eBay.de: Verkauf von mangelhafter Ware und Gewährleistungsverkürzung ab 01.01.2022
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!" veröffentlicht.
Das neue Jahr hält für Verkäufer von Mängelexemplaren und Gebrauchtwaren unschöne Überraschungen bereit. Über vorhandene Mängel an der Ware muss der Käufer ab dem 01.01.2022 vor Vertragsschluss eigens in Kenntnis gesetzt werden und diese Negativabweichung muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden. Ähnliches gilt für eine auf ein Jahr verkürzte Gewährleistung bei Gebrauchtware. Doch wie können diese neuen Anforderungen beim Verkauf auf eBay.de in der Praxis umgesetzt werden?
Inhaltsverzeichnis
- I. Worum geht es und was ist nun zu tun?
- II. Wo liegen die wichtigsten Änderungen für eBay-Verkäufer?
- III. Wer ist betroffen?
- IV. Was ist beim Verkauf von Mängelexemplaren zu beachten?
- V. Was ist bei der Verkürzung der Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren zu beachten?
- VI. Krux der Verkaufsplattformen: Definierter Bestellablauf ohne Gestaltungsmöglichkeit
- VII. Wie könnte der Verkauf von Mängelexemplaren bei eBay.de ab dem 01.01.2022 aussehen?
- VIII. Was hält die IT-Recht Kanzlei von eBays Vorschlag zu Mängelexemplaren?
- IX. Wie könnte die Verkürzung der Mängelhaftung (Gebrauchtwaren) bei eBay.de ab dem 01.01.2022 aussehen?
- X. Was hält die IT-Recht Kanzlei von eBays Vorschlag zur Gewährleistungsverkürzung?
- XI. Probleme beim Auktionsformat
- XII. Und was macht Amazon so?
- XIII. Fazit
I. Worum geht es und was ist nun zu tun?
Zum 01.01.2022 tritt ein neues Kaufrecht in Kraft.
Die damit verbundenen Änderungen werden viele Online-Verkäufer vor Herausforderungen stellen, da damit auch technische Anpassungen im Bestellablauf einhergehen.
Dieser Artikel soll Händlern, die via eBay.de verkaufen, Lösungsansätze aufzeigen.
Unter den Ziffern II. bis VI. werden die Hintergründe der Änderungen erläutert.
Wer direkt zu den Lösungsansätzen für eBay.de springen möchte, findet diese unter den Ziffern VII. bis XI. erläutert.
II. Wo liegen die wichtigsten Änderungen für eBay-Verkäufer?
Die beiden wohl gravierendsten Auswirkungen beim Verkauf von Waren betreffen den künftigen Verkauf von Waren mit Mängeln (im Folgenden der Einfachheit halber „Mängelexemplar“) sowie den Verkauf von Gebrauchtware unter Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel von zwei Jahren auf ein Jahr.
Beides wird selbstverständlich auch ab dem 01.01.2022 weiterhin möglich sein. Doch treffen den Verkäufer ab diesem Stichtag neue, erhebliche formale Anforderungen, sollen Mängelrechte des Käufers (der als Verbraucher handelt) wegen vorhandener und mitgeteilter Mängel ausgeschlossen sein und – geht es um den Verkauf von gebrauchter Ware – die Verjährungsfrist für Mängelrechte wirksam von zwei auf ein Jahr verkürzt werden.
Die Einhaltung der neuen Vorgaben ist komplex und erfordert beim Online-Verkauf die Anpassung des Bestellablaufs. Da die Einhaltung aber unbedingt im Interesse des Händlers steht, sollten Online-Händler unbedingt darauf achten, die neuen Vorgaben korrekt umzusetzen.
Wer das als Händler nicht schafft, der läuft Gefahr, auch für angegebene Mängel der Ware zu haften und auch bei Gebrauchtware volle zwei Jahre lang wegen Mängeln in Anspruch genommen werden zu können. Weiterhin drohen Händlern, die die neuen Vorgaben nicht erfüllen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
III. Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle eBay-Händler, die entweder Mängelexemplare via eBay verkaufen möchten oder Händler, die Gebrauchtware via eBay verkaufen wollen, und dabei die gesetzliche Mängelhaftung von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen möchten.
