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Abgemahnte AGB - Fehlerhafte Rechtstexte

Fehlerquelle AGB - Abmahnungen vermeiden

AGB, gehören neben der Widerrufsbelehrung und einer Datenschutzerklärung zum Standard im Fernabsatzhandel. Dass AGB immer noch so oft abgemahnt werden liegt vermutlich schlicht daran, dass immernoch so viele unwirksame Klauseln genutzt werden.

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Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich Regelungen zu Aufrechnungsverboten. In seinem Urteil vom 07. April 2011 (Az.: VII ZR 209/07) erklärte der BGH eine dieser typischer Weise verwendeten AGB-Klauseln, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Bestellers „nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung“ zulässig sei, jedoch für unwirksam...

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OLG Hamm zur Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel in B2C-AGB

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.09.2010 (Az. 4 U 134/10) entschieden, dass die Klausel „Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.

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LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbar

Ihnen als Online-Händler(in) wird es nicht leicht gemacht in Deutschland rechtssicher (bzw. abmahnsicher) Waren zu verkaufen. Ein Beispiel gefällig? Wie folgt sieht eine Auswahl der gesetzlichen Pflichten aus, mit denen Sie sich derzeit konfrontiert sehen.

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Pauschaler Wertersatz von 100% in AGB ist unwirksam und wettbewerbswidrig

Das LG Dortmund hat entschieden (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07), dass eine AGB-Klausel, durch die im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher einen pauschalen Wertersatz in Höhe von 100% leisten muss, gegen die AGB-Regelungen des BGB verstößt und darüber hinaus wettbewerbswidrig ist.

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Vorsicht bei der Klausel "Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig"!

Das Verwenden der Klausel "Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechten des Kunden dar und ist daher unwirksam. Außerdem stellt die Verwendung dieser Klausel ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, welches von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.

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Achtung Abmahnung: Können Sie sich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich verlassen?

Nachfolgend präsentiert die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht derjenigen AGB-Klauseln, die immer mal wieder gerne abgemahnt werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Deutschland die Abmahnfähigkeit von AGB-Klauseln recht unterschiedlich bewerten. So sind manche Gerichte der Ansicht, dass AGB-Klauseln so gut wie gar nicht abmahnfähig sind. Andere setzen dagegen bereits jeden kleineren rechtlichen Fehler mit einem „nicht nur unerheblichen“ (und damit auch abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß gleich.

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Falsche Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen können abgemahnt werden

Gemäß § 312 c I, II BGB hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, wie der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt - das gilt selbstverständlich auch für die eBay-Plattform. Aber Vorsicht: Viele Onlinehändler haben sich für ihren Online-Shop AGB stricken lassen, die sie auch einfach ohne weitere rechtliche Prüfung bei eBay einsetzen. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg [(wieder einmal!) |index.php?id=Abmahnungen%2F20070416_Achtung%3A_Klauseln_zur_%22Nichtannahme_unfrei_zur%FCckgesandter_Ware%22_sind_abmahnf%E4hig] zeigt.

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Sie hilft nicht, ist keinesfalls ungefährlich, aber jeder hat sie - Die salvatorische Klausel

Füttert man Google mit den Schlagwörtern „Salvatorische Klausel” und „AGB”, spuckt die Suchmaschine einem etwa 290.000 Treffer aus – folglich enthalten immer noch eine irrwitzige Zahl an Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Klausel. Dies ist nicht wirklich verständlich, da die „salvatorische” Klausel bestenfalls unschädlich ist, sich aber im ungünstigsten Falle bei einer schlampigen Formulierung gar als Abmahngefahr entpuppen kann.

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