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Rechtsmissbräuchlichkeit - Rund um Abmahnungen

Datenlage zum Abmahnmissbrauch

Vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, mit dem der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden soll, fragt die FDP-Fraktion nach der der Bundesregierung vorliegenden Datenlage.

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LG Bochum: Gegenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn beiderseitiger Verzicht auf die Unterlassungsansprüche beabsichtigt ist

Das LG Bochum hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.05.14 – Az: I-12 O 98/14) festgehalten, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, die mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Erstabmahner zum Verzicht auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu bewegen, wenn im Gegenzug auf den eigenen Unterlassungsanspruch aus der Gegenabmahnung verzichtet wird. Lesen Sie mehr über die Entscheidung des LG Bochum.

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LG Hamburg: verurteilt Abmahner zur Kostenerstattung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Das Landgericht Hamburg hatte in einem Rechtsstreit kürzlich über einen leider sehr selten vor Gericht kommenden Fall zu entscheiden. In seinem Urteil vom 08.05.12 (Aktenzeichen 407 HKO 15/12) erklärte das Gericht, dass der Kläger die ihm wegen einer durch den Beklagten zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten vom Beklagten erstattet verlangen kann.

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Pulver verschossen: Erfolglosigkeit einer Privatabmahnung rechtfertigt keine weitere, kostenpflichtige Abmahnung!

"Neue" Spielregeln im Abmahnsport: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein erstes Anschreiben, das bereits alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt, schon die eigentliche Abmahnung darstellt – eine darauf folgende, anwaltliche Abmahnung in der gleichen Sache ist in diesem Falle nicht mehr gerechtfertigt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Zweck der Abmahnung, nämlich das Angebot einer außergerichtlichen Streitbeilegung, bereits durch das erste Schreiben erfüllt sei; eine weitere Abmahnung liefe daher rechtlich ins Leere (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012, Az. 11 U 36/11).

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OLG Hamm: Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11), dass das Missverhältnis von operativem Umsatz zur Abmahntätigkeit ein missbräuchliches Verhalten indiziert. Das Gericht nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor und bildete sich ein Gesamtbild vom Verhalten des Abmahnenden. Maßgeblich hierfür war auch sein Verhalten in anderen Verfahren.

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OLG Hamm: Die Androhung einer Gegenabmahnung führt zum Rechtssmisbrauch bei einer später tatsächlich ausgesprochenen Gegenabmahnung

Wieder einmal hatte sich ein Oberlandesgericht mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu beschäftigen gehabt. Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese Gegenabmahnung vorab erst einmal angekündigt wird, um den Abmahner zur Rücknahme seiner ausgesprochenen Abmahnung zu bewegen. Das Gericht ging im entschiedenen Fall (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I-4 U 175/10) von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln aus.

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Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

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OLG Hamm: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsverfolgung

Das OLG Hamm hat kürzlich gleich in zwei kurz aufeinander folgenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren auf Rechtsmissbrauch entschieden und die Geltendmachung der Ansprüche deshalb jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Dabei machte das Gericht nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.

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„Abmahnsport“ – Abmahnen zum reinen Geldverdienen? 12 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich!

Ein Klassiker, von dem viele Online-Händler ein Lied singen können: Abgemahnt wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Doch hier erteilte das Gericht dem Abmahnenden eine Absage und wies die Klage als schon unzulässig ab: neben dem geringen Umsatz im Verhältnis zur Abmahntätigkeit und der verwandtschaftlichen Beziehung zum Anwalt, sind v.a. die Spezialisierung auf eine einzige Art Wettbewerbsverstoß und die willkürliche Nicht-Weiterverfolgung nach Zahlung der Abmahnkosten für das Gericht ausschlaggebend.

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