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FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten sowie zu den Informationspflichten nach dem ElektroG für Vertreiber

28.02.2019, 14:31 Uhr | Lesezeit: 6 min
FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten sowie zu den Informationspflichten nach dem ElektroG für Vertreiber

Bußgeld für Rücknahmerverweigerer von Elektrogeräten – Gesetzgeber erklärt Verstoß zur Ordnungswidrigkeit Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Bußgeld für Rücknahmerverweigerer von Elektrogeräten – Gesetzgeber erklärt Verstoß zur Ordnungswidrigkeit" veröffentlicht.

Das neugefasste ElektroG sieht für bestimmte Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten bereits seit einiger Zeit eine neue Rücknahmepflicht von Altgeräten (kurz: EAG) und neue Informationspflichten vor. Konkret bedeutet dies für betroffene Onlinehändler, dass diese Rücknahmemöglichkeiten für Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen müssen und – insbesondere auf ihren Internetpräsenzen – gegenüber den privaten Haushalten bestimmte Informationspflichten erfüllen müssten.

Für wen gelten diese FAQ?

Nachfolgend soll es ausschließlich um Vertreiber solcher Geräte gehen, die diese im Onlinehandel anbieten.

Achtung: Es gibt auch Händler, die zugleich als Hersteller und Vertreiber nach dem ElektroG anzusehen sind. Das ist etwa der Fall, wenn die Geräte vom Händler im Ausland gekauft, vom diesem in die BRD eingeführt und dann in der BRD vom Händler an Endkunden verkauft werden. Hierbei ist egal, ob ein Drittstaatbezug gegeben ist oder sich um eine bloße innergemeinschaftliche Verbringung handelt.

Diese FAQ sollen möglichst verständlich gehalten werden, so dass nur der „reine“ Vertreiber behandelt werden kann, nicht der „Hersteller-Vertreiber“.

Zwei neue Pflichten?

Es handelt sich damit zwei Paar neue Schuhe, wobei diese „zusammengeschnürt“ sind.

Die Informationspflicht des Vertreibers ist akzessorisch zu dessen Rücknahmepflicht: Muss der Vertreiber nach dem Gesetz EAG zurücknehmen, muss er auch den Informationspflichten nach dem ElektroG erfüllen. Ist der Vertreiber nach dem ElektroG nicht zur Rücknahme von EAG verpflichtet, hat er auch keine Informationspflichten nach dem ElektroG.

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Wer ist betroffen?

Betroffen von der Rücknahme- und zugleich von den Informationspflichten sind nur ganz bestimmte Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine bestimmte Flächengrenze überschreiten, also lange nicht jeder Händler.

Vertreiber im Sinne des ElektroG ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 11 ElektroG) . Dies sind insbesondere Händler unabhängig vom Vertriebsweg (Onlinehändler, Versandhändler, stationäre Händler).

Erfasst von der Rücknahme- und zugleich von den Informationspflichten sind aber nur diejenigen Vertreiber, die über Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400qm verfügen.

Exkurs: Betroffen von der Rücknahmepflicht sind auch Hersteller, die zugleich Vertreiber sind und diese Flächengrenze überschreiten. Von den Informationspflichten erfasst ist dagegen jeder Hersteller, unabhängig davon ob er zugleich Vertreiber ist und die Flächengrenze überschreitet.

In diesen FAQ soll es jedoch um den reinen Vertreiber gehen, nicht um reine Hersteller oder Hersteller, die zugleich Vertreiber sind.

Ab wann gelten die Pflichten?

Die Rücknahmepflicht gilt bereits seit dem 24.07.2016 für alle betroffenen Vertreiber. Die Informationspflichten sind bereits seit dem 24.10.2015 zu beachten.

Ich habe weniger als 400qm Versand- und Lagerfläche für solche Geräte. Was ändert sich für mich?

