OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.09.2010 (Az. 4 U 134/10) entschieden, dass die Klausel „Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.