Unversicherter Versand

Gastbeitrag von RA Dr. iur. F. Schäfer: "Versicherter Versand" bei eBay ist abmahnfähig

Gastbeitrag von RA Dr. iur. F. Schäfer: "Versicherter Versand" bei eBay ist abmahnfähig

An die Tatsache, daß bei ebay die Wahl der falschen Versandart wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, haben sich die ebay-Händler ja schon gewöhnt. In Abmahnkreisen ist es beispielsweise bestens bekannt, daß der Hinweis auf unversicherten Versand ohne weitergehende ausdrückliche Erläuterungen bezüglich des beim Verkäufer verbleibenden Risikos für Versandverluste das Tor für eine kostenträchtige Abmahnung aufstoßen kann.

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Neues Urteil zum Abmahnthema "unversicherter Versand"

Neues Urteil zum Abmahnthema "unversicherter Versand"

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits [ *berichtete* ,|abmahnung-unversicherter-versand.html] kann die Bezeichnung „unversicherter Versand“ ohne weitere Erläuterungen unter Umständen irreführend sein und daher eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg hat nun in einem Urteil vom 18.1.2007 (Az. 315 O 457/06) klargestellt, dass die Bezeichnung „unversicherter Versand“ bei Angeboten auf der Internetplattform eBay nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig sein muss.

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Abmahnrisiko im Onlinehandel: Der unversicherte Versand

Abmahnrisiko im Onlinehandel: Der unversicherte Versand

Viele Onlinehändler stellen den Verbraucher beim Warenkauf über ihren Internetshop oder über eBay vor die Wahl: unversicherter oder versicherter Versand. Die Bezeichnung „unversicherter Versand“ ohne weitere Erläuterungen ist jedoch irreführend und kann eine Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen!

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LG Düsseldorf erklärt Klausel zum unversicherten Versand und sog. Spaßbieterklausel für unzulässig

LG Düsseldorf erklärt Klausel zum unversicherten Versand und sog. Spaßbieterklausel für unzulässig

Wie die IT-Recht-Kanzlei [bereits berichtet hatte|abmahnung-unversicherter-versand.html] , birgt die Bezeichnung „unversicherter Versand“ ohne weitere Erläuterungen im Fernabsatz die nicht unerhebliche Gefahr einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Diese Auffassung ist nun auch vom LG Düsseldorf im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 13.11.2006 bestätigt worden.

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