Selbstverständlich sind auch Händler betroffen, die gebrauchte und zugleich mangelhafte Ware via eBay verkaufen möchten.
Die neuen Vorgaben gelten nur beim Verkauf gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Verhältnis bleibt alles beim Alten. Da bei eBay.de jedoch immer auch Verbraucher kaufen können, ist die Relevanz der neuen Vorgaben dementsprechend groß.
IV. Was ist beim Verkauf von Mängelexemplaren zu beachten?
Zunächst soll erläutert werden, welche wichtigen Änderungen sich beim Verkauf von Mängelexemplaren ergeben.
Einerseits gilt ab dem 01.01.2022 ein neuer Mangelbegriff.
Die Bestimmung, ob an der verkauften Sache ein Sachmangel vorliegt, richtet sich dann nicht mehr vorrangig danach, was die Parteien hierzu vereinbart haben bzw. vertraglich voraussetzen. Vielmehr gilt nach neuem Kaufrecht ein Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff. Von daher werden Käuferrechte ab dem 01.01.2022 dadurch gestärkt, dass eine Sache nur noch dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergange den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Von den – oftmals für den Verkäufer ungünstigen – objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit der Ware kann über eine negative Beschaffenheitsvereinbarung weiterhin abgewichen werden. Diese ist, handelt der Käufer als Verbraucher – jedoch nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.
Andererseits wird ab dem 01.01.2022 beim Verkauf vom Händler an Verbraucher die Vorschrift des § 442 BGB für unanwendbar erklärt. Die Vorschrift des § 442 Abs. 1 BGB regelt bezüglich beweglicher Sachen:
„§ 442 Kenntnis des Käufers
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Nach derzeitiger Rechtslage bedeutet dies: Wird ein Mangel transparent in der Artikelbeschreibung angegeben, kann der Käufer wegen dieses Mangels später keine Mängelrechte geltend machen.
Beispiel zur aktuellen Rechtslage bis 31.12.2021:
Online wird ein Smartphone angeboten, welches einen 5cm langen Riss im Display hat. In der Artikelbeschreibung steht u.a. „Das Gerät weist im Display einen 5cm langen Riss auf“.
Rechtsfolge: Der Käufer hat bei Kauf des Geräts keinerlei Mängelrechte gegen den Händler wegen des angegebenen 5cm langen Displayrisses. Der Verkäufer ist dahingehend durch die Erwähnung des Mangels in der Artikelbeschreibung „aus dem Schneider“.
Ab dem 01.01.2022 gilt jedoch: Eine Kenntnis oder auch eine (grob) fahrlässige Unkenntnis des Käufers von einem Mangel schließen die Mängelrechte des Käufers dann nicht mehr aus. Die bloße Nennung des Mangels in der Artikelbeschreibung würde dann also dazu führen, dass der Käufer, ist er Verbraucher, künftig trotz Erwähnung des Mangels wegen dieses Mangels Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Eine Katastrophe für Verkäufer von Mängelexemplaren.
Beispiel zur kommenden Rechtslage ab dem 01.01.2022:
Online wird ein Smartphone angeboten, welches einen 5cm langen Riss im Display hat. Ausschließlich in der Artikelbeschreibung wird der Mangel erwähnt. Es heißt dort „Das Gerät weist im Display einen 5cm langen Riss auf“.
Rechtsfolge: Der Käufer hat, handelt er bei Kauf des Geräts als Verbraucher, Mängelrechte gegen den Händler wegen des angegebenen 5cm langen Displayrisses. Er kann vom Verkäufer nach seiner Wahl die Reparatur des Displays oder die Nachlieferung eines mangelfreien Smartphones verlangen und hat im Weiteren ggf. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. kann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Ferner bestehen künftig formelle Anforderungen an eine sogenannte Negativvereinbarung, mittels derer also vereinbart wird, dass die Sache in einem oder mehreren bestimmten Merkmal(en) von den objektiv erwartbaren Anforderungen abweicht, wenn der Käufer als Verbraucher handelt.
