Das Landgericht Heidelberg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 12 O 17/10 KfH) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
So untersagte das Landgericht Heidelberg der Antragsgegnerin, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern im Fernabsatz bei eBay Waren anzubieten und dabei
- innerhalb der Widerrufsbelehrung die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist auf unter einen Monat zu verkürzen, wenn der Verbracher nicht spätestens bis zum Vertragsschluss über sein diesbezügliches Recht belehrt wird;
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht spätestens bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist;
- im Impressum keine Angaben über die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft zu machen;
- die Angebote als unverbindlich zu deklarieren;
- Schadensersatzansprüche bei Gewährleistung auszuschließen;
- nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
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