3 VerpackG sind im Versandhandel die Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien entsprechend anzugeben. Dem Verbraucher ist damit vor dem Abschluss des Kaufvertrags die Möglichkeit einzuräumen, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die seinen ökologischen Ansprüchen genügt.

Dabei hängt die praktische Umsetzung der Veröffentlichung der Pflichtinformationen immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform bzw. des Shopsystems ab.

1. Platzierung bei Online-Shops

Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei kann der Pflichthinweis ("EINWEG" oder "MEHRWEG") wie folgt vorgehalten werden:

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Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher den Pflichthinweis zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet.

Dies sollte für Betreiber von Online-Shops der Maßstab sein.

2. Amazon, eBay etc.

Da die Schriftgröße der Hinweise "EINWE" und "MEHRWEG" mindestens der Schriftgröße des Preises entsprechen müssen, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den jeweiligen Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

Amazon empfiehlt Online-Händler in dem Zusammenhang:

"Sie können dieser Verpflichtung nachkommen, indem Sie die “EINWEG” oder “MEHRWEG” in Großbuchstaben zum ASIN Titel hinzufügen."

IV. Ausnahme, § 32 V VerpackG

Der Vollständigkeit halber ist noch auf § 32 V VerpackG hinzuweisen, der bestimmte Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vorsieht.

So nimmt § 32 V VerpackG bestimmte Letztvertreiber, die gemäß der Preisangabenverordnung von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind, von den oben dargestellten Hinweispflichten aus. Eine Erstreckung der Hinweispflicht auf diese Verkaufsstellen würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit führen und rechtfertige insoweit eine entsprechende Ausnahme. Darunter fallen kleine Direktvermarkter und Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (§ 9 Absatz 4 Nummer 3 der Preisangabenverordnung), Angebote im Rahmen einer Dienstleistung (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 der Preisangabenverordnung, zum Beispiel in Gaststätten) und der Vertreib durch Getränke- und Verpflegungsautomaten (§ 9 Absatz 4 Nummer 5 der Preisangabenverordnung).

Aber Achtung: Diese Ausnahmen sind für Online-Händler nicht relevant.

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