Google-Cache
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung: Anleitung zur Löschung des Google-Caches!
Wird im Gefolge einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, betrifft diese zumeist nicht nur die Verpflichtung, die abgemahnte Handlung in Zukunft nicht erneut zu begehen. Vielmehr wird auch die Verpflichtung statuiert, den eigetretenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dies soll nach herrschender Rechtsprechung auch die Löschung des Google-Caches betreffen, wie das OLG Stuttgart entschieden hatte. Die Hintergründe zur Entscheidung des OLG Stuttgart, sowie eine Anleitung zur Löschung des Google-Caches finden Sie in unserem Beitrag.
Wird im Gefolge einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, betrifft diese zumeist nicht nur die Verpflichtung, die abgemahnte Handlung in Zukunft nicht erneut zu begehen. Vielmehr wird auch die Verpflichtung statuiert, den eigetretenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dies soll nach herrschender Rechtsprechung auch die Löschung des Google-Caches betreffen, wie das OLG Stuttgart entschieden hatte. Die Hintergründe zur Entscheidung des OLG Stuttgart, sowie eine Anleitung zur Löschung des Google-Caches finden Sie in unserem Beitrag.
OLG Zweibrücken: Verstoß gegen abgegebene Unterlassungserklärung durch Google Cache?
Vermehrt kommt es zur Abgabe von Unterlassungserklärungen wegen unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder. Durch die Entfernung dieser Bilder und Abgabe einer Unterlassungserklärung ergibt sich für den Schuldner der Eindruck, dass sich die Sache für ihn erledigt hat. Doch dieser Schein kann trügen. Ob ein Unterlassungsschuldner gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, wenn sich die urheberrechtlich geschützte Bilder noch im Zwischenspeicher („Cache“) von Google befinden, hat nun das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 19.05.2016 (Az.: 4 U 45/15) entschieden.
Vermehrt kommt es zur Abgabe von Unterlassungserklärungen wegen unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder. Durch die Entfernung dieser Bilder und Abgabe einer Unterlassungserklärung ergibt sich für den Schuldner der Eindruck, dass sich die Sache für ihn erledigt hat. Doch dieser Schein kann trügen. Ob ein Unterlassungsschuldner gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, wenn sich die urheberrechtlich geschützte Bilder noch im Zwischenspeicher („Cache“) von Google befinden, hat nun das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 19.05.2016 (Az.: 4 U 45/15) entschieden.
Alles muss raus: Unterlassungserklärung verpflichtet zur Cache-Löschung bei Google
Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist zum einen verpflichtet die beanstandete Störungshandlung zu unterlassen, zum anderen aber auch angehalten, positive Handlungen vorzunehmen, um den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) entschied das OLG Düsseldorf, dass derjenige, der eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Werbe-Einträge im Internet abgegeben hat, auch verpflichtet ist, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Einträge nicht mehr im Internet erscheinen.
Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist zum einen verpflichtet die beanstandete Störungshandlung zu unterlassen, zum anderen aber auch angehalten, positive Handlungen vorzunehmen, um den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) entschied das OLG Düsseldorf, dass derjenige, der eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Werbe-Einträge im Internet abgegeben hat, auch verpflichtet ist, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Einträge nicht mehr im Internet erscheinen.
LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Suchmaschinen-Caches bei Unterlassungsversprechen
Wird eine Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, bestimmte Begriffe nicht zu veröffentlichen oder zu verwenden, so ist diese Pflicht nicht darauf auszuweiten, sich auch an etwaige Suchmaschinen zu wenden und die im Cache vorhandenen Links löschen zu lassen, so jedenfalls das LG Halle mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11. Ausreichend sei, dass der Unterlassungsschuldner auf seiner eigenen Internetseite die Begriffe lösche. Dies gelte vor allem dann, wenn die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger vorformuliert ist.
Wird eine Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, bestimmte Begriffe nicht zu veröffentlichen oder zu verwenden, so ist diese Pflicht nicht darauf auszuweiten, sich auch an etwaige Suchmaschinen zu wenden und die im Cache vorhandenen Links löschen zu lassen, so jedenfalls das LG Halle mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11. Ausreichend sei, dass der Unterlassungsschuldner auf seiner eigenen Internetseite die Begriffe lösche. Dies gelte vor allem dann, wenn die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger vorformuliert ist.
LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
Google-Cache ist wettbewerbsrechtlich nicht relevant
Das OLG Düsseldorf hatte eine recht interessante wettbewerbsrechtliche Fragestellung zu klären gehabt. Es ging hierbei um das Problem, ob auch Rechtsverstöße (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums) im Google-Cache mit einer Abmahnung geahndet werden dürfen.
Das OLG Düsseldorf hatte eine recht interessante wettbewerbsrechtliche Fragestellung zu klären gehabt. Es ging hierbei um das Problem, ob auch Rechtsverstöße (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums) im Google-Cache mit einer Abmahnung geahndet werden dürfen.
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