Die bloße Information über entsprechende Abweichungen, also Mängel der Ware im Rahmen der Artikelbeschreibungen ist ab dem 01.01.2022 nicht mehr ausreichend, um die Beschaffenheit der zu verkaufenden Ware dahingehend zu vereinbaren, dass dem Käufer wegen der genannten Abweichungen keine Mängelrechte mehr zustehen.
Vielmehr ist es zur Vermeidung dahingehender Mängelrechte des Verbrauchers künftig zwingend erforderlich, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden.
Beispiel zur kommenden Rechtslage ab dem 01.01.2022:
Online wird ein Smartphone angeboten, welches einen 5cm langen Riss im Display hat. Im Rahmen der Artikelbeschreibung wird der Mangel erwähnt. Ferner erfolgt im weiteren Bestellablauf, bevor der Verbraucher seine Bestellung auslöst eine gesonderte Information gefolgt von einer Checkbox wie folgt:
"Das Gerät weist im Display einen 5cm langen Riss auf. Mir ist dies bekannt und ich bin hiermit einverstanden [ ]"
Der Verbraucher kann den Bestellablauf nur durchlaufen, wenn er zuvor die Checkbox anhakt, so dass eine eigens Inkenntnissetzen ebenso wie eine ausdrückliche Vereinbarung sichergestellt wird.
Rechtsfolge: Der Käufer hat bei Kauf des Geräts keinerlei Mängelrechte gegen den Händler wegen des angegebenen 5cm langen Displayrisses. Der Verkäufer hat durch das eigens Inkenntnissetzen des Verbrauchers vom Mangel und durch die ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung der Abweichung der Ware vom „Normalzustand“ erreicht, dass er „nur“ ein Smartphone mit einem 5cm langen Riss im Display schuldet.
V. Was ist bei der Verkürzung der Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren zu beachten?
Bei Gebrauchtware kann der Händler gegenüber einem Verbraucher als Käufer auch ab dem 01.01.2022 die Verjährungsfrist hinsichtlich der Haftung für Mängel vom gesetzlichen Standardfall zwei Jahre auf ein Jahr verkürzen. Die meisten Gebrauchtwarenverkäufer haben Interesse daran, die Haftung entsprechend zu verkürzen, da Mängel bei Gebrauchtware naturgemäß häufiger auftreten als bei Neuware.
Nach aktueller und bis zum 31.12.2021 geltender Rechtslage genügt eine entsprechende Vereinbarung z.B. in den AGB des Händlers, um die Verjährung auf ein Jahr zu verkürzen.
Dies ändert sich zum 01.01.2022: Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel ist nur noch dann wirksam möglich, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde, und
- die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde
Von den formalen Anforderungen besteht also eine Parallelität zur bereits oben besprochenen Vereinbarung einer Negativabweichung bei der Beschaffenheit.
Dies bedeutet, dass der Händler, der ab dem 01.01.2022 bei Gebrauchtware die Mängelhaftung auf ein Jahr begrenzen möchte, dann nicht mehr (nur) mit einer dahingehenden AGB-Klausel arbeiten kann. Vielmehr wird er dann auch den Bestellablauf anzupassen haben, um die beiden vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Verkürzung erfüllen zu können.
Die IT-Recht Kanzlei informiert zu den Details dieser Thematik bereits hier und liefert für die Umsetzung im eigenen Onlineshop eine Handlungsanleitung
VI. Krux der Verkaufsplattformen: Definierter Bestellablauf ohne Gestaltungsmöglichkeit
Wie dargestellt, müssen beim Verkauf von Mängelexemplaren sowie bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren ab dem 01.01.2022 einige neue Formalien beachtet werden, will der Verkäufer sich nicht ins Fettnäpfchen setzen.
