Aktuelle Abmahnwelle wegen fehlender Information über bestehende Herstellergarantie

Aktuelle Abmahnwelle wegen fehlender Information über bestehende Herstellergarantie
12.03.2019 | Lesezeit: 3 min

Derzeit überzieht ein bekannter Abmahnverein Onlinehändler mit Abmahnungen wegen fehlender Informationen über eine für die Ware bestehende Herstellergarantie und deren Bedingungen. Seit Ende letzter Woche ist ein sprunghafter Anstieg der Abmahnungen zu verzeichnen, so dass hier von einer massiven Abmahnwelle auszugehen ist.

1. Was wird abgemahnt?

Es werden Händler abgemahnt, die Waren anbieten, ohne bereits online über eine bestehende Herstellergarantie und deren Bedingungen zu informieren.

Beispiel: Verkäufer X bietet einen Fernseher des Herstellers Y an. Y gewährt auf diesen Fernseher eine Herstellergarantie von 3 Jahren. X erwähnt die Garantie in seinem Onlineangebot mit keinem Wort. Damit ist X abmahnbar. Abmahnverband Z sieht auf der Webseite von Y, dass der von X angebotene Fernseher eine Herstellergarantie aufweist. Z mahnt X daraufhin ab.

Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte).

Achtung: Das Argument, als Verkäufer nichts von einer bestehenden Herstellergarantie gewusst zu haben, ist juristisch unerheblich. Händler müssten sich vor einem Anbieten des jeweiligen Produkts informieren, ob eine solche Herstellergarantie besteht und wie deren Bedingungen aussehen.

Tipp: Umfangreiche rechtliche Informationen zum Thema finden Sie in diesem Beitrag.

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2. Welche Produktkategorien sind aktuell betroffen?

Im Folgenden finden Sie eine (keinesfalls abschließende) Aufstellung aktuell von den Abmahnungen betroffener Produktkategorien:

  • Smartphones, insbesondere der Marke Samsung und der Modelle Galaxy S6, S9, J530, GT E1080 und J5
  • Fitnessarmbänder, insbesondere der Marke Garmin Modell vivofit 3,
  • Haushaltsgeräte, insbesondere kabellose Handstaubsauger der Marke Bosch Modell Bosch BBS1114
  • Werkzeuge, insbesondere der Marke Metabo
  • Fahrzeugersatzteile verschiedener Markenhersteller

(Diese Liste wird - sobald weitere Abmahnungen bekannt werden - entsprechend erweitert werden.)

Wer als Händler solche Waren anbietet ohne über eine bestehende Herstellergarantie und deren Bedingungen zu informieren, läuft also derzeit Gefahr, abgemahnt zu werden.

Auch wenn es für den Abmahnverband Mühe macht, jeweils erst zu eruieren, ob ein bestimmter Hersteller für seine Produkte eine Garantie einräumt, ist gerade bei bekannten Markenprodukten damit zu rechnen, dass die Abmahnungen auf weitere Produktkategorien ausgedehnt werden.

3. Wie muss ich mich als Händler nun verhalten?

Wer als Händler in seinem Sortiment Produkte hat, deren Hersteller für diese eine Herstellergarantie gewährt, sollte im jeweiligen Angebot auf diesen Umstand hinweisen, die Garantiebedingungen darstellen und zugleich die weiteren formellen Anforderungen an eine Garantiewerbung erfüllen.

Hierzu stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Update-Service-Mandanten hier entsprechende Muster bereit.

Achtung: Mit der bloßen Erwähnung der Herstellergarantie und/ oder Verlinkung der Garantiebedingungen ist es leider nicht getan. Dadurch wird eine neue Abmahngefahr geschaffen.

Beispiel: Verkäufer X hat noch vor der Abmahnung von der aktuellen Abmahnwelle erfahren. Schnell fügt er in sein Angebot den Satz „3 Jahre Herstellergarantie“ ein und verlinkt auf die Garantiebedingungen von Y. Damit ist X wiederum abmahnbar und bekommt Post von Z.

X hätte den Verbraucher nämlich im Rahmen der nun vorhandenen Garantiewerbung informieren müssen, dass diesem gesetzliche Rechte (= Gewährleistung/Mängelhaftung aus dem Kaufvertrag) zustehen, die durch die Herstellergarantie nicht eingeschränkt werden sowie über Name und Anschrift des Garantiegebers Y und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Mehr Informationen zu dieser Thematik finden Sie gerne hier und hier

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

D
Dirk Reither 20.07.2021, 10:44 Uhr
Unfassbar!
Je mehr man sich mit dem Thema "Abmahnungen" beschäftigt, um so mehr "steigt Wut", auch auf den Rechtsgeber, auf.
Bei den meisten Abmahngründen konnte ich zumindest eine gewisse "Sinnhaftigkeit" der zugrundeliegenden Grundsätze erahnen. In dem Fall bleibt mir diese aber verborgen. Ich verschweige den potentiellen Käufer ein potentielles Benefit (in vielen Fällen sicherlich auch, um das Abmahnrisiko im Zusammenhang mit Garantieformulierungen zu vermeiden) und werde dafür "bestraft". Wo liegt da der Sinn? Wer wird dadurch "benachteiligt"???

Schade, dass hier in den Kommentaren wenig Aktivität sichtbar ist. Denn ich würde das ja schon gerne verstehen.
M
Matthias 13.03.2019, 13:50 Uhr
Garantie 2 Jahre
Hallo,
und wie ist das dann bei den Herstellern, die keine längere Garantie über die gesetzlichen 2 Jahre hinaus anbieten? Da braucht man nichts dazu erwähnen oder? Bzw. wäre dann wohl abmahngefährdet, weil 2 Jahre ja selbstverständlich sind oder?
Viele Grüße
Matthias

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