LG Bonn: Ein „Like“ als Gegenleistung zu einem geldwerten Sammelpunktesystem stellt einen Wettbewerbsverstoß dar
Sog. "Likes" auf Social-Media-Kanälen sind ein äußerst beliebtes Gut bei Online-Händlern, dann diese spiegeln im allgemeinen Bewußtsein eine gewisse Beliebheit des Ge-Likten wider. Zudem lassen derartige "Likes" auch (zumindest mittelbar) auf eine gewisse Kundenzufriedenheit schließen. Was aber gilt, wenn solche "Likes" durch die Gewährung von gelwerten Vorteilen angestoßen werden? Mit dieser Frage musste sich das LG Bonn näher auseinandersetzen, lesen Sie in unserem heutigen Beitrag, welche Probleme bei gekauften "Likes" drohen.