So weit, so gut. Die Änderungen sind für Online-Händler nervig und zeitaufwendig. Insbesondere sind Eingriffe in den Bestellablauf nötig. Im eigenen Shop meist darstellbar, doch auf Verkaufsplattformen sind den Händlern diesbezüglich in aller Regel die Hände gebunden.
Hier soll es um die Verkaufsplattform eBay.de gehen.
Das Problem: Dort haben Händler keinerlei Möglichkeit, in den technischen Bestellablauf einzugreifen bzw. diesen auf ihre Bedürfnisse anzupassen. Dadurch, dass es sich bei eBay-Angeboten auch um bereits verbindliche Angebot des Verkäufers handelt, bleibt auch zeitlich nachgelagert kein Raum, mit dem Käufer die notwendigen Vereinbarungen zu treffen bzw. diesen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Denn dies muss zwingend jeweils zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers erfolgen.
Selbstverständlich gelten aber die geschilderten neuen Vorgaben beim Verkauf von Mängelexemplaren und der Verkürzung der Gewährleistung auch bei Verkäufen via eBay.de.
Ebay-Verkäufer müssen sich daher Gedanken machen, wie sie ab dem 01.01.2022 auf eBay.de damit umgehen werden.
VII. Wie könnte der Verkauf von Mängelexemplaren bei eBay.de ab dem 01.01.2022 aussehen?
Weder die Integration einer Checkbox noch das Einfügen von dezidierten Hinweisen zu Mängeln außerhalb der Artikelbeschreibung ist bei eBay.de derzeit technisch realisierbar. Eine entsprechende Anpassung des Bestellablaufs ist wohl auch gar nicht geplant.
Denn eBay.de hat kürzlich eine Anleitung in seinem Rechtsportal veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass eBay.de für eine Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben auf eine andere Lösung setzt:
eBay-Verkäufer sollen dazu künftig mit Artikelvarianten arbeiten und für jeden vorhandenen Mangel eine Produktvariante anlegen, die der Käufer dann aktiv auswählen muss, um die Ware bestellen zu können.
Ebay stellt sich das wie folgt vor (Auszug aus der eBay-Anleitung):
Hat das Smartphone im Beispiel einen Riss im Display und eine nicht funktionierende Kamera, müsste der Verkäufer also zwei Varianten anlegen.
Dabei soll als Variantendetail jeweils ein aussagekräftiger Begriff wie etwa „1. Negative Beschaffenheit“ und „2. Negative Beschaffenheit“ usw. gewählt werden. Der Käufer muss erkennen können, dass sich die auszuwählende Variante auf die Beschaffenheit des Produkts bezieht.
Als Wert für die Variante sollte jeweils eine präzise und deutliche Beschreibung der jeweiligen Negativabweichung gewählt werden. Im Beispiel also etwa „Riss im Display“ und „Kamera ohne Funktion“.
Der Interessent muss, will er den Artikel kaufen, aktiv die entsprechenden Varianten auswählen und „zubuchen“.
Hinweis: Hat die Ware nur einen einzigen Mangel, reicht das Anlegen einer entsprechend betitelten Variante aus. Hat die Ware mehr als zwei Mängel wie im Beispiel, müssten entsprechend mehr Varianten angelegt werden.
VIII. Was hält die IT-Recht Kanzlei von eBays Vorschlag zu Mängelexemplaren?
Der Lösungsansatz von eBay erscheint grundsätzlich brauchbar.
Wichtig wird sein, dass die Mangelhaftigkeit der Ware dabei unbedingt auch schon aus der eigentlichen Artikelbeschreibung hervorgeht und nicht erst aus den Variantenbezeichnungen.
Denn andernfalls legt die Lösung über die Varianten den Eindruck nahe, der Händler würde die Ware auch „mangelfrei“ anbieten können. Im Beispiel also ein Smartphone mit intaktem Display und intakter Kamera.
