Mehrwertdiensterufnummern

OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!

OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!

Das Hamburger Oberlandesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung einer 01805-(Service-)Nummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zulässig ist. Bei dieser Service-Nummer handelt es sich um eine Rufnummer, welche Festnetzkosten in Höhe von 14 Cent/ Minute (aus dem Mobilfunknetz max. 42 Cent/ Minute) veranschlagt. Das OLG Hamburg machte dem verwendenden Online-Händler einen Strich durch die Rechnung und urteilte, dass die Verwendung von Service-Rufnummern in einer Widerrufsbelehrung unzulässig seien. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.

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Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?

Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?

Auf die Vorlage des LG Stuttgart hin hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Anrufe zu Vertragsfragen bei Kundenhotlines mehr kosten dürfen als Anrufe auf einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer.

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EuGH-Generalanwalt: Anruf zu Kundendiensttelefonnummer darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf

EuGH-Generalanwalt: Anruf zu Kundendiensttelefonnummer darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

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LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen

LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen

Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei die Inanspruchnahme einer Servicehotline unter Angabe einer Service-Dienste-Rufnummer im Sinne des § 3 Ziff. 8 Buchstabe b TKG unter der Angabe von Preisen zu bewerben ohne bei den Preisangaben für die Inanspruchnahme dieser Service-Dienste-Rufnummer anzugeben, dass der jeweils angegebene Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

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Warteschleifen bei Servicerufnummern müssen für den Anrufer seit dem 01.06.2013 kostenfrei sein

Warteschleifen bei Servicerufnummern müssen für den Anrufer seit dem 01.06.2013 kostenfrei sein

Viele Händler setzen für die Abwicklung des telefonischen Kundenservices auf Servicedienstenummern (Vorwahl: 0180x) bzw. Mehrwertdienstenummern (Vorwahl: 0900x). Diese Nummern sind für den Anrufer kostenpflichtig, da sie nicht Telefonflatrates abgedeckt werden. Insbesondere bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz summieren sich hier schnell hohe Anrufkosten. Wer solche Nummern zugeteilt bekommen hat, muss seit dem 01.06.2013 geltende gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die Kostenfreiheit von Warteschleifen beachten. Andernfalls drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

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Angabe von Kundeninformationen sind Pflicht bei der Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern

Angabe von Kundeninformationen sind Pflicht bei der Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern

Viele Online-Händler verwenden im Rahmen ihrer Online-Präsenz so genannte Mehrwertdiensterufnummern (z. B. 0180- oder 0900-Rufnummern) und bieten über diese Rufnummern telefonische Auskunfts- oder Beratungsleistungen (Support) für ihre Kunden an. Dabei wird neben der reinen Telefonverbindung, die über den Telefonanbieter des Kunden hergestellt und abgerechnet wird, zusätzlich eine entgeltliche Dienstleistung vom Händler selbst erbracht (z. B. telefonischer Support), die ebenfalls über den Telefonanbieter des Kunden abgerechnet wird.

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Google AdWord-Anzeigen: Angabe einer Hotline ohne vollständige Tarifinformationen ist wettbewerbswidrig

Google AdWord-Anzeigen: Angabe einer Hotline ohne vollständige Tarifinformationen ist wettbewerbswidrig

Die mittlerweile recht bekannten Google AdWords-Anzeigen haben sich als Werbeträger inzwischen recht weit verbreitet – schließlich können sie die Aufmerksamkeit des Users beim „googlen“ in die vom Werbenden gewünschten Bahnen lenken. Allerdings haben sie einen Haken: Sie sind winzig, und trotzdem müssen gegebenenfalls alle Informationspflichten des Werbenden erfüllt werden. Gerade bei der Angabe von Hotlines und ähnlichen gebührenpflichtigen Diensten mag das ärgerlich sein, vollständige Tarifinformationen sind aber dennoch – auch in der AdWords-Anzeige – unerlässlich; selbst Sternchenhinweise genügen hier nicht.

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Frage des Tages: Muss bei 0900-Nummern der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden?

Frage des Tages: Muss bei 0900-Nummern der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden?

Nein, dies ist nicht erforderlich. Im Folgenden wird eine schriftliche Stellungnahme der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

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Seit dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

Seit dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. "Service-Diensten" einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die *Mobilfunkhöchstpreise* anzugeben.

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Ähnliche Service-Rufnummern – ein Abfangen von Kunden?

Ähnliche Service-Rufnummern – ein Abfangen von Kunden?

Die Verwendung einer Service-Rufnummer kann eine gezielte Wettbewerbsbehinderung nach § 4 Nr. 10 UWG darstellen, wenn die verwendete Nummer derjenigen eines Mitbewerbers gleicht oder aber kein klarstellender Hinweis vorhanden ist, der mögliche Fehlvorstellungen des Anrufers über die Person des Anbieters ausräumt

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Bitte beachten: Neue rechtliche Vorgaben beim Einsatz von Mehrwertdiensterufnummern im Internet

Bitte beachten: Neue rechtliche Vorgaben beim Einsatz von Mehrwertdiensterufnummern im Internet

Viele Gewerbetreibende setzen auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen Servicerufnummern ein, um Endnutzern kostenpflichtige Dienst anzubieten - wie z.B. bestimmte Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Hotline etc. etc.. Ab dem 01.09.2007 traten nun einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die Sie als Diensteanbieter dringend beachten sollten. Ansonsten laufen Sie in Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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Vorsicht bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er Mehrwertdienstrufnummer

Vorsicht bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er Mehrwertdienstrufnummer

Das Landgericht Hildesheim hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

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