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von RA Jan Lennart Müller

OLG Hamm: Ausverkaufte Ware als „lieferbar“ anzubieten stellt unzulässiges Lockvogelangebot dar

News vom 28.09.2015, 17:47 Uhr | Keine Kommentare

Das OLG Hamm (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob eine Verfügbarkeitsmitteilung, dass eine Ware noch lieferbar sei, als Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt eines Lockvogelangebotes zu werten ist, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht mehr verfügbar - da z.B. ausverkauft - ist. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem heutigen Beitrag:

1. Was war geschehen?

Bis vor das OLG Hamm stritten sich zwei Anbieter von Elektrofahrrädern, Gegenstand der Auseinandersetzung war das Anbieten eines bestimmten Elektrofahrers welches der Verfügungsbeklagte mit dem Hinweis

"nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage"

bewarb, obwohl das Fahrrad im Zeitpunkt einer Testbestellung nicht mehr verfügbar (da ausverkauft) gewesen war. Die Testbestellung führte ein Rechtsanwalt durch, dieser erhielt seitens des Verfügungsbeklagten im unmittelbaren Anschluss an seine Testbestellung die folgende E-Mail:

"Guten Tag, Herr C,
das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren ?
Sportliche Grüße aus G"

Nach der Sachverhaltsaufklärung des Gerichts wurde das letzte Modell des bestellten Fahrrads bereits fünf Tage vor der Testbestellung verkauft, eine Anpassung des Lieferbarkeitshinweises seitens des Verfügungsbeklagten erfolgte jedoch nicht. Da der Verfügungsbeklagte nach eigenen Angaben kein Warenwirtschaftssystem verwendete, wurde die oben geschilderte Verfügbarkeitsaussage nicht unmittelbar im Anschluss an den Verkauf des letzten Fahrrads angepasst.

Die Verfügungsklägerin mahnte hieraufhin den Verfügungsbeklagten ab, da diese im Verhalten des Verfügungsbeklagten eine unzulässige sog. "Lockvogelwerbung" erblickte. Der Verfügungsbeklagte wies diesen Vorwurf zurück und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Die Verfügungsklägerin erwirkte in der Folge vor dem LG Bochum eine einstweilige Verfügung gegen welche sich der Verfügungsbeklagter mittels Widerspruch zu verteidigen versuchte. Das LG Bochum bestätigte seine einstweilige Verfügung durch Urteil, hiergegen wendete sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung zum OLG Hamm.

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2. Wie entschied das OLG Hamm den Streit?

Das OLG Hamm bestätigte inhaltlich das LG Bochum und nahm hinsichtlich des Verhaltens des Verfügungsbeklagten ein unzulässiges Lockvoegelangebot gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG an. Das OLG Hamm stützte seine Auffassung demnach auf die sogenannte „schwarze Liste“ des UWG (= Anhang zum UWG), Verstöße gegen diese schwarze Liste stellen immer unzulässige Wettbewerbshandlungen dar, auf eine Spürbarkeit kommt es in diesen Fällen von Verstößen gegen die schwarze Liste nicht an.

Das Gericht wies im Rahmen seiner Entscheidung darauf hin, dass im Falle von Lockvogelangeboten der die Unlauterkeit begründende Umstand nicht in der mangelnden Vorratshaltung durch den Unternehmer zu sehen sei, sondern vielmehr in der mangelnden Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit liege. Auch betonte das Gericht, dass die Verbotsvorschrift zur Lockvogelwerbung, welche ursprünglich für den stationären Handel konzipiert worden war, auch im Bereich von Internetangeboten Geltung beanspruche.

Des Weiteren vertrat das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005, Az.: I ZR 314/02 – Internet-Versandhandel) die Auffassung, dass der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit habe, weil Angebote im Internet - anders als z. B. Angebote in einem gedruckten Katalog - ständig aktualisiert werden könnten. Zudem ließ das Gericht dahinstehen, wie ein Internetangebot konkret anzupassen sei, während der Warenvorrat langsam abnehme und sich dem Ende zu neigt, denn:

"Angesichts der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. Gegen dieses Verbot hat der Verfügungsbeklagte verstoßen. Sein Online-Shop enthielt noch am 03.12.2014 das Warenangebot für ein Elektrofahrrad des Modells „#####“ mit der Rahmengröße „54“, obwohl der Verfügungsbeklagte an diesem Tage – unstreitig – über ein solches Fahrrad nicht mehr verfügte.
Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht. Der Verkehr versteht diesen Hinweis – im Gegenteil – gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten."

Das OLG Hamm fordert daher eine "unbedingte Aktualität" der veröffentlichten Internetangebote.

Auch das vom Verfügungsbeklagten in seiner E-Mail-Nachricht angekündigte bzw. angebotene Nachfolgemodell des bestellten Fahrrads konnte den Wettbewerbsverstoß nicht ausschließen, da die Möglichkeit der Lieferung einer gleichwertigen Ersatzware nur dann einen Online-Händler aus dem Bereich eines unzulässigen Lockvogelangeboten herausnimmt, wenn diese Möglichkeit gerade im Zeitpunkt des Abrufes des Angebots im Internet bestehe, dies war aber ausweislich der E-Mail-Nachricht des Verfügungsbeklagten gerade nicht der Fall.

3. Fazit

Das OLG Hamm stuft in seiner aktuellen Rechtsprechung die Mitteilung der Verfügbarkeit einer bestimmten Ware, welche tatsächlich nicht lieferbar ist, als unzulässiges Lockvogelangebot ein. Das Gericht setzt strenge Maßstäbe an die Mitteilung der Warenverfügbarkeit und verlangt eine größtmögliche Aktualität von Internetangeboten, da der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit derartiger Internetangebote im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit habe, da diese Angebote im Internet ständig aktualisiert werden könnten. Für Online-Händler empfiehlt es sich daher, ein taugliches Warenwirtschaftssystem zu verwenden, welches den tatsächlichen Lagerbestand verwaltet und eine tatsächlich nicht (mehr) lieferbare Ware gerade nicht als lieferbar im Online-Angebot ausweist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Tobias Machhaus
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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