Der „Zubuchung“ von „schlechten Eigenschaften“ via Variantenlösung ist wohl generell eine gewisse Irreführungsgefahr immanent. Der eBay-Kunde kennt die Variantenangebote bei eBay bisher dahingehend, dass er darüber aus verschiedenen Gestaltungen der angebotenen Ware wählen kann, bei einem T-Shirt etwa hinsichtlich Größe und Farbe. Er kennt diese Funktion so, dass er darüber - wie ja auch der Name schon sagt - unter verschiedenen Artikelvarianten auswählen kann.
Im gegenständlichen Fall wird aber ja gerade nur eine (mangelhafte) Ware angeboten und der Käufer kann über die Varianten überhaupt keine verschiedenen Merkmale der Ware auswählen und sich unter diesen entscheiden, sondern ihm wird darüber vielmehr jeweils nur ein „Nachteil“ derselben Ware aufgezwungen.
Ferner dürfte die von eBay vorgeschlagene Bezeichnung des Variantendetails („1. Negative Beschaffenheit“) nicht klar genug sein, um zu verdeutlichen, dass durch Auswahl der Variante zugleich eine ausdrückliche Vereinbarung über die (negative) Beschaffenheit der Ware getroffen werden soll (so, wie das Gesetz dies verlangt).
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher, stattdessen die folgende Bezeichnung für die Variantendetails zu nutzen:
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Alles in allem dürfte der Ansatz eBays zur Lösung über die Variantenauswahl also praktikabel sein.
Hier wird aber noch auf die konkrete Angebotsgestaltung der eBay-Verkäufer ab 01.01.2022 zu achten sein, da der jeweilige Gesamteindruck des Angebots maßgeblich sein wird.
IX. Wie könnte die Verkürzung der Mängelhaftung (Gebrauchtwaren) bei eBay.de ab dem 01.01.2022 aussehen?
Hinsichtlich der zweiten neuen Thematik, der Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware, schlägt eBay.de in seiner Anleitung eine ganz ähnliche Vorgehensweise vor. eBay setzt also auch hier auf die „Variantenlösung“.
In diesem Fall soll als Variantendetail laut eBay-Anleitung „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“ verwendet werden.
Als Variantentitel schlägt eBay dann „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“ vor.
X. Was hält die IT-Recht Kanzlei von eBays Vorschlag zur Gewährleistungsverkürzung?
Die Empfehlungen eBays dazu sind aus Sicht der IT-Recht Kanzlei leider nicht korrekt, abmahngefährdet und sollte so nicht umgesetzt werden.
Zum einen sollte wiederum bei der Bezeichnung des Variantendetails darauf geachtet werden, dass der Vereinbarungscharakter ausreichend deutlich daraus hervorgeht.
Der Kunde wählt ja gerade nicht eine andere Variante der Ware aus, sondern trifft über diesen „Workaround“ vielmehr eine (für ihn nachteilige) Vereinbarung hinsichtlich der Mängelhaftung für die „eine“ Ware mit dem Verkäufer, was auch klar hervorgehen muss.
Das größere Problem liegt jedoch in dem angedachten Variantentitel („1 Jahr“ bzw. „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“).
Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel unterliegt als partieller Haftungsausschluss generell strengen Maßstäben. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen eine Verkürzung der Frist unzulässig ist, etwa für den Fall, dass ein Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird. Solche Ausnahmen müssen von der Verkürzung der Verjährung ausdrücklich ausgenommen werden. Daher darf die Formulierung der Verkürzungsvereinbarung nicht zu pauschal sein.
Pauschale Aussagen wie
- „1 Jahr Gewährleistung“
- „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“
- „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“
dürften einer AGB-Kontrolle nicht standhalten und sind stark abmahngefährdet. Dies gilt nach aktuellem Recht und wird auch nach neuem Recht zum Problem werden.
