LG Trier: Drei wettbewerbsrechtliche Verstöße = 10.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Trier setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7 HK O 76/10) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich drei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
Inhaltsverzeichnis
So untersagte das Landgericht Trier der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten
- und in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform.", ohne darüber aufzuklären, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht", ohne dies vertraglich zu vereinbaren.
- ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGH zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können.
Streitwert
Der Streitwert des Verfahrens wurde vorliegend auf 10.000 Euro festgesetzt (entsprechend dem vom Wettbewerbssenat des OLG Koblenz und der ihm insofern folgenden Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Wert).
Hinweis
Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.
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