Nichts, sofern Sie nicht zugleich auch als Hersteller im Sinne des ElektroG zu qualifizieren sind. Denn der Hersteller muss immer Informationspflichten erfüllen, unabhängig von Flächengrenzen

Unser Lager hat insgesamt mehr Fläche als 400qm, bin ich damit in der Pflicht?

Nicht automatisch. Es werden für den Fernabsatz-Vertreiber bei der Berechnung der relevanten Fläche nur solche Lager- und Versandflächen „mitgezählt“, die für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind.

Verfügen Sie also über ein Lager von insgesamt 450qm Fläche, in welchem auf 250qm Blumenerde und auf 200qm Elektronikgeräte gelagert werden, treffen Sie die neuen Pflichten nicht.

Wie wird die relevante Fläche berechnet?

Wichtig ist, dass im Fernabsatz zunächst ausschließlich die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte pro Standort zählen. Maßgeblich bei der Berechnung ist die Regalfläche die für Elektro- und Elektronikgerät e genutzt wird und nicht (nur) die entsprechende Grundfläche des Lagers.

Welcher Maßstab letztlich genau an die Berechnung der Fläche angelegt wird (z.B. dahingehend, dass ungenutzte Zwischenräume unberücksichtigt bleiben), wird sich erst mit der Zeit zeigen.

Vermutlich wird hier aber auch lange nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird. Die Frage, woher der abmahnende Mitbewerber derartige Details des „Konkurrentenlagers“ kennen soll, ist berechtigt.

Welche Geräte muss ich zurücknehmen?

Für den rücknahmepflichtigen Vertreiber besteht eine 1:1-Rücknahmepflicht (=Rücknahme eines Elektroaltgeräts bei Neukauf eines gleichartigen Geräts) sowie die 0:1-Rücknahmepflicht (= für Elektrokleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm; letztere besteht auch dann, wenn kein Neugerät gekauft wird!).

Wie kann ich als betroffener Vertreiber der Rücknahmepflicht nachkommen?

Sie müssen Rücknahmemöglichkeiten für Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen.

Dies gelingt in aller Regel nur durch Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem, und nicht in Eigenregie. Wir empfehlen daher – sofern Sie rücknahmepflichtig sind - sich einem geeigneten Rücknahmesystem anzuschließen.

Kann ich stattdessen nicht einfach auf die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten verweisen?

Nein. Rücknahmepflichtige Vertreiber können es sich nicht „einfach“ machen, und (wie reine Hersteller) die privaten Hausehalt auf öffentlich-rechtliche Annahmestellen für die Rückgabe verweisen. Diese Sammelstellen – in aller Regel sind dies die Wertstoffhöfe – werden von den Herstellern finanziert, die für die Registrierung und Entsorgung von Altgeräten bereits entsprechend von der Stiftung EAR zur Kasse gebeten werden.

Muss ich darauf hinweisen, wenn ich wegen zu geringer Lagerfläche nicht rücknahmepflichtig bin?

Nein.

Worüber muss ich als betroffener Vertreiber informieren?

Als rücknahmepflichtiger Vertreiber müssen Sie die privaten Haushalte über folgende Punkte informieren:

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • über die von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“).

Wie kann ich der Informationspflicht nachkommen?

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten entsprechende Muster zur Erfüllung der Informationspflichten im Mandantenportal zur Verfügung. Das entsprechende Muster für den Vertreiber finden Sie hier.

Muss ich darauf hinweisen, wenn mich mangels Rücknahmepflicht die neuen Informationspflichten nicht treffen?

Nein.

Was ist, wenn ich mich um die neuen Pflichten nicht kümmere?

Dann setzen Sie sich einem Abmahnrisiko aus.

Schließlich sind mit den neuen Pflichten Aufwand und Kosten verbunden und der Markt für Elektro- und Elektronikgeräte soll noch weitergehender reguliert werden.

Wer sich diesen Pflichten in gesetzeswidriger Weise entzieht, handelt unlauter und kann abgemahnt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
#108400352 | © vege - Fotolia.com

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