Wenngleich die gesetzliche Neuregelung gerade keine Verjährungsverkürzung ausschließlich innerhalb von AGB mehr genügen lässt, wird eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung im Vertrag (wie sie ab dem 01.01.2022 notwendig sein wird und ja durch die „Variantenlösung“ realisiert werden soll) auch als AGB im Sinn der §§ 305ff. BGB zu werten sein und als solche dann auch der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen.
Deshalb müssten die Ausnahmen von der Verkürzung der Verjährungsverjährungsfrist im Rahmen der gesonderten Vereinbarung genannt oder zumindest in Bezug genommen werden, um diese Problematik zu vermeiden.
Ferner kann gegenüber unternehmerischen Kunden die Mängelhaftung bei Gebrauchtware auch gänzlich ausgeschlossen werden (dies wird in den eBay-AGB der IT-Recht Kanzlei mit Stand ab dem 17.12.2021 auch generell so geregelt sein).
Um hier keine Irreführung zu schaffen, muss die Variantenlösung zur Verkürzung der Mängelhaftungsfrist (die ja nur gegenüber Kunden, die als Verbraucher handeln überhaupt erforderlich ist) so gestaltet sein, dass die dadurch vereinbarte Verjährungsfristverkürzung (auf ein Jahr) nur gegenüber Verbrauchern greift (für Unternehmer soll ja weiterhin der gänzliche Ausschluss der Mängelhaftung greifen).
Dies stellt eBay-Händler vor ein Dilemma: Der Platz für entsprechende Formulierungen im Rahmen der Variantenlösungen ist sehr knapp, der Handlungsspielraum also sehr begrenzt.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher, statt der von eBay vorgeschlagenen Formulierungen die folgenden Bezeichnungen für das Variantendetail und den Variantentitel zu nutzen:
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Hinweis: Diese Formulierungsvorschläge korrespondieren mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei für eBay.de. Aussagen zur Vereinbarkeit mit anderen Rechtstexten (AGB) können an dieser Stelle nicht getroffen werden.
Generell müssen eBay-Verkäufer unbedingt darauf achten, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern ausschließlich bei gebrauchten Waren (die natürlich auch durch entsprechende Zustandsbeschreibung klar als gebrauchte Ware deklariert werden müssen) zulässig sind. Diese „Variantenlösung“ zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist darf also generell nur bei gebrauchten Waren zum Einsatz kommen.
XI. Probleme beim Auktionsformat
Soweit derzeit bekannt, kann die geschilderte Variantenlösung nur im Rahmen von Festpreisangeboten / Sofortkauf-Artikeln realisiert werden.
Dagegen funktioniert diese technisch nicht bei Angeboten im Auktionsformat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei eBay-Angeboten im Auktionsformat ab dem 01.01.2022 nach derzeitiger Kenntnis weder rechtssicher Negativabweichungen vereinbart werden können noch wirksam bei Gebrauchtwaren die Mängelhaftung verkürzt werden kann.
Da natürlich gerade für mangelhafte Waren das Auktionsformat zwecks Preisfindung interessant ist, ist das sehr bedauerlich.
XII. Und was macht Amazon so?
Anders als eBay scheint Amazon derzeit noch keinen Lösungsansatz für die neuen Verkäuferherausforderungen ab dem 01.01.2022 parat zu haben.
Wobei auf der Plattform Amazon ein Verkauf von Mängelexemplaren ohnehin nur relativ selten vorkommen dürfte.
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware ist bei Amazon.de aber schon nach derzeitiger Rechtslage nicht rechtssicher möglich. Denn Amazon weist auf der Verkäuferprofilseite pauschal darauf hin, dass uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln gelten:
„Gewährleistung
Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.“
Nach derzeitigem Stand wird bei Amazon.de also ab dem 01.01.2022 weder ein rechtssicherer Verkauf von Mängelexemplaren, noch eine wirksame Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren möglich sein.
XIII. Fazit
Das neue Kaufrecht stellt Plattformverkäufer ab dem 01.01.2022 vor einige Herausforderungen. Die von eBay.de nun vorgeschlagene Variantenlösung für die Vereinbarung von Negativabweichungen und einer verkürzten Verjährungsfrist für Mängel ist sicherlich nicht die Ideallösung, dürfte aber – mit einigen Modifikationen – praktikabel und nach dem derzeitigen Stand der Dinge zumindest auch weitgehend rechtssicher umsetzbar sein.
Vor allem bei der Verkürzung der Mängelhaftungsfrist sind die von eBay vorgeschlagenen Formulierung allerdings nicht ideal und sollten unbedingt angepasst werden.
Problematisch wird hierbei jedoch – wie so oft – die bei eBay vorhandene Zeichenbegrenzung für entsprechende Bezeichnungen / Formulierungen werden. Die notwendigen Beschreibungen / Formulierungen mit 30 bzw. 50 Zeichen korrekt darzustellen, dürfte vielfach nicht möglich sein.
Auch die Nichtanwendbarkeit der Varianten auf das Auktionsformat bzw. die Inkompatibilität mit der Option "Preis vorschlagen" sind ein großes Defizit.
Das neue Kaufrecht enttäuscht leider durch die Bank mit mangelnder Praxistauglichkeit.
Hier wird noch eine ganze Menge Klärungs- und Konkretisierungsbedarf von Seiten der Rechtsprechung bestehen. Von daher muss im kommenden Jahr beobachtet werden, wie die Rechtsprechung entsprechende Umsetzungsversuche hinsichtlich Negativvereinbarungen und Verjährungsverkürzung bewerten wird. Die IT-Recht Kanzlei behält die Rechtsprechung selbstverständlich im Auge und wird auch künftig dazu gezielt informieren.
Sind Sie bereits fit für das neue Kaufrecht 2022? Vermeiden Sie Abmahnungen und Rechtsunsicherheit. Denken Sie an die rechtzeitige Anpassung Ihrer AGB bis spätestens 31.12.2021. Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten Ende Dezember an das neue Kaufrecht 2022 angepasste Rechtstexte.
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4 Kommentare
Da ich auch als Käufer immer wieder was auf Ebay bei gewerblichen Verkäufer erwerbe, habe ich fast nirgendswo gesehen, dass es mit Varinaten mit verkürzter Verjährungsfrist gearbeitet wird.
Ich handle mit generalüberholen Autoteilen - üblicherweise auch nur mit 1 Jahr Gewährleistung. Hinweis für Laien: Die aufgearbeiteten Altteile sind teils 20-25-30 Jahre alt. Es ist absehbar dass diese auf Grund des Alters des Materials während der Nutzung kaputt gehen können, egal wie viel Mühe man sich bei der Aufarbeitung gibt.
Zurück zum Problem. Im KfZ Bereich bei eBay kann man grundsätzlich keine Varianten erstellen, die "angebotene" Lösung ist also nicht mal "besser als nichts" weil effektiv nur eingeschränkt verfügbar.
Das Gewährleistungsrecht kümmert sich aber nun Mal wenig darum ob man Smartphones und moderne Unterhaltungselektronik verkauft oder eine Antiquität.
Ebay hätte ja das Feature "Hinweise des Verkäufers" welche man theoretisch für jedes Angebot hinterlegen kann. Manko dabei: Diese stehen unterhalb der Artikelbeschreibung - sind damit nicht gut genug um es dem Käufer "eigens" mitgeteilt zu haben.
Ich google nun seit 2 Tagen zu dem Thema und sehe keinen brauchbaren Lösungsansatz.
Wer sind eigentlich die verantwortlichen für dieses Gesetz? Ich sehe nicht das irgendjemand davon profitiert, außer Leuten die dieses Wissen nutzen um Verkäufer auszunehmen. Einen Mehrwert als Verbraucher sehe ich auch nicht, wenn ich für ein Schnäppchen (wegen Mangels) zusätzliche Vereinbarungen lesen und abhaken muss.
Danke Vorab